Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 17. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Ausschlagung (Kostenfolge)
im Nachlass von B._____, geboren tt. Dezember 1936, Staatsangehöriger von Deutschland, gestorben tt.mm.2017, wohnhaft gewesen in ...
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juli 2018 (EN180221)
Erwägungen:
OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. September 2011). Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwal- tungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit § 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 und § 5 der Ver- ordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sinnvollerweise wird sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fragen, welche Unterlagen sie einem Erlassgesuch beilegen muss, oder ob sie die Rechnung in Raten zah- len kann. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: