Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, Sicherheitsleistung wegen offener Prozesskosten, Einwand der Verrechnung. Einer offenen Kostenschuld kann nicht eine nicht weiter qualifizierte Gegenforderung entgegen gehalten werden (analog zur Rechtsöffnung aufgrund eines gerichtlichen Urteils).
Der Kläger schuldet dem Beklagten aus einem abgeschlossenen Verfahren eine Parteientschädigung. Konfrontiert mit der Fristansetzung zur Leistung einer Sicherheit macht er geltend, der Beklagte schulde ihm seinerseits noch diverse Beträge - jedenfalls mehr als die Parteientschädigung.
(aus dem Urteil des Obergerichts:)
schädigungsforderung durch Verrechnung getilgt zu haben – und wenn er das täte, hülfe es ihm nicht, da eine Verrechnung analog der Praxis zur Rechtsöffnung nur stechen könnte, wenn si ch di e zur Verrechnung gestellte Forderung mindestens auf einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 83 SchKG stützen könnte, und das ist nach der Darstellung des Klägers selbst ni cht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt und der Kläger hat entsprechend dem Antrag der Beklagten für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Wie sich aus obigen Er- wägungen ergibt (...), hat das Gericht bei Vorliegen eines Antrages auf Si- cherheitsleistung und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kei- nen Ermessenspielraum bei seiner Entscheidfällung. Auch hat das Gericht nicht zu prüfen, welche Ziele die Beklagte mit ihrem Gesuch effektiv verfolgt. Auf die Argumente des Klägers, wonach die Beklagte ihn mit dem Antrag auf Bevorschussung schädigen wolle, ist daher nicht näher einzugehen. Die Kautionspflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob das Entscheidver- fahren gestützt auf Art. 114 ZPO kostenlos ist.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 24. Mai 2017 PF170017-O/U