Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 13. August 2018 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch B._____,
betreffend Kraftloserklärung eines Schuldbriefes / Rechtsverzögerungsbeschwerde
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. April 2018 (ES180003)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 26. März 2018 ersuchte A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) beim Bezirksgericht Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz) um Kraftlos- erklärung von zwei Namenschuldbriefen vom 29. Januar 1962 und 28. September 1995 (act. 5/1). Mit Verfügung vom 30. April 2018 ordnete die Vorinstanz den öf- fentlichen Aufruf der vermissten Schuldbriefe an und setzte dem Beschwerdefüh- rer Frist zur Leistung eines Barvorschusses für die Publikationskosten von Fr. 1'000.– an (act. 4 = act. 5/6). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 zugestellt (act. 5/7). Am 29. Mai 2018 wurde der Vorschuss in der verlangten Höhe einbezahlt (act. 5/8). Am tt.mm.2018 erfolgte der erste öffentli- che Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 5/9). 1.2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an Re- gierungsrätin J. Fehr, Direktion der Justiz und des Innern, und beschwerte sich über die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 3). Das Schreiben wurde am 2. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich wei- tergeleitet (act. 2). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer auf die rechtli- che Einordnung seiner Eingabe hingewiesen, und er wurde aufgefordert, bis Ende Juli 2018 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (act. 6). Bis heute ging keine Mitteilung des Beschwerdeführers ein. Die Eingabe ist daher als Beschwer- de zu behandeln. 1.3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1- 18). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 ZPO). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Be- hörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (vgl. OGer ZH PQ130035 vom 6. Dezember 2013).
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, es habe zwei Monate gedauert, bis er eine Verfügung der Vorinstanz mit Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvor- schusses erhalten habe. Nachdem er den Vorschuss am 29. Mai 2018 bezahlt habe, sei ihm weitere drei Wochen später – am 18. Juni 2018 – telefonisch mitge- teilt worden, die Publikation erfolge "vielleicht anfangs nächster Woche" (act. 3). 2.3. Würde eine Rechtsverzögerung bejaht, könnte die Beschwerdeinstanz ein- zig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und ihr dafür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 327 N 15 f.). Wie erwähnt hat die Vorinstanz die Publikation am tt.mm.2018 mittlerweile veranlasst (vgl. act. 5/9). Damit hatte der Beschwerdefüh- rer bereits bei Eingang der Beschwerde am Obergericht kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der geltend gemachten Rechtsverzögerung mehr. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.4. Auch wenn die Beschwerde materiell behandelt würde, wäre sie abzuwei- sen. Die angemessene Frist zur Beurteilung eines Begehrens hängt vom Gegen- stand der Streitsache, dem prozessualen Verhalten der Parteien selbst sowie mindestens faktisch von den dem Gericht zur Verfügung stehenden Ressourcen ab (vgl. BK ZPO-S TERCHI, Band II, Art. 327 N 15). Vorliegend dauerte es einen Monat bis die erwähnte Verfügung erlassen wurde und einen weiteren Monat bis zu deren Zustellung. Schliesslich wurde der öffentliche Aufruf drei Wochen nach Eingang des Kostenvorschusses veranlasst. Zwar wäre es wünschenswert, dass solche Routinegeschäfte rascher abliefen. Im Vergleich zu anderen Verfahren er- weist sich aber dasjenige der Kraftloserklärung in der Regel als weniger dringlich. Insbesondere da nach der Publikation ohnehin eine gesetzliche Frist von sechs Monaten abzuwarten ist. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Bearbei- tungsdauer nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führte.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 13. August 2018