Appeal against eviction costs and legal aid dismissed

PF180013Obergericht19.03.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant appealed only the first-instance cost order in an eviction case, asking for waiver of the CHF 700 fee and for legal aid. The court held that a costs appeal cannot be used to obtain fee remission, and that the first-instance allocation of costs was correct because the appellant had lost the eviction case. It also found the legal-aid request for the appeal moot, since no appellate costs were charged, and rejected any retroactive legal aid for the first instance because the defense was hopeless. No appellate costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1, Art. 117, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 320 ZPO; Kostenbeschwerde und unentgeltliche Rechtspflege: Mit der Kostenbeschwerde kann einzig die Kostenauflage bzw. deren Höhe angefochten werden; ein nachträglicher Erlass von Gerichtskosten ist im Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus; fehlt es an der letzteren Voraussetzung, ist das Gesuch abzuweisen. Wird im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht geschuldet (vgl. Erwägungen 3.1–3.5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 19. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2018 (ER180027)

Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hiess das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das Ausweisungsbegehren der B._____ AG gut und verpflichtete A., die 2-Zimmerwohnung im 1. Stock an der C.-Strasse ... in ... Zürich vollständig geräumt und gereinigt zu überge- ben. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.– bezog sie von der B._____ AG und verpflichtete A., ihr diese zu ersetzen (act. 5 = act. 10 = act. 12). 1.2. Am 12. März 2018 erhob A. (nachfolgend als Beschwerdeführer be- zeichnet) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er stellt den Antrag, es seien ihm die Gerichtskosten von Fr. 700.– zu erlassen. Zudem stellt er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege. In seiner Beschwerdebegründung führt er aus, er sei IV-Rentner und lebe am Existenzminimum. Die Wohnung habe er ferner am 28. Februar 2018 fristgerecht an die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) abgegeben (vgl. act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit seiner Beschwerde wehrt sich der Beschwerdeführer einzig gegen den Kos- tenentscheid der Vorinstanz. Dieser ist selbständig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Als Beschwer- degründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Mit der Kostenbeschwerde kann nur die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kosten beanstandet werden. Über einen Erlass von Gerichtskosten kann im Be- schwerdeverfahren nicht entschieden werden. Auf diesen Antrag des Beschwer- deführers ist nicht einzutreten.

3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, nachdem der Be- schwerdeführer innert der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Auswei- sungsbegehren eingereicht habe, sei androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Sie erwog, gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin habe diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2017 für ausstehende Mietzinszahlungen gemahnt und ihm eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung der Ausstände angesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer diese innert Frist nicht beglichen habe, sei am 20. Oktober 2017 mittels amtlichem Formular per 30. November 2017 die Kündigung ausge- sprochen worden. Da der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar sei, sei das Ausweisungsbegehren gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu ver- pflichten, das Mietobjekt zu verlassen (act. 10 E. 2.-3.). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. In seiner Beschwerde bringt er einzig vor, er habe die Wohnung am 28. Februar 2018 fristgerecht abgegeben. Das Mietverhältnis war gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bereits per 30. November 2017 beendet. Eine allfällige Rückgabe des Mietobjekts am 28. Februar 2018 kann mithin nicht als fristgerecht betrachtet werden. Wenn der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe die Wohnung vor Erlass des Urteils vom 28. Februar 2018 abgegeben, so wäre es an ihm gelegen, dies im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig mitzuteilen. Eine sol- che Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Ausweisungsbefehl erteilt und die Kosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zutref- fend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (vgl. act. 10 E. 5). 3.3. Zur Höhe der Gerichtskosten äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 700.– wäre beim gegebenen Streitwert von Fr. 7'662.– (vgl. act. 10 E. 5) mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben zur Ge- bührenfestsetzung auch nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). 3.4. Der Beschwerdeführer stellt wie erwähnt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er präzisiert dabei nicht, ob sich dieses auf das vo- rinstanzliche Verfahren oder auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Vor Vor-

instanz hatte der Beschwerdeführer kein solches Gesuch gestellt. Mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nachzuholen, ist grundsätzlich nicht möglich. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 97 ZPO, BK ZPO-B ÜHLER, Art. 119 N 89, N 131 f.). Ob eine solche hier vorliegt, kann jedoch offen bleiben. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 3.2.), muss die Position des Beschwerdeführers vor Vorinstanz als aussichtslos bezeichnet werden. Dies um- so mehr als er im vorinstanzlichen Verfahren gar keine Stellungnahme eingereicht hat und die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin damit unbestritten blieb. Ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wäre bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3.5. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Damit wird auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Schlagwörter

evictioncourt costslegal aidappeal admissibilityhopelessnesscost waivertenancy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could challenge the first-instance cost order and obtain a waiver of the CHF 700 court fee in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

A fee waiver cannot be ordered through a costs appeal; the request was therefore inadmissible, and the first-instance cost allocation was upheld because the appellant lost the case.

Extrahierte Begründung

Only the allocation and amount of costs may be attacked on a costs appeal. The eviction claim was correctly granted below, the lease had already ended, and the appellant remained the losing party under Art. 106(1) ZPO. The amount of CHF 700 was also unobjectionable.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal proceedings and retroactively for the first-instance proceedings.

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid for the appeal proceedings became moot because no appeal costs were charged. Any retroactive request for the first-instance proceedings had to be rejected because the underlying position was hopeless.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires both indigence and non-frivolous claims. The appellant’s position was hopeless: he had not filed a timely response below, and his arguments could not undermine the eviction and cost ruling.

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