Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 13. März 2017 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
1, 2, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Befehl / Rechtsschutz in klaren Fällen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2016 (ER160075)
Erwägungen:
I. 1. Die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) sind Stock- werkeigentümer der Liegenschaft an der E.-Strasse 1 i n F. (Kat- Nr. 1). Der Beklagte und Beschwerdeführer ist Eigentümer des Nachbargrund- stücks an der E.-Strasse 2. Der Beschwerdeführer betreibt einen ...rettungsdienst und verfügt zur Ausübung des Geschäfts über mindestens zwei Fahrzeuge (act. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 stellten die Beschwerde- gegner und G. – der Beschwerdeführer informierte im Laufe des Verfah- rens, dass G._____ verstorben sei (act. 7), weshalb er aus dem Rubrum entfernt wurde – beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (fortan Vor-i nstanz), ei n Ge- such um Rechtsschutz i n klaren Fällen mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, Fahrzeuge auf dem Grund- stück Kat. Nr. 1, F._____, der Kläger zu parkieren. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten."
Nachdem die Beschwerdegegner den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 150.– fristgerecht geleistet hatten (act. 4-6), erstattete auch der Be- schwerdeführer innert Frist seine Stellungnahme, in welcher er die Abwei- sung der Klage begehrte, da sie in ein laufendes Verfahren vor dem Baure- kursgericht Zürich eingreife (act. 7). Die Vorinstanz liess die Eingabe den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 23. August 2016 zur freiwilligen Stellungnahme zukommen (act. 9). Am 7. September 2016 ging eine ent- sprechende Eingabe bei der Vorinstanz ein (act. 11). Der Beschwerdeführer li ess si ch dazu ni cht mehr vernehmen (act. 12). Die Vorinstanz hiess die Klage in der Folge mit unbegründetem Urteil vom 25. Oktober 2016 gut (act. 13). Innert Frist und unter Beilage neuer Unterlagen (act. 16) verlangte der Beschwerdeführer die Begründung des Urteils (Art. 239 ZPO; act. 15).
Das begründete Urteil (act. 18 = act. 22 = act. 24) wurde dem Beschwerde- führer am 1. Februar 2017 zugestellt (act. 19). Dagegen erhob er am 1. März 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 23). Er stellt folgende Anträge (act. 23 S. 2 ff.): "Antrag 1 Der gesetzeswidrige P7 gehört ersatzlos aufgehoben, ebenso der BP, der nach der neuen Parkplatzverordnung überzählig und nur noch Streitobjekt ist. (...) Antrag 2 Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25.10.2016, wonach uns und unseren Besuchern eine Zufahrt zu unserem Grundstück bei Strafandro- hung und Busse bis zu Fr. 10'000.– angedroht ist, ist in obigem Sinn aufzuheben! (...) Antrag 3 Der Abbau (oder Aufheben) der beiden Parkplätze P7 und BP ist vom Obergericht, bzw. der Gemeinde F._____, anzuordnen. (...) Antrag 4 Dem bestehenden Fuss- und Fahrwegrecht ist mindestens ein Parkier- und Umschlagsrecht für die ...ambulanz, im östlichen Teil (ca. 15 Meter, Zugang zum Stützpunkt und Materiallager) zuzufügen, ebenso ein Ueberrollrecht auf den aufgehobenen Parkplätzen als Zu- und Wegfahrt aus unserem bestehenden Parkplatz, oder unserem Vorschlag zur Uebernahme der Zufahrt gemäss Plan A zuzustimmen. (...) Antrag 5 Die Kosten beider Verfahren sind den Rekursgegnern aufzuerlegen mit der Verpflichtung, ihre vertraglichen Abmachungen und Gesetze einzu- halten und endlich Hand zu bieten für eine Lösung. Das seit Mai 2015 (Termin zur Bereinigung der Umgebung) Verzögern und Hinziehen der Kläger und schlussendlich vor Gericht ziehen, ist nicht unsere Schuld, weshalb alle Forderungen aus Punkt 4, 4.1 und 4.2 aufzuheben sind (Kosten- und Parteientschädigungen). Antrag 6 Dem Beklagten ist zu erlauben, den Ambulanzzug bis zur vollständigen Klärung auf dem nordöstlichsten Teil des Zufahrtsweges (jetziger Stand- ort) zu verbleiben, damit die stetige Einsatzfähigkeit des ...RD gewähr- leistet bleibt!
