Eviction upheld after valid tenancy termination

PF170034Obergericht09.08.2017Dismissed

Zusammenfassung

The landlord obtained an eviction order in summary clear-proceedings after terminating the furnished room lease by registered letter for 28 February 2017. The tenant appealed, arguing among other things that the landlord was not the main tenant, that the rent was excessive, and that he had reached an out-of-court agreement. The appellate court held that the tenancy had been validly terminated, that no new agreement effective from 1 March 2017 was shown, and that the tenant remained in the premises without legal basis. The appeal was dismissed, appellate costs of CHF 400 were imposed on the tenant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 257 ZPO, Art. 320 ff. ZPO, Art. 326 ZPO; eviction in clear proceedings after termination of a tenancy. In appeal proceedings, only objections directed against the decisive findings of the first instance are relevant; new factual allegations, new requests and new evidence are inadmissible. If the landlord proves a valid termination and the tenant fails to establish a continuing or renewed contractual basis, occupation of the premises is without legal title and an eviction order is to be confirmed. Collateral complaints about rent level or ancillary use issues do not defeat the eviction request and are irrelevant to the summary proceeding (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 9. August 2017 i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Juni 2017 (ER170039)

Erwägungen:

  1. 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer ist seit dem 10. Dezember 2015 Mieter (nachfolgend Mieter) eines möblierten Zimmers mit der Nr. ... an der C.- Strasse ... in D. (vgl. act. 2/1+2). Vermieterin ist die Klägeri n und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Vermieterin). Mit eingeschriebener Sendung vom 19. Januar 2017 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag mittels amtlich geneh- migtem Formular per 28. Februar 2017 (vgl. act. 2/3). Die Vermieterin setzte den Wohnungsübergabetermi n auf den 28. Februar 2017 fest (vgl. act. 2/5). Mit Ein- gabe vom 17. Februar 2017 focht der Mieter die Kündigung bei der Schlichtungs- behörde Zürich an. Diese trat mangels örtlicher Zuständigkeit darauf ni cht ei n und wies den Mieter i m Entschei d daraufhi n hi n, dass er nach Art. 63 Abs. 1 ZPO ei- nen Monat Zeit habe, um seine Eingabe bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen (vgl. act. 2/7). Dies ist jedoch ni cht geschehen. 1.2. Mit Eingabe vom 22. April 2017 stellte die Vermieterin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Die Vor- instanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 6. Juni 2017 vor (vgl. act. 3-7). An diesem Tag lag im Briefkasten der Vorinstanz ein Schreiben mit Bei- lagen des Mieters, mit welchem dieser mitteilte, er könne wegen seiner Arbeit an der Verhandlung ni cht tei lnehmen, und er habe sich mit der Vermieterin ausserge- ri chtli ch geeinigt, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet werden könne (vgl. act. 8 und act. 9/1+2). An der dennoch durchgeführte n Hauptverhandlung nahm folglich nur die Vermieterin teil (vgl. Prot. Vi. S. 2 ff.). Mit (zunächst unbegründe- tem) Urteil vom 6. Juni 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Mieter, das möblierte Zimmer Nr. ... an der C.-Strasse ... in D. unverzügli c h zu räumen und der Vermieterin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Gleichzeitig wies die Vori nstanz das Stadtammannamt Opfikon an, den erwähnten Entscheid auf Begehren der Ver- mieterin zu vollstrecken. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und

dem Mieter auferlegt (vgl. act. 18 = act. 21 = act. 23, nachfolgend zitiert als act. 21). 1.3. Gegen den erwähnten Entscheid erhob der Mieter bei der Kammer mit ni cht unterzei chneter Eingabe vom 28. Juli 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde (vgl. act. 22; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 19). Mangels Originalunter- schrift stellt sie keine genügende Eingabe dar (vgl. Art. 130 ZPO). Da die Be- schwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehi n abzuweisen ist, kann auf eine Fristansetzung zur Einreichung der Eingabe mit Originalunterschrift verzichtet werden. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-19). Auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzi chten. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmittelein- gaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Mieter stellt in seiner Beschwerde zwar keine Anträge, er beantragt aber, dass dem Begehren der Vermieterin nicht stattzugeben sei (vgl. act. 22). Sinngemäss verlangt er damit, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei auf das Gesuch der Vermieterin nicht einzutreten.

  1. 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentli chen, es sei unbestritten, dass die Vermie- terin das Mietverhältnis für das möblierte Zimmer Nr. ... an der C.-Strasse ... in D. mit Einschreiben vom 19. Januar 2017 schri ftli ch und unter Ei nhal- tung der Kündi gungsfri sten gemäss Art. 266e OR sowie der Formvorschriften per 28. Februar 2017 gekündigt habe. Den vom Mieter eingereichten Unterlagen sei ni cht zu entnehmen, dass si ch der Mieter und di e Vermieterin aussergerichtli ch geeinigt hätten. D enn in der vom Mieter erwähnten "Ei ni gung" sei die Kündi gung kein Thema gewesen und inhaltlich sei es einzig darum gegangen, den bis dato ausstehenden Betrag von Fr. 4'975.– schriftlich festzuhalten und di e Zahlungs- modalitäten zu definieren. Die Kündigung sei daher unbestritten geblieben und diese sei auch nicht innert Frist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ange- fochten worden. Da die Vermieterin mit der am 19. Januar 2017 auf den 28. Februar 2017 ausgesprochenen Kündigung die gesetzlichen Formen und Fris- ten eingehalten habe, halte sich der Mieter ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf (vgl. act. 21 E. 3+4). 3.2. Dagegen bringt der Mieter zusammengefasst vor, er vermute, die Vermiete- ri n sei ni cht Hauptmi eteri n der Wohnung. Sei ner Ansi cht nach sei der Mi etzi ns zu hoch und seien die Zimmer bzw. die Wohnung überbelegt. Zudem müsse er seit rund einem Jahr seine Wäsche auswärts zum Waschen geben, weil er keine Waschkarte erhalten habe. Sodann habe er sich mit der Vermieterin ausserge- richtlich geeinigt. Die unterzeichneten Dokumente seien bei der Vermieterin aber nie angekommen. Er ersuche daher das Gericht, einen Vergleich zu erzielen (vgl. act. 22). 3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aussergerichtliche einvernehmliche Lö- sungen trotz rechtskräftigem Ausweisungsbefehl getroffen werden können. Dies ist jedoch Sache der Parteien und ausserhalb des Beschwerdeverfahrens zu re- geln. 3.4. Für den Entscheid über das Ausweisungsbegehren der Vermieterin ist einzig entscheidend, ob sich der Mieter gestützt auf einen bestehenden Mietvertrag zu

recht im Mietobjekt aufhält oder aber, ob er nach einer gültigen Kündigung ohne einen Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben ist. Die Vorinstanz hi elt zutreffend fest, dass die Kündigung form- und fristgerecht erfolgte, weshalb der Vertrag per Ende Februar 2017 gültig aufgelöst wurde. Wie bereits vor Vorinstanz bringt der Mieter vor, er und die Vermieterin hätten sich geeinigt (vgl. act. 22). Einen ab dem 1. März 2017 wirksamen neuen Vertragsschluss macht er damit indes nicht gel- tend. Diesbezüglich kann – um unnöti ge Wi ederholungen zu vermeiden – ergän- zend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 21 E. 3.2.). Insgesamt bestreitet der Mieter weder die gültige Kündi gung, noch dass er sich seit dem 1. März 2017 ohne Rechtsgrund in der Wohnung der Vermieterin aufhält. Seinen Ausführungen ist mithin ni cht zu entnehmen, i nwi efern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegen sollte. Die Vorbringen des Mie- ters sind für das Ausweisungsverfahren nicht relevant. Da der Ausweisungsbefehl zu Recht erteilt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 300.– wurde nicht angefochten. 4.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Mieter auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Auswei- sungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter oder Eigentümer mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausge- hend von der Gesuchstellung bei der Vorinstanz am 22. April 2017 war mit nicht mehr als sechs Monaten effektiver Verfahrensdauer bis zur effektiven Auswei- sung zu rechnen (vgl. OGer ZH PF110022 vom 15. Juli 2011 und P ETER DIGGEL- MANN , D IK E-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 46). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 995.– (vgl. act. 2/1+2) ergibt dies einen Streitwert von Fr. 5'970.–. In Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.– festzusetzen.

4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Mieter nicht, weil er unterliegt, der Vermieterin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 22 und 24/1-3, sowie an die Vori nstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'970.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 9. August 2017

Schlagwörter

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