Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 15. Februar 2018 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. Januar 2018 (ER170032)
Erwägungen:
1.1. A._____ mietete mit Vertrag vom 3. resp. 7. Mai 2008 von der B._____ AG eine 3.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der C.-Strasse ... i n D. ZH zu ei nem monatli chen Bruttomi etzi ns von Fr. 690.00 (act. 2/2). Per 1. Oktober 2017 wurde der Mietzins auf Fr. 682.70 gesenkt. Mit amtlich geneh- migtem Formular vom 23. Oktober 2017 wurde das Mietverhältnis von der B._____ AG per 30. November 2017 gekündigt (act. 2/3). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 gelangte die B._____ AG (Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vori nstanz) und verlangte unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Ausweisung von A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer; act. 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 17. Januar 2018 vorgeladen (act. 4). Seitens der Parteien ist niemand zur Ver- handlung erschi enen (Prot. Vi S. 5). In der Folge hiess die Vorinstanz das Aus- weisungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 17. Januar 2018 gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, die 3.5-Zimmerwohnung i m 1. Obergeschoss links an der C.-Strasse ... i n D. ZH unverzüg li ch zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 6 = act. 9 S. 3 f.). 2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Januar 2018 (act. 7 und act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Da sich die Beschwerde – wie zu sehen sein wird – sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist lediglich mit dem vorliegen- den Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- ri cht entschei den soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog kurz und knapp, der Sachverhalt sei infolge der Abwe- senheit des Beschwerdeführers (anlässlich der Verhandlung) unbestritten geblie- ben und die Rechtslage sei klar. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2017 ermahnt worden sei, die Nachtruhe einzuhalten und die Schäden an der Mietsache – unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung – innert 30 Tagen zu beseitigen. In der Folge sei das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257f und Art. 266g OR mit amtli- chem Formular vom 23. Oktober 2017 per 30. November 2017 gekündigt worden. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer das Mietobjekt bi s heute ni cht verlassen, daher sei dem Ausweisungsbegehren zu entsprechen (act. 9 S. 2 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer erklärt, sich zunächst dafür entschuldigen zu wollen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht beim Gericht habe erscheinen kön- nen. Er führt wei ter aus, bi s zum jetzi gen Zei tpunkt noch kei ne neue Wohnung ge-
funden zu haben und aus der jetzigen Wohnung immer noch nicht ausgezogen zu sein. Das Sozialamt D._____/ZH habe noch keine Fortschritte gemacht resp. noch kei ne Ersatzwohnung für ihn gefunden. Daher habe er in der angesetzten Frist noch keine Möglichkeit gehabt, aus der Wohnung auszuziehen. Er wünsche sich resp. hoffe auf einen anderen Entscheid und danke für die Bemühungen so- wie Hilfsbereitschaft (act. 10). 4.3. Der Beschwerdeführer legt mit diesen Ausführungen nicht dar, dass die vor- i nstanzli chen Erwägungen falsch seien und die Voraussetzungen für eine Aus- weisung aus dem Mietobjekt nicht gegeben wären. Seine Vorbringen zu den Aus- zugsmöglichkeiten bzw. der noch ni cht gefundenen Ersatzwohnung stellen im Be- schwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen dar. Als solche können sie keine Berücksichtigung finden (vgl. oben Erw. 3.). Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass er auch bei Berücksichti- gung seiner Vorbringen im Ausweisungsverfahren bei gegebenem Ausweisungs- anspruch – wie vorliegend – grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung ei ner angemessenen Auszugsfrist hätte, bis er eine neue Wohnung gefunden hat. Das Geri cht kann zwar i m Si nne ei ner Vollstreckungsmodalität eine kurze Schonzeit festlegen und so der verpflichteten Partei einen freiwilligen Vollzug ermöglichen. Es kann aber auch davon absehen (OGer ZH LF160040 vom 9. August 2016, Erw. 4.2. m.w.H.; BGer 4A_391/2013 Erw. 7 [übersetzt in mp 2014 S. 167]). Vor- liegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 30. Novem- ber 2017 verpflichtet ist, aus dem Mietobjekt auszuziehen und er seither mit der Rückgabe des Mietobjekts in Verzug ist. Eine (weitere) Schonzeit ist ihm nicht zu gewähren. Dem Vollstreckungsbeamten ist es aber unbenommen, dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Vollstreckung aus praktischen bzw. humanitären Überlegungen noch ei nen kurzen Aufschub zu gewähren. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Hinweis, dass er zu den Ge- ri chtstermi nen aus gesundhei tli chen Gründen ni cht habe erschei nen können, ei n Wiederherstellungsgesuch stellen wollte, ist Folgendes festzuhalten: Für die Wie- derherstellung eines versäumten Termins gelangt Art. 148 ZPO zur Anwendung. Danach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei erneut zu ei nem
Termin vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumni sgrundes ei nzurei chen. Ein Gesuch um Wiederherstellung wäre bei derje- nigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung resp. ein Termin versäumt worden ist. Die Kammer ist zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches nicht zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzufügen i st, dass die Vorladung zur Verhandlung vom 17. Januar 2018 dem Beschwerdefüh- rer am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde (act. 4a) und er genügend Zeit ge- habt hätte, der Vorinstanz eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen mit- zutei len und vor dem Termin um Verhandlungsverschiebung zu ersuchen. Dies hat er nicht getan. Ein gesundheitlicher Verhinderungsgrund im Sinne eines Wie- derherstellungsgrundes müsste zudem hinreichend belegt werden (vgl. KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, 2. A., Basel 2014, Art. 148 N 7 sowie OFK ZPO- Jenny/Jenny, 2. A., Zürich 2015, Art. 148 N 4). 4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. Januar 2018 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1. Im Auswei sungsverfahre n bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter oder Eigentümer mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausgehend von der Gesuchstellung bei der Vorinstanz am 5. Dezember 2017 ist mit nicht mehr als sechs Monaten Verfahrensdauer bis zur effektiven Auswei sung zu rechnen (Peter Diggelmann, D IK E-Komm-ZPO, Art. 91 N 46). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 682.70 (vgl. act. 2/2) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 4'096.20. 5.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich gestützt auf den Streit- wert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG) im summarischen Verfahren auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die reduzierte Gebühr auf Fr. 250.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels erhebli-
cher Umtriebe im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'096.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 16. Februar 2018