Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 11. Februar 2019 in Sachen
gegen
C._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / superprovisorische Anordnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Februar 2019 (ES190001)
Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wies das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Andelfingen auf Gesuch der C._____ GmbH das Grundbuchamt D._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen an, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Eheleute A.B. am E.-Weg in F. vorläufig ein Pfandrecht im Grundbuch einzutragen. Es setzte der Gesuchstellerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Gesuchsgegnern, um schriftlich zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Eingang beim Gericht: 8. Februar 2019) erklä- ren die Gesuchsgegner Beschwerde mit dem Antrag, das Bauhandwerkerpfand- recht per sofort zu löschen (act. 2). Die Eingabe der Gesuchsgegner trägt nur eine Unterschrift (act. 2). Von einer Fristansetzung zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift ist ausnahmsweise abzusehen (vgl. Art. 132 ZPO). II. Die vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ist eine vorsorgliche Massnahme, die angeordnet wird, bevor im ordentlichen Zivilprozess über die de- finitive Eintragung entschieden wird (vgl. Art. 261 ff. ZPO, insbes. Art. 263 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme, wie es hier geschehen ist, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei als superprovi- sorische Massnahme anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall hat das Ge- richt die Parteien sogleich zu einer Verhandlung vorzuladen oder der Gegenpartei – wie im vorliegenden Fall geschehen – Frist zur schriftlichen Stellungnahme an- zusetzen. Danach entscheidet es unverzüglich, ob die superprovisorische Mass-
nahme aufgehoben oder als vorsorgliche Massnahme bestätigt wird (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen sieht die ZPO kein Rechtsmittel vor (vgl. BGE 137 III 417 Erw. 1.3). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv- Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) ausschliesslich den Entscheid über den Kostenvorschuss – der die Gesuchsgegner nicht beschwert – als beschwerdefä- hig erklärt. III. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Der Ge- suchstellerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Ihre Einwendungen gegen die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts haben die Gesuchsgegner beim Einzelgericht vorzubringen. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme läuft ihnen bereits. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Errich- tung eines Bauhandwerkerpfandrechts ergeben sich im Wesentlichen aus den Art. 837 und 839 sowie 799 und 972 ZGB. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: