Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 9. August 2017 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Juni 2017 (ER170039)
Erwägungen:
dem Mieter auferlegt (vgl. act. 18 = act. 21 = act. 23, nachfolgend zitiert als act. 21). 1.3. Gegen den erwähnten Entscheid erhob der Mieter bei der Kammer mit ni cht unterzei chneter Eingabe vom 28. Juli 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde (vgl. act. 22; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 19). Mangels Originalunter- schrift stellt sie keine genügende Eingabe dar (vgl. Art. 130 ZPO). Da die Be- schwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehi n abzuweisen ist, kann auf eine Fristansetzung zur Einreichung der Eingabe mit Originalunterschrift verzichtet werden. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-19). Auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzi chten. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmittelein- gaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Mieter stellt in seiner Beschwerde zwar keine Anträge, er beantragt aber, dass dem Begehren der Vermieterin nicht stattzugeben sei (vgl. act. 22). Sinngemäss verlangt er damit, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei auf das Gesuch der Vermieterin nicht einzutreten.
recht im Mietobjekt aufhält oder aber, ob er nach einer gültigen Kündigung ohne einen Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben ist. Die Vorinstanz hi elt zutreffend fest, dass die Kündigung form- und fristgerecht erfolgte, weshalb der Vertrag per Ende Februar 2017 gültig aufgelöst wurde. Wie bereits vor Vorinstanz bringt der Mieter vor, er und die Vermieterin hätten sich geeinigt (vgl. act. 22). Einen ab dem 1. März 2017 wirksamen neuen Vertragsschluss macht er damit indes nicht gel- tend. Diesbezüglich kann – um unnöti ge Wi ederholungen zu vermeiden – ergän- zend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 21 E. 3.2.). Insgesamt bestreitet der Mieter weder die gültige Kündi gung, noch dass er sich seit dem 1. März 2017 ohne Rechtsgrund in der Wohnung der Vermieterin aufhält. Seinen Ausführungen ist mithin ni cht zu entnehmen, i nwi efern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegen sollte. Die Vorbringen des Mie- ters sind für das Ausweisungsverfahren nicht relevant. Da der Ausweisungsbefehl zu Recht erteilt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 300.– wurde nicht angefochten. 4.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Mieter auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Auswei- sungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter oder Eigentümer mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausge- hend von der Gesuchstellung bei der Vorinstanz am 22. April 2017 war mit nicht mehr als sechs Monaten effektiver Verfahrensdauer bis zur effektiven Auswei- sung zu rechnen (vgl. OGer ZH PF110022 vom 15. Juli 2011 und P ETER DIGGEL- MANN , D IK E-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 46). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 995.– (vgl. act. 2/1+2) ergibt dies einen Streitwert von Fr. 5'970.–. In Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.– festzusetzen.
4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Mieter nicht, weil er unterliegt, der Vermieterin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 22 und 24/1-3, sowie an die Vori nstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'970.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 9. August 2017