Art. 320 Abs. 1 StGB, Art. 602 Abs. 1 ZGB, Art. 49 und 65 SchKG, § 131 Abs. 2 und 3 GOG; Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erb- schaftsgerichts. Wer glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch gegen den Erb- lasser zustand, kann vom Erbschaftsgericht die nötigen Auskünfte verlangen, um diese Ansprüche durchzusetzen.
Eine Drittperson verlangt vom Gericht, welches für die Eröffnung von Testa- menten und das Ausstellen von Erbschei nen zuständi g i st, Auskunft dar- über, wer die Erben ihres verstorbenen Schuldners si nd. Unter Berufung auf das Amtsgeheimnis verweigert das Gericht die Auskunft und weist das Ge- such ab. Das Obergericht hebt diesen Entscheid auf.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
hat (BSK ZGB I-KARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage, Art. 594 N 7). Auch die Betrei- bung gegen die noch unverteilte Erbschaft gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG setzt das Bekanntsein der Erben voraus, da ansonsten kein Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Die nötigen Informationen sind vom Gläubiger zu erheben und wer- den nicht vom Betreibungsamt vorgenommen (KuKo SchKG-GEHRI, 2. Auflage, Art. 65 N 8). Macht jemand glaubhaft, Gläubiger des Erblassers zu sein, so hat er ein schützenswertes Interesse daran, zu erfahren, wer die Erben sind. Diese ha- ben keinen Anspruch auf Geheimhaltung. Das mit dem Erbgang befasste Gericht hat deshalb dem Gläubiger die Informationen zu geben, die Aufschluss über die Erben geben (CHRISTIAN GÜBELI, Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 44). Dies kann auch eine negative Information sein, wenn zum Beispiel kein Testament zu eröffnen und keine Erben zu ermitteln waren. Ein schützens- wertes Interesse besteht auch an der Bekanntgabe weiterer im Zusammenhang mit dem Erbgang angefallener Informationen, soweit dies zur Verfolgung der An- sprüche des Gläubigers nötig ist. Das Bezirksgericht erteilte der Beschwerdeführerin gestützt auf ein Urteil eines Gerichts von Santa Cruz de Tenerif im Verfahren gegen X definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von rund 187'000 Franken und verpflichtete X, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3'000 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie 1'000 Franken Kostenvorschuss-Ersatz zu bezahlen. Die- ser Entscheid wurde mit der Ausfällung vollstreckbar. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid wies das Obergericht mit Verfügung vom 11. August 2017 einen Antrag von X um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Verfü- gung vom 14. November 2017 hielt die mit dem Rechtsöffnungsverfahren befass- te I. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass X am 18. Oktober 2017 verstorben war. Das Verfahren wurde bis 31. Januar 2018 sistiert. Gestützt auf diese Unter- lagen hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass X ihr Schuldner war. Sie hat Anspruch darauf zu erfahren, ob das Bezirksgericht in Sachen des Nach- lasses von X gehandelt hat und wer die Erben sind. Über allfällige Ausschla- gungserklärungen ist auch Auskunft zu geben. An weiteren Informationen hat die Beschwerdeführerin (...) kein schützenswertes Interesse. Der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben. Da die Kammer keinen Zugang zu den entsprechenden
Unterlagen der Vorinstanz hat, ist die Sache zur Auskunftserteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. Februar 2018 Geschäfts-Nr. PF170053-O/U