Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 25. Juli 2017
i n Sachen
gegen
C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Juni 2017 (ER170019)
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es seien die Gesuchsgegner unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu verurteilen, die 4-Zimmer-Wohnung im Dachge- schoss mit Kellerabteil und den Abstellplatz vor dem Haus der Liegen- schaft D.-Strasse ..., E., dem Gesuchsteller unverzüglich ordnungsgemäss zu übergeben; 2. es sei das Stadtammannamt E._____ anzuweisen, den entsprechenden Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Ge- suchsgegner." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts summarisches Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Juni 2017: (act. 20 = act. 23 = act. 25) Verfügung: "1. Die Gesuche der Gesuchsgegner 1 und 2 um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. [2. -3. Mitteilung, Rechtsmittel]" Urteil: "1. Den Gesuchsgegnern 1 und 2 wird befohlen, die 4-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss mit Kellerabteil und den Abstellplatz vor dem Haus der Liegenschaft D.-Strasse ..., E. unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben, unter Andro- hung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt E._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft und auf Verlangen des Gesuchstellers den Befehl gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von den Ge- suchsgegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für den ganzen Be- trag zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.00 Dolmetscherkosten. 4. Die Gerichtsgebühr wird den Gesuchsgegern 1 und 2 je zur Hälfte, un- ter solidarischen Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt, jedoch mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.– verrechnet. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden verpflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden verpflichtet, dem Gesuchsteller ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. [6.-7 . Mitteilung, Rechtsmittel]" Berufungsanträge der Gesuchsgegner und Berufungskläger: (act. 24 S. 1) "Es sei das Ausweisungsbegehren für unsere Wohnung an der D.- Strasse ... in E. abzuweisen. Eventuell sei uns wegen der Notlage eine längere Frist zum Verlassen der Wohnung zu gewähren. Die Kosten seien von der Gegenpartei zu übernehmen. Es sei uns die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Erwägungen: 1. 1.1 Mit schriftlichen Mietverträgen vom 12./13. September 2007 vermietete F._____ eine 4-Zimmerwohnung im Dachgeschoss der Liegenschaft D.- Strasse ..., E., sowie einen Abstellplatz im Freien an die Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 3/1-2). Die Gesuchsgegner und Berufungskläger wer- den daher nachfolgend als Mieter bezeichnet. Der Mieter 1 lebte nach den weite- ren Vorbringen der Mieter bereits vor dem Abschluss des erwähnten Mietvertra- ges als Untermieter von G._____ i n der fragli chen Wohnung (vgl. act. 18 sowie Vi -Prot. S. 6 f.; vgl. auch act. 26). 1.2 F._____ veräusserte die Liegenschaft mit öffentlich beurkundetem Kaufver- trag vom 14. November 2012 an die Pensionskasse H._____ (act. 3/3). Der Ge- suchsteller und Berufungsbeklagte erwarb die Liegenschaft mit einem weiteren öf- fentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 1. Februar 2017 von der Pensionskasse
H._____ (act. 3/5). Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte wird daher nachfol- gend als Vermieter bezeichnet. 1.3 Mit zwei separaten Einschreiben vom 23. Juni 2016 kündigte die Pensions- kasse H._____ das Mietverhältnis mit beiden Mietern (hi nsi chtli ch der Wohnung und des Abstellplatzes) ordentlich auf den 31. März 2017 unter Angabe des Kün- digungsgrunds "Totalsanierung/Umbau der Liegenschaft" (act. 3/4/1-2). 1.4 Mit Eingabe vom 3. April 2017 an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) stellte der Vermie- ter das eingangs angeführte Ausweisungsbegehren gegen die Mieter (act. 1). 1.5 Die Vorinstanz erliess am 9. Juni 2017 das eingangs angeführte Urteil, mit der sie das Ausweisungsbegehren des Vermieters schützte, und die eingangs angeführte Verfügung, mit der sie das Gesuch der Mieter um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abwies (act. 20 = act. 23 = act. 25). Der Entscheid wurde den Mietern (mit je separater Gerichtsurkunde) am 20. Juni 2017 zugestellt (act. 21/b-c). 1.6 Mit zwei Eingaben vom 27. Juni 2017 (Datum Poststempel: 30. Juni 2017; beim Obergericht eingegangen am 4. Juli 2017) erhoben die Mieter ein als Be- schwerde betiteltes Rechtsmittel gegen "den Entscheid vom 9. Juni 2017 betref- fend Ausweisung". Sie stellten die eingangs angeführten Anträge (act. 24, 26). 1.7 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-21). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses bzw. einer Berufungsantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 98 und Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchrei f. Allerdings ist dem Vermieter mit dem vorliegenden Entscheid noch je ein Doppel von act. 24 und act. 26 zuzustellen. 2. 2.1 Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Voraus- gesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert
von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Bruttomietzinsen für eine Verfahrensdauer von 6 Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet, konkret auf Basis der monatli- chen Bruttomi etzi nsen von Fr. 1'300.00 auf total Fr. 7'800.00 (act. 22 S. 6; zur Höhe des Mietzinses inkl. Parkplatz vgl. act. 3/1-2). Da nach dieser Berech- nungsweise der Mindeststreitwert für die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben war, wies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung zu ihrem Entscheid auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO als zulässiges Rechtsmittel hin (act. 23 S. 6 f.). 2.1.1 Richtig ist, dass sich der Streitwert des Ausweisungsverfahrens nach den Bruttomietzinsen für die vom jeweiligen Verfahren betroffene Zeitdauer richtet, während welcher der Vermieter nicht über das Mietobjekt verfügen kann. Steht (im Falle der Ausweisung nach Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses) in Frage, ob die Kündigung zu Recht erfolgte, so ist indes zu prüfen, per welchen Zeitpunkt die Vermieterin das Mietverhältnis im Falle des Obsiegens des Mieters frühestmöglich ordentlich kündigen könnte. Geht es um Wohn- oder Geschäfts- räume, so hat dies im Allgemeinen und auch hier die Berücksichtigung der drei- jährigen Kündigungssperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zur Folge (vgl. OGer ZH PF16008 vom 4. März 2016, E. II./1.1, und OGer ZH LF140014 vom 22. April 2014, E. III./4 ., je mit Hinweisen). 2.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mieter bereits vor Vorinstanz die Auffassung vertraten, es hätte ihnen nicht gekündigt werden dürfen (Vi-Prot. S. 6 ff., act. 18). Bei der Bemessung der vom Rechtsmittelverfahren betroffenen Be- nutzungsdauer ist die Sperrfrist daher zu berücksichtigen. Der frühestmögliche ordentliche Kündigungstermin nach deren Ablauf (die Sperrfrist ist ab Eingang des Rechtsmittels zu berechnen) fällt auf den 31. März 2021 (das Mietverhältni s über die 4-Zi mmerwohnung kann nach dem erwähnten schriftlichen Mietvertrag vom 12./13. September 2007 ordentlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende März oder Ende September gekündigt werden, vgl. act. 3/1). Der Streit- wert des Berufungsverfahrens entspricht somit 44 Bruttomietzinsen im Betrag von Fr. 1'300.00 (act. 3/2), was ein Total von Fr. 57'200.00 ergibt.
2.1.3 Das Obergericht behandelt ein Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als das, was es richtigerweise ist oder wäre. Mitunter muss die Frage der auf- schiebenden Wirkung klar gestellt werden, weil diese bei Berufung und Be- schwerde unterschiedlich ist; im vorliegenden Fall kann das offen bleiben, weil heute entschieden wird (vgl. OGer ZH PF16008 vom 4. März 2016, E. II./1.1). Im Übrigen ist die Behandlung als Berufung für den Mieter aufgrund der weniger eng gefassten Rügegründe und der zumindest beschränkten Zulässigkeit von Noven (vgl. nachfolgend 2.2-3) grundsätzlich von Vorteil. 2.2 Mi t Berufung kann unri chti ge Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz wendet das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen von Amtes wegen an (vgl. Art. 57 ZPO). 2.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren gewährt Rechtsschutz i n kla- ren Fällen, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Die klagende Partei hat, wenn sie um Rechtsschutz in klaren Fällen ersucht, für die anspruchsbegründenden und strittigen Tatsachen den so- fortigen Beweis zu erbringen. Fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten An- spruchs an diesen Voraussetzungen, so ist auf das Begehren nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der klagenden Partei steht in diesem Fall die Klage im ordentlichen Verfahren offen. Für die Verneinung eines klaren Falls in tatsächlicher Hinsicht genügt es, wenn die beklagte Partei substantiierte und schlüssige Einwendungen vorträgt, die nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Offensi chtli ch un- begründete oder haltlose Ei nwendungen genügen ni cht für die Vernei nung ei nes klaren Falles bzw. um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid erschei-
nen zu lassen (vgl. BGE 138 III 620 E. 5.1.1; vgl. auch OGer ZH PF170018 vom 27. Juni 2017, E. 3.1, sowie BSK ZPO-HOFMANN, 3. Auflage 2017, Art. 257 N 10a ff., und KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. Auflage 2014, Art. 257 ZPO N 11 mit Hin- weisen). 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Mieter hätten die frist- und formgerechten or- dentlichen Kündigungen der Pensionskasse H._____ per 31. März 2017 nicht an- gefochten. Der Eigentümerwechsel sei ihnen sodann mitgeteilt worden. Trotz den unangefochten gebliebenen Kündigungen hätten die Mieter das Mietobjekt nicht verlassen. Die Einwendung der Mieter gegen die Kündigungen – wonach F._____ mit ihnen vereinbart habe, sie könnten in der Wohnung bleiben, so lange es ihnen beliebe – hätte in einem allfälligen Anfechtungsverfahren geklärt werden sollen. Gleiches gelte für den sinngemäss vorgebrachten Härtefall für die Familie der Mieter. Aus diesen Gründen hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut (act. 23 S. 3-5). 3.3 Die Mieter bringen berufungsweise vor, die Rechtslage hi nsi chtli ch des Ausweisungsbegehrens sei zumi ndest ni cht klar. Die Kündigungen, die zur Aus- weisung geführt hätten, würden eine vertragliche Vereinbarung mit ihrem (ur- sprünglichen) Vermieter F._____ verletzen und seien daher nicht gültig. Das sei im Ausweisungsverfahren zu prüfen. Mangels klarer Rechtslage müsse das Aus- weisungsbegehren im summarischen Verfahren abgewiesen werden (act. 24 S.2). Was die Kognition des Ausweisungsgerichts angeht, ist den Mietern beizupflich- ten. Die Frage, ob nach dem Mietvertrag (wie ihn der Erwerber der Mietsache nach Art. 261 Abs. 1 OR von Gesetzes wegen übernimmt) ein Kündi gungsrecht besteht oder nicht, beschlägt nicht die Frage, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, sondern deren Gültigkeit. Diese ist im Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO vorfrageweise zu prüfen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 54 E. II./2 f.). Soweit die Mieter sich dagegen auf den angeblich vorgeschobenen Kündigungs- grund der Totalsanierung (vgl. vorne Ziff. 1.3) beziehen (so ist der Hinweis auf die lediglich geringfügigen Renovationsarbeiten zu verstehen, vgl. act. 18 [Schreiben vom 24. Mai 2017] und erneut act. 26), geht es dagegen um einen behaupteten
Verstoss gegen Treu und Glauben nach Art. 271 Abs. 1 OR. Das wäre im Anfech- tungsverfahre n zu prüfen gewesen. Es kann i m Auswei sungsverfahre n ni cht nachgeholt werden, da die gegen Treu und Glauben verstossende Kündigung, wenn sie nicht angefochten wird, gültig ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 54 E. II./3.). 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Mieter die Feststellungen der Vorinstanz zur (grundsätzlich) form- und fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses per 31. März 2017 zu Recht nicht beanstanden. Auch mit Blick auf den Übergang des Mietverhältnisses von der kündigenden Pensionskasse H._____ auf den (heuti- gen) Vermieter kritisieren die Mieter den Entscheid mit Blick auf Art. 261 OR zu Recht ni cht. Die Mieter können den Ausweisungsanspruch des Vermieters im Verfahren des Rechtsschutzes i n klaren Fällen danach nicht mit der blossen unbestimmten Ei n- wendung zu Fall bringen, ihnen sei vom Rechtsvorgänger des Vermieters einmal zugesichert worden, sie könnten so lange in der Wohnung bleiben, wie sie möch- ten. Zu verlangen ist vielmehr ein bestimmtes, konkretes und substantiiertes Vor- bri ngen sowohl zum Inhalt als auch zu den Begleitumständen der entsprechenden Vereinbarung. Zudem muss die entsprechende Schilderung stimmig sein. Andern- falls bleibt es bei der auf den Akten gründenden gerichtlichen Überzeugung, dass das Mietverhältnis gültig gekündigt wurde und die Mieter danach keinen Anspruch auf Benutzung der Mietsache mehr haben (vgl. OGer ZH LF150068 vom 7. De- zember 2015, E. II./6.). 3.5 Auszugehen ist vom schriftlichen Mietvertrag der Mieter mit F._____ vom 12./13. September 2007, der wie erwähnt die Möglichkeit der ordentlichen Kündi- gung dreimonatlich im Voraus auf Ende März oder Ende September vorsieht. Der schriftliche Vertrag enthält weiter den Hinweis, dass sämtliche Abmachungen da- rin enthalten seien und dass jede Änderung oder Ergänzung zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfe (act. 3/1). Dass der Vertrag schriftlich abgeändert worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Von einem vertraglichen Formvorbehalt können die Vertragsparteien zwar grundsätzlich formfrei abweichen, auch wenn dazu im Schrifttum ausgeführt wird, eine formfreie Aufhebung der für Vertragsänderungen vorbehaltenen Form sei ni cht lei chthi n anzunehme n (vgl. BSK OR I-S CHW ENZER,
F._____ habe ihnen versprochen, dass sie so lange "darin leben" könnten wie sie wollten (act. 18, Schreiben vom 28. Mai 2017), bzw. dass sie im Falle einer Sanie- rung in der Liegenschaft bleiben und in eine der unteren Wohnungen ei nzi ehen könnten (act. 18, Schreiben vom 24. Mai 2017). Den Mietvertrag für die Wohnung, so der Mieter 1 weiter, habe G._____ unter- zeichnet, und er, der Mieter 1, sei als Untermieter angemeldet worden. G._____ habe indes nach kurzer Zeit nicht mehr in der Wohnung leben wollen, und er, der Mieter 1, habe die Mietzinszahlungen oft selber besorgt. Danach sei es zu einem Treffen mit dem Besitzer (gemeint wohl: F.) gekommen, anlässlich dessen dieser i hm (dem Mieter 1) gesagt habe, es sei kein Problem, er könne die Woh- nung selber renovieren, wenn er das wolle, und er könne dann so lange mit seiner Familie darin wohnen, wie ihm beliebe. Dieser Vorschlag und die Möglichkeit sei- en für die Existenzsicherung ihrer Familie sehr wichtig gewesen (act. 18, Schrei- ben vom 28. Mai 2017). Zum Beweis offerierten die Mieter die Zeugeneinvernah- me von F. (act. 18, Schreiben vom 24. Mai 2017). 3.7 Aufgrund di eser Schi lderung i st ni cht klar, wann und unter welchen Umstän- den die behauptete mündliche (Zusatz-)Vereinbarung mit F._____ zustande ge- kommen sein soll, insbesondere, ob es unter dem Regime des schriftlichen Miet- vertrags vom 12./13. September 2007 (act. 3/1) geschah, beim Abschluss dieses Mietvertrages oder in einer früheren Zeitperiode, als der Mieter 1 Untermieter von G._____ war. Auch zum Inhalt der behaupteten Vereinbarung machten die Mieter nur wenig be- stimmte Angaben. Die Mieterin 2 erklärte gegenüber der Vorinstanz mündlich, es sei darum gegangen, dass sie im Fall einer Renovation in einer Wohnung i m Erd- geschoss oder im 1. Stock bleiben dürften (vgl. Vi-Prot. S. 7). Gemäss den schrift- lichen Ausführungen der Mieter vor der Vorinstanz sicherte F._____ i hnen zu, dass sie die Wohnung solange mit ihrer Familie bewohnen könnten, wie sie woll- ten, und dass sie im Falle einer Sanierung eine andere Wohnung im Haus bezie- hen könnten (act. 18).
Von ei ner i n zei tli cher und i nhaltli cher Hi nsi cht substanti i erten, konkreten und schlüssigen Schilderung über eine vom schriftlichen Mietvertrag abweichende Vereinbarung mit F., mit welcher der vertragliche Formvorbehalt aufgeho- ben worden wäre und gemäss welcher die Kündigung unzulässig wäre, kann nach dem Gesagten (auf Basis des der Vorinstanz vorgetragenen Sachverhalts) nicht ausgegangen werden. Die Schilderung ist vielmehr widersprüchlich. Der Be- zug zur vom Mieter 1 selber vorgenommenen Renovation und der Umstand, dass die der Vorinstanz dazu eingereichten Belege aus dem Jahr 2004 datieren (act. 19), legt den Schluss nahe, dass die behauptete Vereinbarung in diesem Zeitraum und damit Jahre vor dem Abschluss des schriftlichen Mietvertrags vom 12./13. September 2007 erfolgte. Eine allfällige Absprache müsste danach als durch den späteren schriftlichen Vertragsschluss (mit der Klausel, der schriftliche Vertrag enthalte alle Abmachungen) aufgehoben gelten. So, wie sie vor der Vo- rinstanz behauptet wurde, ist die Absprache zudem zu wenig konkret und be- stimmt, als dass daraus auf einen entsprechenden, bindenden Abschlusswillen von F. zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden könnte (i n Ab- grenzung von einer blossen unverbi ndli chen Absichtserklärung i n dem Si nne, dass man sich im Falle einer Renovation darum bemühen würde, den Mietern wenn mögli ch ei ne Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen). Die bloss unsubstantiierte Einwendung der Mieter, wie diese sie vor der Vorin- stanz geltend machten, vermag keine Illiquidität des Ausweisungsanspruchs des Vermieters zu begründen. Die Vorinstanz hat somit (gestützt auf den ihr vorge- brachten Sachverhalt) zu Recht von einer Zeugeneinvernahme von F._____ (die im Falle eines Nichteintretensentscheids nach Art. 257 Abs. 3 ZPO im ordentli- chen Verfahren zu prüfen wäre) abgesehen und das Begehren geschützt. 3.8 Zu prüfen bleibt, ob die Mieter im Berufungsverfahren zulässige Noven vo r- bringen, die einen anderen Schluss rechtfertigen: 3.8.1 Die Mieter brachten berufungsweise zum einen vor, ihr Vermieter (gemeint wohl: F._____) habe ihnen bei Vertragsschluss zugesichert, sie könnten so lange bleiben wie sie wollten, er würde ihnen nicht kündigen. Selbst wenn die Liegen- schaft einmal saniert würde, könnten sie in der Liegenschaft bleiben. Zum Beweis
offerierten die Mieter erneut die Einvernahme von F._____ als Zeugen. Sie hätten die Wohnung, so die Mieter weiter, aus diesem Grund selber renoviert. Sie hätten dabei ungefähr Fr. 20'000.00 investiert (act. 24 S. 2). In der erwähnten weiteren Eingabe vom 27. Juni 2017 an das Obergericht schil- derten bzw. verdeutlichten die Mieter den Sachverhalt dahingehend, dass der Mieter 1 im Jahr 2004 als Untermieter von G._____ in die Wohnung eingezogen sei. Der Mieter 1 habe die Wohnung sodann (wie bereits erwähnt worden ist) re- novi ert und habe mündli ch mi t F._____ vereinbart, dass er dort bleiben könnte, solange er wollte, und dass die Miete nicht erhöht würde. 