Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 15. Oktober 2018 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. September 2018 (ER180047)
Erwägungen:
1.4 Mit Verfügung und Urteil vom 13. September 2018 (vgl. act. 9 = act. 17 [Ak- tenexemplar] = act. 19) entschied das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) wie folgt: Es wird verfügt: 1. Die Eingabe vom 11. September 2018 wird aus dem Recht ge- wiesen sowie das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 1.5-Zimmer-Einliegerwohnung im Erdgeschoss, inkl. Abstellraum in Waschküche, C.- Strasse ..., D., bis spätestens 15. Oktober 2018, 12.00 Uhr, zu räumen und dem Kläger ordnungsgemäss zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg wird angewiesen, nach dem 15. Oktober 2018 auf Verlangen des Klä- gers die Verpflichtung des Beklagten gemäss Ziffer 2 dieses Ur- teils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Kläger vorzuschiessen. Sie sind ihm aber vom Beklagten zu er- setzen, wofür dem Kläger gegenüber dem Beklagten das Rück- griffsrecht eingeräumt wird. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden vollum- fänglich vom Kläger bezogen, wofür diesem gegenüber dem Be- klagten das Rückgriffsrecht eingeräumt wird. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 50.– zu bezahlen. 6./7. Mitteilung / Rechtsmittel. 1.5 Danach stellte der Mieter mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der Vor- instanz ein Gesuch um Akteneinsicht (vgl. act. 12). Am 20. September 2018 nahm er sein Recht auf Akteneinsicht wahr; dies betraf neben dem Ausweisungsverfah- ren mit der Geschäfts-Nr. ER180047 auch das Verfahren MG180006, welches aufgrund einer weiteren Eingabe des Mieters von der Vorinstanz angelegt wurde (vgl. act. 13-14).
1.6 Gegen die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz vom 13. September 2018 erhob der Mieter mit Eingabe vom 24. September 2018 (Poststempel) recht- zeitig (vgl. act. 9 i.V.m. act. 11/1 i.V.m. act. 18 S. 1) Beschwerde (act. 18) mit fol- genden sinngemässen Anträgen: 1. Es seien die Verfügung und das Urteil vom 13. September 2018 aufzuheben. 2. Es sei die Eingabe des Mieters vom 5. September 2018 an das Mietgericht nahtlos an die Aufhebung in Kraft zu setzen. 3. Es sei das vom Mieter noch einzureichende Rechtsmittel gegen die Verfügung des Mietgerichtes Horgen vom 14. September 2018 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. MG180006-F/UB/Bö/Ko zusammen mit diesem Rechtsmittel zu behandeln. 4. Es seien alle Vorakten von ER180047 und MG180006 beizuzie- hen, auch jene an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Horgen (inkl. frühere) des Beschwerdeführers soweit dienlich vom Massnahmengericht Horgen diese Sache betreffend und weitere soweit dienlich. 5. Es sei aufsichtsmässig umgehend gegen das Einzelgericht und das Mietgericht sowie den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerich- tes Horgen und insbesondere das involvierte Gerichtspersonal und auch gegen weitere eine Untersuchung durchzuführen betref- fend grundlegende Fähigkeiten Gerichte verfassungs- und geset- zeskonform zu betreiben, je nach Lage erweiternd unter Ein- schluss von weiteren, insbesondere auch des Statthalteramtes, Bezirksrates und Betreibungsamtes unter Ergreifung von soforti- gen Massnahmen unter meiner wirksamen Mitwirkung. Es seien die rechtswidrigen Vorfälle und Fehlverhalten umgehend dem Volk mitzuteilen, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich zu ma- chen. 6. Es sei dem Mieter die kostenlose Rechtspflege zu gewähren. 7. Es sei dem Mieter eine Aufwandentschädigung von vorläufig Fr. 2'000.– oder nach Ermessen zu gewähren. 8. Es sei dem Mieter eine Genugtuung von vorläufig Fr. 5'000.– oder nach Ermessen zu gewähren. 9. Es seien alle Verfahrens- / Gerichtskosten und Parteikosten der Gegenpartei / Staat aufzuerlegen. Die Eingabe des Mieters vom 25. September 2018 (Datum Poststempel, act. 20 S. 1) betreffend "Korrektur/Ergänzung" zur Beschwerde ist demgegenüber nach Ablauf der Frist am 24. September 2018 zur Post gegeben worden und da-
her als verspätete Eingabe nicht zu beachten. Dazu bleibt anzumerken, dass da- rin ohnehin nichts vorgebracht wird, was am Ausgang dieses Verfahrens etwas ändern würde. Die Eingabe des Mieters vom 15. Oktober 2018 (überbracht, act. 27 und act. 28/1-2), mit welchem er sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid bzw. die Weiterführung des Mietverhältnisses bis zum vorliegenden Beschwerdeentscheid verlangt, ging am Tag des vorliegenden Entscheides ein. Soweit der Mieter damit die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid zum vornherein gegenstandslos. Doch selbst wenn der Mieter darum in seiner Beschwerdeschrift ersucht hätte, wäre dieser Antrag nicht gutzuheissen gewesen, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – keine Erfolgs- chancen hatte. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens ER180047-F wurden beigezogen (vgl. act. 1-15). Die Akten des Verfahrens MG180006-F wurden im Verfahren be- treffend Berufung und Beschwerde des Mieters gegen die darin ergangenen Ver- fügungen des Einzelgerichtes des Mietgerichtes des Bezirkes Horgen vom 14. September 2018 beigezogen (vgl. act. 1-11, Geschäfts-Nr. NG180012-O). Auf einen Beizug dieser Akten zum vorliegenden Verfahren kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde – wie darzulegen sein wird – sogleich als unbegründet erweist und namentlich auf die sich in den Akten des Verfahrens MG180006-F be- findlichen Eingabe des Mieters vom 5. September 2018 an das Mietgericht noch im entsprechenden Rechtsmittelverfahren mit der Geschäfts-Nr. NG180012-O einzugehen sein wird. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. September 2018 stellt einen erstin- stanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Bruttomietzinsen für eine Verfahrensdauer von sechs Mona- ten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Dies ergab auf Basis der im Mietver- trag der Parteien vereinbarten monatlichen Bruttomietzinse von Fr. 1'200.– ein Total von Fr. 7'200.– (act. 17 E. 6). Dem ist zu folgen, zumal die Gültigkeit einer Kündigung mangels Vorliegen einer solchen nicht Thema war (vgl. act. 17 E. 2.1 m.w.H.). Die Eingabe des Mieters ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Un- klarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Ver- ständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Soweit der Mieter Ausführungen zu Sachverhalten macht, aus welchen er eine Verschwörung gegen seine Person herleiten will (Diffamierung, Hetzjagd, Verfolgung, schwere Misshandlung, inoffizielle Programme, Lynchjustiz, Zielper- son, parteiische netzwerkartige Zusammenarbeit von jedwelchen Behörden und Stellen etc.), geht dies an der Sache vorbei. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal nicht hervorgeht, was er an der angefochtenen Verfügung und dem ange- fochtenen Urteil bemängeln will bzw. was daran unrichtig sein soll. 2.3 Die Beschwerde des Mieters vom 24. September 2018 (Datum Poststempel, act. 18 S. 1) wurde innert der Rechtsmittelfrist, schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätz- lich darauf einzutreten ist.
marische ist und auch nicht, dass einem ausgewiesenen Mieter im Ausweisungs- entscheid auch nur eine minimale Auszugsfrist anzusetzen wäre. Auch bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid müssen selbstredend die ge- setzlichen Voraussetzungen gegeben sein, die das Gesetz vorsieht. 3.3 Zu diesen Voraussetzungen führt der Mieter aus, es sei kein klarer Fall ge- geben. Die Eingabe des Vermieters sei in keinem Punkt auf den klaren Fall über- prüft worden; dies, obwohl der strittige Mietvertrag nur so voller Unklarheiten mit fehlenden AVB strotze. Damit sei keineswegs gegeben, dass der Vertrag gültig und noch weniger, dass es ein Mietverhältnis mit beschränkter Zeitdauer sei (vgl. act. 18 S. 6). Die Behauptung, die Eingabe des Vermieters sei in keinem Punkt auf den klaren Fall überprüft worden, ist haltlos. Der Vermieter hatte vor Vorinstanz gel- tend gemacht, es liege ein befristetes Mietverhältnis vor und dieses habe am 31. August 2018 geendet, weshalb er auf eine Kündigung wegen Zahlungsver- zugs verzichtet habe (vgl. act. 17 E. 2.1). Der Mieter bestritt dies nicht, sondern stellte sich auf den Standpunkt, es sei keine Notwendigkeit für eine Ausweisung behauptet worden, er habe keinerlei Schäden verursacht, und zudem seien Män- gel unvollständig behoben worden (vgl. act. 17 E. 2.2). Sodann überprüfte die Vorinstanz die Behauptungen des Vermieters namentlich anhand des Mietvertra- ges und den Bestreitungen des Mieters (vgl. act. 17 E. 3.3). Zwar hatte der Mieter bereits vor Vorinstanz vorgebracht, der Mietvertrag sei "strittig". Gleichzeitig hatte er jedoch ausgeführt, er habe Herrn B._____ alle (offenen) Mietzinse bezahlt und die ABV gehörten zum Vertrag dazu (vgl. act. 8 Rz. 2 und 5). Zum einen ist es wi- dersprüchlich zu bestreiten, es gebe einen Mietvertrag (Gebrauchsüberlassung der Mietsache gegen Entgelt, Art. 253 OR), und gleichzeitig zu behaupten, für den Gebrauch einer Wohnung (dem Vermieter) einen Mietzins bezahlt zu haben und es gäbe auch noch ABV zum Vertrag. Zum anderen hatte der Mieter damit nicht bestritten, dass das Mietverhältnis bis 31. August 2018 befristet sei. 3.4 Der Mieter führt des Weiteren aus, die strengen mietgesetzlichen Bedingun- gen zum Mahnen und Androhen seien nicht eingehalten worden und es sei auch
nicht geprüft worden, ob tatsächlich Mietzinsausstände bestünden (vgl. act. 17 Rz. 4). Diese Vorbringen zielen an der Begründung der Vorinstanz vorbei, wonach das befristete Mietverhältnis zufolge Fristablaufs geendet habe. Mit anderen Wor- ten stützte sie den Ausweisungsentscheid gerade nicht auf eine Kündigung, wes- halb sie weder die Gültigkeit einer solchen geschweige denn die Voraussetzun- gen einer Zahlungsverzugskündigung (Art. 257d OR) zu prüfen hatte. 3.5 Der Mieter bringt gegen den Ausweisungsentscheid somit nichts vor, was zu dessen Aufhebung führen könnte. 3.6 Den Entscheid, die Eingabe des Mieters vom 11. September 2018 aus dem Recht zu weisen sowie das Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen, begründete die Vorinstanz damit, dass diese ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels eingegangen sei und der Mieter bereits Stellung genommen habe. Das Erstre- ckungsgesuch wies sie mit der Begründung ab, der Mieter habe seine Stellung- nahme bereits eingereicht und ihm seien – entgegen dessen Behauptungen – mit Verfügung vom 4. September 2018 sämtliche Unterlagen des Vermieters zuge- stellt und somit sein rechtliches Gehör gewahrt worden (vgl. act. 17 E. 1). 3.7 Dem hält der Mieter entgegen, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt. Sinngemäss begründet er dies damit, dass er die Akteneinsicht zwar habe nach- holen können, aber der "Schaden" schon eingetreten gewesen sei, weshalb die Verfügung ungültig sei (vgl. act. 18 Rz. 10). Der Mieter hatte vor der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 11. September 2018 um Akteneinsicht ersucht und ausgeführt, es sehe so aus, als ob die ihm zugestellten Unterlagen "absichtlich oder unabsichtlich nicht vollständig" seien – er habe dem Vermieter keinen Schaden zugefügt sowie alle offenen Mietzinse bezahlt (vgl. act. 8 S. 1 f.). Der Mieter hatte sowohl act. 1 als auch act. 2/1-7 emp- fangen und dies unterschriftlich quittiert; dies kann der Sendungsnachverfolgung entnommen werden (vgl. act. 4 und act. 5). Damit wurden dem Mieter sämtliche vom Vermieter eingereichten Unterlagen zugestellt, zu welchen er hatte Stellung
nehmen können, was er auch fristgerecht tat (vgl. act. 8). Es ist somit nicht er- sichtlich, inwiefern der Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, und daher auch nicht, worin nach Ansicht des Mieters der aufgrund dessen "eingetretene Schaden" liegen soll. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Damit bleibt es bei der angefochtenen Verfügung und dem angefochte- nen Urteil vom 13. September 2018. 4. Zur sinngemäss erhobenen Aufsichtsbeschwerde 4.1 Der Beschwerde des Mieters sind zahlreiche Ausführungen zu entnehmen, mit welchen er die Parteilichkeit des "gesamten Gerichtskörpers" rügt und die Aufsichtsbehörde anruft (vgl. etwa act. 17 Rz. 3). Entsprechende Ausführungen sind auch in seinen Eingaben im Geschäft Nr. NG180012 bei der Kammer enthal- ten (vgl. act. 14 und 16, Geschäfts-Nr. NG180012-O). 4.2 Mangels sachlicher Zuständigkeit der Kammer ist auf die sinngemäss erho- bene Aufsichtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren zum vornherein nicht ein- zutreten. Wie im Beschluss und Urteil im Verfahren NG180012-O bereits ausge- führt wurde, ist die Verwaltungskommission des Obergerichtes, welche die Auf- sicht insbesondere über die Bezirksgerichte ausübt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Verord- nung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51), mit dieser befasst. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Ausgangsgemäss unterliegt der Mieter und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). 5.2 Der Mieter ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 18 S. 3).
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschient (vgl. Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 138 III 218, E. 2.2.4 mit Verweis auf BGE 133 III 616, E. 5). Die obigen Ausführungen unter dem Titel "Zur Beschwerde im Einzelnen" (vgl. E. 3) zeigen, dass die Beschwerde des Mieters von Anbeginn aussichtslos ist, zumal alle seine Vorbringen an der angefochtenen Verfügung und dem ange- fochtenen Urteil vorbei ins Leere zielen. 5.3 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 8 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.4 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Mieter nicht, weil er unterliegt, dem Vermieter nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Auf den Antrag des Mieters auf Zusprechung einer Genugtuung ist mangels sachlicher Zuständigkeit zum vornherein nicht einzutreten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 15. Oktober 2018