Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Nagel Beschluss vom 14. Februar 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Beistand B., Sozialzentrum C.,
gegen
Stiftung D._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Januar 2019 (ER180181)
Erwägungen:
1.1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Mieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung an der E._____-Strasse ... in ... Zürich. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist die Vermieterin. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 stellte die Beschwerdegegne- rin ein Ausweisungsbegehren (act. 1), welches das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 16. Januar 2019 guthiess (act. 17 = act. 22). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel), stellte der Be- schwerdeführer (vertreten durch seinen Beistand) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (act. 23). Rügen gegen den vor- instanzlichen Ausweisungsentscheid bringt er nicht vor. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen, ist nicht möglich. Ein entsprechendes Gesuch um ausnahmsweise nachträgliche und rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO wäre direkt bei der Vorinstanz einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 1. Februar 2019 telefonisch ankündigte, ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, woraufhin ihm die Vorinstanz erklärte, eine nachträgliche Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege sei grundsätzlich nicht möglich (act. 19). Dies ist insofern zutreffend, als die rückwirkende Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nur im Ausnahmefall er- folgt (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Ein solcher ist namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann gegeben, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (vgl. ZR 110/2011 Nr. 97 S. 289 E. 2.7. m.H.). Die Aufklärungspflicht des Gerichts bezüglich der Prozess- kosten besteht ausdrücklich nur gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Par-
tei, d.h. gegenüber der Partei, die nicht durch einen Anwalt gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO vertreten ist (vgl. etwa OGer ZH RA130001 vom 4. April 2013, E. 5 m.w.H.). Vorliegend erfolgte keine Aufklärung über die Prozesskosten, obwohl der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war. Damit dürfte ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO vorliegen, weshalb das Gesuch um nachträgli- che Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz zu prüfen ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 (Datum Poststem- pel) ist der Vorinstanz zur Behandlung zu überwiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 (Datum Post- stempel) wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'594.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am: 14. Februar 2019