2006 hätten die Mieter geheiratet. Damit sie als Familie in der Schweiz leben konnten, sei es nötig gewe- sen, einen neuen Vertrag mit ihnen beiden (als Mieter) zu verfassen. F._____ ha- be sodann alle mündlichen Vereinbarungen aufgehoben, habe die Miete erhöht und einen Vertrag vorgelegt, den der Mieter 1 habe unterzeichnen müssen, damit die Mieterin 2 sich in der Wohnung habe anmelden können. Es sei Erpressung gewesen (act. 26). 3.8.2 Dass die neuen Schilderungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig wären (vgl. vorne Ziff. 2.3), wi rd ni cht vorgebracht und i st ni cht ersi chtli ch. Ohnehi n blie- ben die Vorbringen der Mieter auch im Berufungsverfahren unbesti mmt und wi- dersprüchlich. Die Mieter brachten zum einen vor, die Zusatzvereinbarung sei "beim Vertragsschluss" erfolgt (act. 24 S. 2), und zum anderen, es sei eine frühe- re mündliche Vereinbarung mit dem Mieter 1 gewesen, welche F._____ beim Ab- schluss des Mietvertrags vom 12./13. September 2007 aufgehoben habe (vgl. act. 26). Von ei ner schlüssi gen und bestimmten Schilderung dazu, wann und un- ter welchen Umständen was genau mit F._____ vereinbart worden sei, kann nach wie vor nicht ausgegangen werden. Es bleibt daher dabei, dass die Einwendung der Mieter keine Illiquidität des Aus- wei sungsanspruchs zu begründen vermag. Auch im Berufungsverfahren gibt es somit keine Veranlassung, F._____ als Zeugen einzuvernehmen. Nur nebenbei ist festzuhalten, dass ein allfälliger Willensmangel hinsichtlich des schriftlichen Mietvertrags vom 12./13. September 2007 ("Erpressung" durch
F.) vorbehältli ch ei ner Anfechtung nach Art. 31 OR (die soweit ersichtlich nie erfolgte) an der Verbindlichkeit des Mietvertrages gegenüber den Rechtsnach- folgern von F. nichts ändern würde. Zur massgeblichen einjährigen Anfech- tungsfrist (Art. 31 Abs. OR) wäre ausgehend von der gegründeten Furcht, die Mi eterin 2 könnte ohne neuen Vertrag nicht in der Schweiz leben (act. 26), anzu- nehmen, dass die Furcht bei Erhalt der Aufenthaltsbewilligung entfiel und die Jah- resfrist somit längst abgelaufen wäre. 3.9 / 3.9.1 Die Mieter brachten im Berufungsverfahren im Weiteren Vorbehalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der massgeblichen Verträge zwischen F._____ und der Pensionskasse H._____ bzw. zwischen letzterer und dem (heutigen) Vermieter an, da sie diese Vereinbarungen nie hätten einsehen können. Ferner habe F._____ i hnen di e Renovierungskosten der Wohnung, die sie selber getra- gen hätten, nie erstattet. Schliesslich verweisen die Mieter erneut (wie schon vor der Vorinstanz) auf ihre familiäre Situation (act. 26). 3.9.2 Die geschilderten tatsächlichen Vorbringen der Mieter si nd weitgehend neu und deshalb ni cht zu hören (vgl. vorne Ziff. 2.3). Im Übrigen ist festzuhalten, dass keine Bestimmung existiert, gemäss welcher der Vermieter gehalten gewesen wä- re, den Mietern Einsicht in die Verträge über die Veräusserung der Mietsache zu gewähren. Die blosse Vermutung der Mieter, es könnten keine "richtigen Ver- kaufspapiere" bestehen (act. 26), kann dem Auswei sungsanspruc h ni cht entge- gen gehalten werden. Familiäre Härtegründe hätten allenfalls einen Anspruch auf eine Erstreckung be- gründen können (Art. 272 OR), doch dass die Mieter ein entsprechendes Begeh- ren innert der Frist von Art. 273 Abs. 2 OR gestellt hätten, wurde nicht geltend gemacht und i st ni cht ersi chtli ch. Dass die Mieter als Sozialhilfebezüger (vgl. act. 27/4) und als Familie mit schulpflichtigen Kindern Schwierigkeiten haben, ei- ne neue Wohnung zu fi nden, und dass sie sich deshalb in einer schwierigen Situ- ation befinden, ist nachvollziehbar. Das kann aber aus den aufgezeigten Gründen dem Ausweisungsbegehren nicht entgegen gehalten werden.
