Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 15. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
sowie
Nr. 2 - 4 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer als Inhaber der elterli- chen Sorge,
betreffend Ausschlagung der Erbschaft (Kostenfolge)
im Nachlass von F., geboren tt. März 1911, von Ri chterswi l und G. ZH, gestorben tt.mm.2016, wohnhaft gewesen in G._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Horgen vom 15. November 2017 (EN170088)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2016 verstarb die am tt. März 1911 geborene F._____ (Erblasse- ri n) mi t letztem Wohnsi tz i n G.. Mit Urteil vom 11. September 2017 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vori nstanz) die letztwilligen Verfü- gungen der Erblasserin vom 12. September 2006, vom November 2006 sowie vom 26. Dezember 2013. Als gesetzliche Erben hinterliess sie eine Nichte sowie fünf Grossni chten bzw. -neffen (vgl. act. 11/2+3). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 schlugen di e i m Rubrum aufgeführten Personen die Erbschaft aus (vgl. act. 1). Es handelt sich dabei um A., ei nen Grossneffen der Erblasserin, sowie um sei ne vier Kinder (B., C., D., E.). Mit Urteil vom 15. November 2017 nahm die Vorinstanz von der Ausschlagung Vormerk. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 750.– festgesetzt und den Ausschlagenden zu je ei nem Fünftel auferlegt (vgl. act. 2 = act. 7 = act. 9). Dagegen bzw. gegen den Kostenentscheid führt A._____ mit Eingabe vom 24. November 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 8, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 3/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5 und act. 11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde auf Französisch verfasst. Da nach Art. 129 ZPO Ver- fahren in der Amtssprache geführt werden, ergeht der obergerichtliche Entscheid in deutscher Sprache (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich).
erklärung zuständigen Gerichte Fr. 150.– pro Person (vgl. z.B. OGer ZH LF160076 vom 28. November 2016 und OGer ZH PF160004 vom 22. Februar 2016). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Gebühr ge- stützt auf diese Praxi s auf Fr. 750.– festgesetzt hat. Vorliegend entspri cht diese Gebührenhöhe nicht dem Interessewert. Die Klärung der Erbenstellung der Aus- schlagenden führte zu keinem grossen Aufwand (vgl. act. 7 S. 3 Mitte) und es wa- ren keine prozessleitenden Entscheide zu treffen. Das Verfahren erweist sich – wie auch der angefochtene Entscheid zeigt – als eher unterdurchsc hni tt li ch auf- wändig. Zudem beträgt der mutmassliche Nachlasswert lediglich Fr. 26'000.– (vgl. act. 11/2/1). Auch diesbezüglich erscheint die Entscheidgebühr der Vorinstanz als übersetzt. Es rechtfertig sich daher, die Gerichtsgebühr auf Fr. 450.– festzuset- zen. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien betei- ligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erschei nt es angemessen, A., der für si ch und sei- ne drei minderjährigen Kinder (C., D., E.) um Protokollierung der Ausschlagungserklärung ersuchte, Fr. 300.– und B._____ Fr. 150.– aufzuer- legen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.00. 4. Die Kosten werden A._____ im Umfang von Fr. 300.00 und B._____ im Umfang von Fr. 150.00 auferlegt." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteilig- ten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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