Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 12. März 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbbescheinigung / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt. Juli 1936, von C. OW und Zürich, gestorben am tt.mm.2018 in D., wohnhaft gewesen in D.,
Beschwerde gegen Erbbescheinigung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Februar 2019 (EM180900)
Erwägungen:
Äquivalenzprinzip verletzt. Zuletzt sei die Entscheidgebühr verglichen mit einer Gebühr, die das Bezirksgericht Zürich in einem anderen Fall erhoben habe, zu hoch. 6. Mit den Kriterien "Interessewert" und "Zeitaufwand" verweist § 8 Abs. 3 GebV OG auf das Äquivalenzprinzip. Ist dieses nicht verletzt, ist auch (und erst recht) § 8 Abs. 3 GebV OG eingehalten. Es muss also nur geprüft werden, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist. Immerhin begrenzt § 8 Abs. 3 GebV OG die Entscheidgebühr auf Fr. 7'000.–. Diese Begrenzung ist hier eingehalten; die Ent- scheidgebür von Fr. 2'000.– liegt sogar im unteren Bereich. 7. Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sondern nur, dass sie nicht in einem of- fensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (BGE 139 III 334, E. 3.2.4, S. 337). So kann bei einem "Nachlass im Bereich mehrerer Milli- onen Franken ... der hohe Streitwert ... auch bei geringerem Zeitaufwand berück- sichtigt und die Gebühr im mittleren Bereich des Rahmens festgesetzt werden" (E NGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang, SJZ 2017, S. 421 ff., S. 425). Der Wert der Leistung ergibt sich neben dem Kostenaufwand, der hier tatsächlich relativ gering gewesen sein dürfte, auch aus dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie der Beschwerdeführerin bringt (BGE 139 III 334, E. 3.2.4, S. 337). Das steuerbare Vermögen des Erblassers betrug 4.5 Millionen Franken (vgl. den Steuerausweis der Gemeinde D._____ vom 22. Juni 2018 [act. 2/3]). Auch wenn man annimmt, dass "gut ein Drittel" des steuerbaren Vermögens oder des Nachlasses der Beschwerdeführerin gehörte (act. 8), bleiben immer noch 3 Millio- nen Franken. Berücksichtigt man den (mutmasslichen) Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung und geht von der Hälfte des steuerbaren Vermögens aus (vgl. E NGLER/JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 425), bleiben immer noch 2.25 Millionen Fran- ken. Es geht jedenfalls um ein beträchtliches Vermögen, sodass die Erbbeschei- nigung der Beschwerdeführerin, die als Alleinerbin eingesetzt wurde, einen erheb- lichen Nutzen bringt. Diesem Nutzen ist die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– an- gemessen. Damit ist das Äquivalenzprinzip nicht verletzt (und damit auch § 8 Abs. 3 GebV eingehalten).
Das Kostendeckungsprinzip spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334, E. 3.2.3, S. 337). 9. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass in einem anderen Fall an einem anderen Gericht eine Entscheidgebühr von Fr. 700.– erhoben worden sei, und zwar bei einem grösseren Nachlasswert (und damit Interessewert). Über die- sen Fall ist nichts weiter bekannt, sodass nicht beurteilt werden kann, ob dieser mit dem, der hier zu beurteilen ist, überhaupt vergleichbar ist. Dem Gericht kommt ein Ermessen bei der Bemessung der Entscheidgebühr zu (BGE 139 III 334, E. 3.2.5, S. 339), das von der Beschwerdeinstanz mit Zurückhaltung überprüft wird (vgl. S TERCHI, Berner Kommentar ZPO II, Art. 310 N 8 f. und Art. 320 N 3). Des- halb kommt es auf andere Entscheide von anderen Gerichten gar nicht an, son- dern nur darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen innerhalb des Rahmens des § 8 Abs. 3 GebV OG ausübte und das Äquivalenzprinzip beachtete. Wie ausge- führt hat sie beides getan. 10. Für den zweitinstanzlichen Entscheid ist beim Streitwert des Beschwerdever- fahrens von Fr. 1'000.– eine Entscheidgebühr von Fr. 250.– angemessen (§ 8 Abs. 3 GebV OG und auch § 4 GebV OG). Diese Gerichtskosten sind der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (EM180900-F), unter Beila- ge der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: 13. März 2019