Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 7. November 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin ,
betreffend Eröffnung eines Erbvertrages und von Testamenten / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt. März 1942, von Züri ch und ... TG, gestorben am tt.mm.2017, wohnhaft gewesen C.-Strasse ..., ... Züri ch,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 28. September 2017 (EL170590)
Erwägungen: A._____ geborene B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine der Erbinnen des am tt.mm.2017 verstorbenen B.. Am 28. September 2017 er- öffnete die zuständige Einzelrichterin den Erben einen Erbvertrag und mehrere letztwillige Verfügungen des Erblassers. Die Kosten setzte sie fest auf Fr. 1'570.-- und verfügte, sie würden "zu Lasten des Nachlasses und mit separater Rechnung von A. bezogen" (act. 20). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 "berief" sich die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der Kosten; wei l auch i hre Geschwister Erben seien, müss- ten die Kosten aufgeteilt werden (act. 21). Eine schriftliche Erläuterung des Vor- sitzenden (act. 22) blieb ohne Echo. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nur eine von mehreren Erbinnen, aber das Gericht kann die Kosten gleichwohl von ihr allein beziehen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Wie ihr im erwähnten Brief auseinandergesetzt wurde, bedeutet das nicht, dass sie die Kosten tragen muss; wie die Einzelrichterin richtig schrieb, gehen die Kos- ten zu Lasten des Nachlasses, im Ergebnis also zu Lasten der Erben entspre- chend den Erbquoten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine kostenfreie Erledigung ist nicht mehr angezeigt, und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin nicht mit den Miterben teilen können, sondern alleine tragen müssen. Ei ne Parteientschädigung fällt nicht in Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler versandt am: