Third-party access to heir information in estate files

PF170053Obergericht05.02.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A creditor of the deceased X sought disclosure from the estate court about the heirs and related estate information in order to enforce a debt claim. The Bezirksgericht refused, citing official secrecy. The Obergericht held that a third party who credibly shows a claim against the deceased has a protected interest in knowing who the heirs are and may obtain the necessary information from the estate court. It therefore set aside the refusal and remitted the matter for disclosure limited to what is needed to pursue the claim, including whether there were renunciations.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; § 131 Abs. 3 GOG; access to estate-file information by a third-party creditor. A person who credibly demonstrates a claim against the deceased has a protected interest in learning the identity of the heirs, because the decedent’s debts pass to the heirs and enforcement otherwise cannot be pursued. The estate court must disclose the information necessary to identify the heirs and, where relevant, to ascertain whether inheritance renunciations occurred or whether testamentary proceedings were conducted. The heirs cannot invoke official secrecy to withhold such data. The entitlement is limited to information needed for enforcement; no broader access to estate records is justified (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Art. 320 Abs. 1 StGB, Art. 602 Abs. 1 ZGB, Art. 49 und 65 SchKG, § 131 Abs. 2 und 3 GOG; Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erb- schaftsgerichts. Wer glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch gegen den Erb- lasser zustand, kann vom Erbschaftsgericht die nötigen Auskünfte verlangen, um diese Ansprüche durchzusetzen.

Eine Drittperson verlangt vom Gericht, welches für die Eröffnung von Testa- menten und das Ausstellen von Erbschei nen zuständi g i st, Auskunft dar- über, wer die Erben ihres verstorbenen Schuldners si nd. Unter Berufung auf das Amtsgeheimnis verweigert das Gericht die Auskunft und weist das Ge- such ab. Das Obergericht hebt diesen Entscheid auf.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

  1. (...) Die Beschwerdeführerin verlangt Auskunft über die Erben von X und damit Einblick in allfällig vorhandene Akten beim Bezirksgericht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung fliesst aus dieser Bestimmung der Anspruch auf Aktenein- sicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens. Auch ein Dritter hat Anspruch auf Aktenei nsi cht, wenn di es zur Wahrnehmung von Rechten unerlässlich ist. Der Dritte hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen (BGE 129 I 249 E. 3). In Einklang mit dieser Rechtsprechung bestimmt § 131 Abs. 3 lit. a und b GOG, dass Dritte Anspruch auf Akteneinsicht haben, wenn sie ein wis- senschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentliche oder private Interessen ent- gegenstehen. Wer Ansprüche gegen eine Person geltend macht, muss, sobald diese Per- son gestorben ist, wissen, wer ihre Erben sind, denn auf sie gehen die Schulden des Erblassers über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Zur Erlangung dieser Information ist der Gläubiger häufig auf Informationen angewiesen, über die das Gericht verfügt, das für die Testamentseröffnung und Erbenermittlung zuständig ist. Die zuguns- ten von Gläubigern eingerichteten Rechtsbehelfe nützen ihm nichts, solange er ni cht weiss, wer Erbe ist. So kann zum Beispiel eine amtliche Liquidation im Sinne von Art. 594 Abs. 1 ZGB vom Gläubiger erst verlangt werden, nachdem er die Erben erfolglos zur Befriedigung oder Sicherstellung der Forderung aufgefordert

hat (BSK ZGB I-KARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage, Art. 594 N 7). Auch die Betrei- bung gegen die noch unverteilte Erbschaft gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG setzt das Bekanntsein der Erben voraus, da ansonsten kein Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Die nötigen Informationen sind vom Gläubiger zu erheben und wer- den nicht vom Betreibungsamt vorgenommen (KuKo SchKG-GEHRI, 2. Auflage, Art. 65 N 8). Macht jemand glaubhaft, Gläubiger des Erblassers zu sein, so hat er ein schützenswertes Interesse daran, zu erfahren, wer die Erben sind. Diese ha- ben keinen Anspruch auf Geheimhaltung. Das mit dem Erbgang befasste Gericht hat deshalb dem Gläubiger die Informationen zu geben, die Aufschluss über die Erben geben (CHRISTIAN GÜBELI, Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 44). Dies kann auch eine negative Information sein, wenn zum Beispiel kein Testament zu eröffnen und keine Erben zu ermitteln waren. Ein schützens- wertes Interesse besteht auch an der Bekanntgabe weiterer im Zusammenhang mit dem Erbgang angefallener Informationen, soweit dies zur Verfolgung der An- sprüche des Gläubigers nötig ist. Das Bezirksgericht erteilte der Beschwerdeführerin gestützt auf ein Urteil eines Gerichts von Santa Cruz de Tenerif im Verfahren gegen X definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von rund 187'000 Franken und verpflichtete X, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3'000 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie 1'000 Franken Kostenvorschuss-Ersatz zu bezahlen. Die- ser Entscheid wurde mit der Ausfällung vollstreckbar. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid wies das Obergericht mit Verfügung vom 11. August 2017 einen Antrag von X um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Verfü- gung vom 14. November 2017 hielt die mit dem Rechtsöffnungsverfahren befass- te I. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass X am 18. Oktober 2017 verstorben war. Das Verfahren wurde bis 31. Januar 2018 sistiert. Gestützt auf diese Unter- lagen hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass X ihr Schuldner war. Sie hat Anspruch darauf zu erfahren, ob das Bezirksgericht in Sachen des Nach- lasses von X gehandelt hat und wer die Erben sind. Über allfällige Ausschla- gungserklärungen ist auch Auskunft zu geben. An weiteren Informationen hat die Beschwerdeführerin (...) kein schützenswertes Interesse. Der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben. Da die Kammer keinen Zugang zu den entsprechenden

Unterlagen der Vorinstanz hat, ist die Sache zur Auskunftserteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. Februar 2018 Geschäfts-Nr. PF170053-O/U

Schlagwörter

inheritancefile accessofficial secrecycreditor protectionheirsestate courtenforcementright to be heard

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a third party credibly alleging creditor status may obtain information about the heirs of a deceased debtor from the estate court.

Extrahierter Entscheid

Yes. A creditor who credibly shows a claim against the deceased has a protected interest in learning who the heirs are and may obtain the necessary information from the court handling the estate.

Extrahierte Begründung

The court relied on the constitutional and cantonal right to access files for third parties with a special protected interest. Because claims against the deceased pass to the heirs, the creditor cannot enforce rights without knowing who the heirs are. The heirs have no overriding right to secrecy in this respect.

Kernrechtsfrage

Whether the estate court could refuse disclosure by invoking official secrecy and reject the request.

Extrahierter Entscheid

No. Official secrecy does not bar disclosure of the information needed by a creditor to pursue claims against the estate.

Extrahierte Begründung

The creditor's protected interest outweighs any secrecy claim as to the identity of the heirs and, where necessary, related information such as whether there were renunciations or whether any testamentary proceedings took place. Broader information was not justified.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.