Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 22. Juni 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. Mai 2017 (ER170016)
Erwägungen:
der Vermieterin zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Gleichzeitig wies die Vorinstanz das Gemeindeammannamt D._____ an, den erwähnten Entscheid auf Begehren der Vermieterin zu vollstre- cken. D i e Entscheidgebühr wurde auf Fr. 400.– festgesetzt und der Mieterin auf- erlegt (vgl. act. 11 = act. 15 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 15). 1.3. Gegen den erwähnten Entscheid erhob die Mieterin bei der Kammer mit Eingabe vom 5. Juni 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 16; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-13). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmittelein- gaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Mieterin stellt zwar keine Anträge, sie ersucht aber in ihrer Begründung um eine Erstreckung der Auszugsfrist (vgl. act. 16 S. 2). Die Beschwerde erfolgte sodann fristgerecht, und die Mieterin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist . Es ist daher auf die Beschwerde ein- zutreten.
Arztzeugnis vom 31. März 2017 veraltet sei. Für die Vori nstanz stelle dies kein Grund für i hren widerrechtlichen Verbleib im Mietobjekt dar. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Kündigung per 31. März 2017 wirksam gewesen sei und i hr bei einer Ausweisung die Obdachlosigkeit drohe, was tragisch wäre, aber recht- lich keine genügende Begründung darstelle. Hier lege sie Widerspruch ein, denn aus ihrer Sicht habe sich die Vorinstanz mi t der Materi e nur zu i hren Ungunsten befasst und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Keines ihrer Ar- gumente sei gewichtet worden. Trotz angeblicher Ei nsturzgefahr des Hauses sei den Mietern im Hausteil nebenan ni cht gekündigt worden. Nach einer Mietdauer von über 60 Jahren wehre sie sich gegen eine Ausweisung aus ihrem ehemaligen Elternhaus. Da sie selbst aus der Wohnung ausziehen wolle, beantrage sie eine Fristerstreckung (vgl. act. 16). 3.3. Für den Entscheid über das Ausweisungsbegehren der Vermieterin ist einzig entscheidend, ob sich die Mieterin gestützt auf einen bestehenden Mietvertrag zu recht im Mietobjekt aufhält oder aber, ob sie nach einer gültigen Kündigung ohne einen Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erfolgte die Kündigung form- und fristgerecht. Der Mietvertrag wurde demnach gültig aufgelöst und der Ausweisungsbefehl zu Recht erteilt. In i hrer Be- schwerde bezieht sich die Mieterin vielmehr auf di e Kündi gung vom 26. Oktober 2015 und bri ngt gegen die im vorliegenden Verfahren relevante Kündigung vom 4. November 2016 nichts Relevantes vor. Dass sie sich seit dem 3. April 2017 ohne Rechtsgrund in der Wohnung der Vermieterin aufhält, bestreitet die Mieterin ni cht. Ihren Ausführungen i st ni cht zu entnehmen, inwi efern ei ne unri chti ge Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz vorliegen sollte. Und es ist das auch nicht ersichtlich. Sodann lässt sich eine Gehörsverletzung nicht damit begründen, die Vorinstanz habe die von ihr vorgebrachten Argumente nicht bzw. nur zu ihren Ungunsten gewichtet. Die Vorbringen der Mieterin sind vielmehr persönlicher Natur und für das Ausweisungsverfahren – wie bereits die Vorinstanz erwog – ni cht relevant. Wie eingangs erwähnt ersucht die Mieterin um eine angemessene Auszugsfrist. Es handelt sich dabei um einen neuen Antrag. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge ausgeschlossen. Damit ist die Beschwerde
insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Mieterin innert 30 Tagen seit Erhalt der Kündigung eine Erstreckung des Mietverhältnisses hätte verlangen können (vgl. Art. 273 Abs. 2 lit a OR), was sie allerdings unterlassen hat. Damit ist ein entsprechender Anspruch verwirkt. 4. 4.1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 400.– wurde nicht angefochten und ist daher ohne weiteres zu bestätigen. Zufolge Ab- weisung der Beschwerde ist auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestäti- gen. 4.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Mieterin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im A us wei- sungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter oder Eigentümer mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausge- hend von der Gesuchstellung bei der Vorinstanz am 10. April 2017 war mi t ni cht mehr als sechs Monaten effektiver Verfahrensdauer bis zur effektiven Auswei- sung zu rechnen (vgl. OGer ZH PF110022 vom 15. Juli 2011 und P ETER DIGGEL- MANN , D IK E-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 46). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 350.– (vgl. act. 2 S. 2 oben) ergibt dies einen Streitwert von Fr. 2'100.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1-3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Mieterin nicht, weil sie unterliegt, der Vermieterin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 22. Juni 2017