Appeal partly allowed: cost advance reduced in lien case

PF170046Obergericht06.12.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ GmbH appealed only the amount of the cost advance ordered by the Dielsdorf District Court in provisional builders' lien proceedings against B._____ AG. The Zurich High Court found that the advance had been set far too high because the four related proceedings together would generate expected fees of CHF 2,500, not CHF 10,000. It therefore annulled the contested cost-advance order and fixed the advance in this file at CHF 625, with a new five-day deadline. No appellate costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 98 ZPO; Art. 101 Abs. 3 ZPO; Art. 107 Abs. 2 ZPO; Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; cost advance in summary proceedings: the advance must correspond to the anticipated court costs, which are primarily determined by the value in dispute and the fee schedule. Where several parallel proceedings concern one overall claim, the fees may not be multiplied mechanically per file if this would exceed the total expected court costs. If the matter is ripe for decision, the appellate court may decide anew and itself set the advance. Costs may exceptionally be charged to the state under Art. 107 Abs. 2 ZPO; absent a request and absent substantive defeat, no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 6. Dezember 2017

i n Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Oktober 2017 (ES170032)

Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ist eine im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene Firma. Sie erbringt im Wesentlichen Dienstleistungen im Bau- und Baunebengewerbe (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 gelangte die Gesuchstellerin mit folgenden Rechtsbegehren (act. 4/1 S. 1) an das Bezirksgericht Dielsdorf: "1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde D._____, Kanton Zürich, Grundbuch/Liegenschaft Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, zu Gunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 21'158.00 nebst Zins zu 5% seit 25.09.2017 vorläu- fig als Vormerkung einzutragen. 2. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sei das gemäss Ziffer 1 bean- tragte Bauhandwerkerpfandrecht superprovisorisch einzutragen. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Befehlsentscheides betreffend vorläufige Vormerkung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss Zif- fer 1 hiervor zulasten des Grundstückes der Gesuchsgegnerin einzureichen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."

  1. Die Vorinstanz nahm das Gesuch anhand und legte dafür die vier Ver- fahren mit den Geschäftsnummern ES170031, ES170032, ES170033 und ES170034 an. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2017 erliess die Vorinstanz so- dann in jedem Verfahren eine Anweisung an das Grundbuchamt E._____, das beantragte Pfandrecht vorsorglich im Grundbuch einzutragen (vgl. je Dispositiv Ziffer 1). Die vier Anweisungen unterscheiden sich in den Nummern der Grund- buch Blätter resp. in den Katasternummern, sind ansonsten jedoch identisch. Je- de Anweisung erfolgte für eine Forderung von Fr. 21'158.– nebst Zi ns. Glei chzei- tig mit den Anweisungen setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in jedem Ver- fahren ei ne Frist von 5 Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten je- wei ls ei nen Vorschuss von Fr. 2'500.– zu leisten (vgl. je Dispositiv Ziffer 2; act. 3 im vorliegenden Verfahren sowie je act. 3 in den Verfahren PF170044, PF170045 und PF170047).

  2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchstellerin in jedem von der Vorinstanz angelegten Verfahren Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 der Verfügungen vom 17. Oktober 2017. Die Beschwer- den richtet sich nicht gegen die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses an sich, sondern gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Kaution (vgl. act. 2 sowie je act. 2 in den Verfahren PF170044-45 und PF170047). Im vorlie- genden Verfahren wird die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz i m Verfahren ES170032 behandelt. Die Prüfung der drei weiteren Beschwerden er- folgt jeweils separat in den Verfahren PF170044, PF170045 sowie PF170047. 4. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt (act. 5). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 4/1-6). Von der Ei nholung einer Stellungnahme der Vor- i nstanz i m Si nne von Art. 324 ZPO wurde ebenso abgesehen wie von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort. Letzteres deshalb, weil die Beschwerdegegnerin durch den vorliegend zu treffenden Entscheid betreffend Kostenvorschuss nicht beschwert ist (vgl. dazu auch SHK ZPO-Fischer, 2010, Art. 110 N 7). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. 1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und schriftlich begrün- dete Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerde an die Kammer vor, sie habe von der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin einen Auftrag für alle vier Häu- ser erhalten und nicht vier separate Aufträge für jedes einzelne Haus. Sie verste- he nicht, weshalb sie für die Forderungssumme von insgesamt Fr. 21'158.– vi er Mal ei nen Vorschuss von Fr. 2'500.–, insgesamt somit Fr. 10'000.–, leisten müs- se. Dies entspräche fast der Hälfte der Forderung, was unverhältnismässig sei (act. 2).