Es steht den Mietern offen, sich auch nach dem Ergehen des vorliegenden Ent- scheids mit dem Vermieter über eine allfällige (kurzfristige) Verschiebung des Umzugstermins zu verständigen. Im Übrigen stehen die örtlichen Sozialbehörden zur Verfügung, an welche die Mieter sich bei persönlichen Notsituationen mit Blick auf i hre Wohnsi tuati on wenden können. Auf einen allfälligen Anspruch der Mieter auf Ersatz für von ihnen getragene Re- novationskosten ist nicht weiter einzugehen, da ein solcher der Ausweisung nicht entgegen gehalten werden könnte. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs der Mieter wird mit dem vorliegenden Entschei d ni chts ausge- sagt. 3.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen des Rechts- schutzes in klaren Fällen zu Recht bejaht. 3.11 Dem Eventualantrag der Mieter auf Gewährung einer längeren Auszugsfrist kann nicht gefolgt werden. Bei gegebenen Ausweisungsvoraussetzungen steht es nicht in der Kompetenz der Ausweisungsbehörde, der Mieterpartei eine längere Auszugsfrist zu gewähren. Das würde im Ergebnis einer Erstreckung des Miet- verhältnisses gleich kommen, welche die Mieter (wie bereits erwähnt) nach den Vorgaben der Art. 272 ff. OR fristgerecht hätten verlangen müssen. 3.12 Die Berufung ist aus den geschilderten Gründen abzuweisen, und der ange- fochtene Entscheid ist zu bestätigen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss werden die Mieter für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG nach Massgabe des Streitwerts festzusetzen. Dieser beträgt wie eingangs angeführt Fr. 57'200.00. 4.2 Dem Vermieter entstanden keine Aufwendungen, die zu entschädigen wä- ren.
4.3 D i e Mi eter ersuchen für das Berufungsverfa hre n um unentgeltli che Rechts- pflege (act. 24 S. 1). Von der Mittellosigkeit der Mieter, die mit ihrer Familie von der Sozialabteilung ... unterstützt werden (act. 27/4), kann ausgegangen werden (Art. 117 lit. a ZPO). Zudem war der Standpunkt der Mieter im Berufungsverfah- ren, auch wenn die Berufung sich als unbegründet erweist, nicht geradezu aus- sichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Dem Gesuch kann daher entsprochen werden. Es wird beschlossen: 1. Den Gesuchsgegnern und Berufungsklägern wird für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- ni s. und erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Juni 2017 wird bestä- tigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Gesuchsgegnern und Berufungsklägern auferlegt und aufgrund der ihnen gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegner und Berufungskläger nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 24 und act. 26, sowie an
das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 57'200.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: