Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 1. März 2018 in Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Vollstreckung (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2018 (ER170259)
Erwägungen:
Die Akten des Einzelrichters wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort muss nicht eingeholt werden (Art. 322 ZPO). Auf einen Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde umständehalber verzichtet. Offenkundig will A._____ den Entscheid vom 1. Februar 2018 anfechten, und ebenso klar scheint, dass er die Wohnung nicht verlassen will. Mindestens sinngemäss ist ein genügender Antrag gestellt. Wer Beschwerde führt, muss allerdings auch erklären, weshalb er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Dem genügt das Schreiben A._____s zum grössten Teil nicht. Ob (nur beispielhaft) der angefochtene Ent-
scheid "beschämend" ist, stellt keine sachliche Kritik dar, und ob es wünschbar wäre, dass auf Mietverhältnisse in E._____ Regeln des deutschen Rechts ange- wendet würden, ist der Beurteilung der hier zuständigen Instanzen entzogen. Ob bei der Klägerin eine "Sauerei" herrsche, tut für die Gültigkeit der Vereinbarung über den Auszug der Mieter aus dem streitigen Objekt nichts zur Sache, und eben so wenig könnte es eine Rolle spielen, wenn A._____ im Sudan ein Asylgesuch gestellt haben sollte, wie er (kaum ernsthaft) behauptet. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.2 Unabhängig von sachlichen könnte der angefochtene Entscheid aller- dings formelle Mängel aufweisen, und die dürfte A._____ rügen, auch wenn er an der Verhandlung nicht teilnahm und daher mit neuen Behauptungen zur Sache ausgeschlossen ist (Art. 326 ZPO). In diese Richtung geht die Frage in der Be- schwerde, ob eine Gerichtsschreiberin das Urteil gültig alleine unterzeichnen kön- ne. Das ist freilich so (§ 136 GOG in Verbindung mit Art. 238 lit. h ZPO). Und es gibt keine Bestimmung, wonach auf dem Briefumschlag (Art. 138 Abs. 1 ZPO), mit welchem den Parteien ein Entscheid zugestellt wird, die mitwirkenden Ge- richts-Personen genannt werden müssten. Unbegründet ist endlich die Sorge A.s, der Einzelrichter könnte örtlich nicht zuständig gewesen sein: die Ver- mieterin ist eine rechtlich an der D.-Strasse ... in E._____ domizilierte Ge- sellschaft, und ob an dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird resp. ob ihr massgebender Aktionär im Thurgau wohnt, ist ohne Bedeutung. Für die Zuständigkeit der Gerichte ist primär der Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei massgebend - aus Rücksicht auf diese, damit sie nicht an einem unter Umstän- den weit entfernten Ort prozessieren muss. Entsprechend gilt nach Art. 31 ZPO, dass Klagen in erster Linie am Wohnsitz des Beklagten – hier also A._____s: in Zürich – zu erheben sind, und speziell für Streitigkeiten aus Miete und Pacht sind die Gerichte am Ort der Mietsache zuständig (Art. 33 ZPO): auch das ist Zürich. Für die Vollstreckung zuständig ist zwingend das Gericht entweder am Sitz oder Wohnsitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahme zu treffen ist, oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 ZPO): das alles führt ebenfalls zur Zuständigkeit der Zürcher Gerichte.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Mieter und Beschwerdeführer unterliegt und hat daher die Ge- richtskosten zu zahlen, die allerdings angesichts des bescheidenen Aufwandes für die Bearbeitung minimal angesetzt werden können. Sie sind aufgrund eines Streitwertes von rund Fr. 6'900.-- zu bemessen (geschätzte maximale Nutzungs- entschädigung auf der Basis des Mietzinses von Fr. 2'300.--, bis die Vermieterin wieder über das Objekt verfügen können wird). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: dem Mieter nicht, weil er unterliegt, der Vermieterin nicht, weil ihr die Beschwerde keinen Aufwand verursachte. 4. A.s Eingabe ist offenkundig in grosser Erregung verfasst worden. Der drohende Verlust der Wohnung dürfte ihn verunsichern oder ängstigen, und die abschliessende Wendung "mir reichts mache selbstmord" ist vielleicht gedan- kenlos hingeschrieben, vielleicht aber auch ein ernsthaftes Signal. Das Stadtam- mannamt ist jedenfalls ausdrücklich darauf hinzuweisen, damit es beim Vollzug die üblichen und gerade in diesem Fall sicher gebotenen Vorsichtsmassnahmen trifft. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Mieter/Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 1. März 2018