  3. Der Einwand ist berechtigt. Der Kostenvorschuss richtet sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 ZPO). Diese sind nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 zu bemessen. Demnach bilden neben der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Ge- richt vor allem der Streitwert Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d). Die Gesuchstellerin fordert von der Gesuchsgegne- rin in den vier Verfahren ES170031-34 insgesamt Fr. 21'158.– (vgl. act. 2). Aus- gehend davon und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG betra- gen die zu erwartenden Gerichtskosten in den vier Verfahren ES170031-34 ins- gesamt Fr. 2'500.–. Die von der Vorinstanz in den vier Verfahren einverlangten Vorschüsse in der Gesamthöhe von Fr. 10'000.– (= 4 x Fr. 2'500.–), sind dem- nach deutli ch zu hoch. D as führt zur Guthei ssung der Beschwerde und zur Auf- hebung der Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2017 im Verfahren ES170032. 4. Die Beschwerdeinstanz entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen der Fall: Aufgrund der zu erwartenden Gerichtsgebühren von Fr. 2'500.– für alle vier Verfahren, ist der Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren ES170032 auf Fr. 625.– (= ein Viertel von Fr. 2'500.–) festzusetzen. Der Gesuchstellerin ist die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses (in der angepassten Höhe von Fr. 625.–) neu anzusetzen. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. Im Übrigen richten sich die Modalitäten der Vorschussleistung nach den Bestimmungen der Vori nstanz i n der Verfügung vom 17. Oktober 2017 im Verfahren ES170032. III. 1. Im vorliegenden Fall kann keine Partei als unterliegend betrachtet wer- den: Die Gesuchstellerin obsiegt mit ihrer Beschwerde, und die Beschwerdegeg- nerin wurde mangels Beschwer durch den vorliegenden Entscheid nicht angehört.

Im Übrigen erscheint es auch nach Art. 107 Abs. 2 ZPO angemessen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 2. Es wurden keine Anträge auf Zusprechung von Parteientschädigungen gestellt. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Der Gesuchstellerin könnte vorliegend ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden: Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin gilt – wie gesehen – ni cht als unterli egend und ein Anspruch auf eine Parteientschädigung gegen- über dem Kanton lässt sich aus der ZPO nicht ableiten (vgl. dazu ZK ZPO-J ENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 26; URWYLER, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Oktober 2017 (Ge- schäfts-Nr. ES170032) aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf (Postkonto-Nr. 80- 5551-3) einen Kostenvorschuss von Fr. 625.– zu bezahlen. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zugunsten des Bezirksgerichts Dielsdorf übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchs- und Beschwerde- gegnerin unter Bei lage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksen- dung der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'289.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

Schlagwörter

cost advancebuilders' liensummary proceedingscourt feesappealprovisional measuresstate costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost advance of CHF 2,500 was too high and had to be reduced

Extrahierter Entscheid

Yes. The expected court fees for the four linked proceedings totalled CHF 2,500, so the amount demanded in this file had to be set at one quarter, i.e. CHF 625.

Extrahierte Begründung

The advance is based on anticipated court costs under Art. 98 ZPO and must be assessed mainly by the value in dispute under the fee schedule. Since the four proceedings together concerned CHF 21,158 and the anticipated total fees were CHF 2,500, requiring CHF 2,500 in each file was manifestly excessive.

Kernrechtsfrage

How costs of the appeal and party compensation should be allocated

Extrahierter Entscheid

No court costs or party compensation were awarded. The appellant succeeded, the respondent was not heard because it was not prejudiced by the appealed decision, and costs were taken on the state treasury.

Extrahierte Begründung

Under Art. 107 Abs. 2 ZPO it was appropriate to charge costs to the state; no request for party compensation was made, and no entitlement against the canton was established.

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