zu 2. Die Entscheidgebühr ist den Klägern aufzuerlegen. zu 4. Die Parteientschädigungsforderung der Kläger ist aufzuheben. Als "Opferhilfe" ist eine angemessene Spende an die nonprofit Organisation ..., für unseren aufwendigen Ueberlebenskampf in einem nicht gerade freundlichen Umfeld, zu verfügen." 4. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-20). Mit Schreiben vom 2. März 2017 reichte die Vorinstanz die bei ihr liegenden Restakten ein und informierte weiter, dass die Einlegerakten bereits den Parteien retourniert worden seien. An sich wäre es Sache der Vorinstanz, si ch um di e Beschaffung vorzeitig retournierter Unterlagen zu kümmern. Indes kann davon vorliegend ausnahms- weise abgesehen werden, weil die Beschwerde ohnehi n abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Ziff. II ff.). Eine Beschwerdeantwort (Art. 322
Abs. 1 ZPO) oder eine Stellungnahme (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif. II. 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass Rechtsmittel innert der Rechtsmittelfrist einzurei chen si nd (Art. 321 ZPO), damit ei ne Behandlung in der Sache stattfi nden kann. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen stehe (act. 22 S. 8, Dispositivziffer 6). Ebenso zutreffend hielt sie fest, dass es sich beim anhängig gemachten Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO um ein summarisches Verfahren handle (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Nach der klaren gesetzlichen Anordnung in Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Rechtsmittelfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Es ist deshalb falsch, wenn die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erwähnte (act. 22 S. 8, Dispositivziffer 6). 2. Nach dem Gesetz ist die Beschwerdeeingabe verspätet (act. 19 i.V.m. act. 22), weshalb auf sie grundsätzli ch ni cht ei nzutreten wäre. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien indes aus unrichtiger Rechts- mittelbelehrungen keine Nachteile erwachsen. Diesen Schutz kann eine Prozess- partei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, ist dahingegen nicht schutzbedürftig (vgl. statt vieler BGE 135 III 374, E. 1.2.2.1 mit zahlreichen Hi nwei sen). 3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, war es auch vor der Vori nstanz ni cht und ist nach glaubhaftem eigenen Dafürhalten ein Laie, der ver- sucht, "mi t ei nfachen Erklärungen Licht i n das D unkel zu bri ngen!" (act. 23 S. 2) Anhaltspunkte dafür, dass er über hinreichende Rechtskenntnisse verfügte oder die Länge der Frist für Beschwerden gegen summarische Entscheide kannte oder
zumi ndest hätte kennen müssen, si nd ni cht ersi chtli ch. Der Beschwerdeführer durfte sich demnach auf die unri chti ge Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ve r- lassen. Die bei der Kammer am Ende der dreissigtägigen Frist gemachte Eingabe ist deshalb als rechtzeitig zu betrachten. III. 1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der allgemei- nen Ausführunge n zum Rechtsschutz i n klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowie zur Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 ZGB auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 22 S. 3 f., E. 3.1 sowie S. 5, E. 3.3). Zur Begründung ihres Entscheides wies die Vorinstanz namentli ch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen der Beschwerdegegner nicht bestritt, wo- nach si e – die Beschwerdegegner – Eigentümer der Liegenschaft Kataster Nr. 1 an der E.-Strasse 1 i n F. seien und der Beschwerdeführer seit länge- rer Zeit die Fahrzeuge des von ihm betriebenen ...rettungsdienstes unbefugt auf ihrem Grundstück abstelle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 19. August 2016 (act. 7) weder zu den behaupteten Eigentumsverhältnissen noch zum unbefugten Parkieren Stellung genommen. Die Vorbringen des Beklagten – Missachtung von Bauvorschriften und gesetzeswidrig erstellter Parkplatz ... – vermöchten, selbst wenn sie tatsächlich zutreffen würden, weder die Eigentums- verhältnisse noch die widerrechtliche Nutzung des Grundstückes zu widerlegen (act. 22 S. 4 f.). Auch die Rechtslage sei klar. Die Beschwerdegegner hätten sich als Eigentümer des fraglichen Grundstücks ausgewiesen. Dadurch, dass der Be- schwerdegegner wiederholt seine Fahrzeuge auf dem Grundstück der Kläger ab- stelle, verursache er eine Störung i.S.v. Art. 641 Abs. 2 ZGB. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass als Grunddienstbarkeit ein Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück der Kläger führe. Dies beinhalte aber kein Parkrecht. Der Sachverhalt sei unbestritten und die Rechtslage klar, weshalb dem Gesuch der Beschwerde- gegner zu entsprechen sei (act. 22 S. 5-7).
Beschwerden sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten haben, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). Laien ge- nügen diesen Anforderungen, wenn sie sich mit den Erwägungen des vorinstanz- lichen Entscheides auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (OGer ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1 sowie RB160035 vom 6. Januar 2017, E. II/2 f.; siehe ferner ZR 111/2012 Nr. 41, S. 119). Genügt eine Partei diesen An- forderungen nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Zusätzlich gilt es zu beachten, dass neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdever- fahren grundsätzlich ausgeschlossen si nd (Art. 326 ZPO). Bei der Beschwerde geht es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. et- wa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). Darin findet die strenge gesetzliche Regelung ihre Begründung.
Die Beschwerdeschrift ist über weite Strecken i n anklagendem Ton gehalten ("Und so geht das nun schon seit bald 2 Jahren! Fotos!", "Vertrauensverhältnis?!" [act. 23 S. 2]; "unser Schreiben zur Besprechung und Lösung der Zufahrt vom 23.2.16, welche bis heute unbeantwortet blieb!! [...] Darf man das überhaupt?" [act. 23 S. 3],"Ist der Besitz eines gesetzeswidrigen Parkfeldes rechtmässig?? [...] ...und jeden Besucher oder Zubringer zu unserer Liegenschaft bis Fr. 10'000 zu büssen, auch Pöstler, Krankenwagen etc.??? Wir sind in einer Sackgasse, es gibt keine andere Parkiermöglichkeit! Und das für einen ...stützpunkt, seit 20 Jahren und Leistungsauftrag der ..., ausgerüstet mit Sondersignalen (Blaulicht) für die ...rettung??!" [act. 23 S. 5]). Sie wirft einem Architekten H._____ diverse Verstös- se gegen Treu und Glauben vor, verlangt die Beseitigung des Parkplatzes Num- mer 7 und eines Besucherparkplatzes auf dem Grundstück der Beschwerdegeg- ner, stellt Varianten zur Lösung des Parkierproblems zur Disposition und hält un- ter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Entscheid fest, dass der Sachverhalt bestritten werde (act. 23 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer scheint sich vornehmlich
daran zu stören, dass auf dem Grundstück der Beschwerdegegner – seiner An- si cht nach – zwei Parkplätze zu Unrecht erstellt bzw. bewilligt worden waren und sein Antrag auf Berücksichtigung der engen Zufahrtsverhältnisse auf das vom Beschwerdeführer genutzte Grundstück offensichtlich übergangen worden sei (act. 23 S. 2 ff.; vgl. etwa auch den vor der Vorinstanz neu eingereichten und da- mit grundsätzli ch ni cht zu berücksi chti genden [vgl. Zi ff. II./2] Situationsplan und die Fotodokumentation, act. 25/6). Sein Parkieren werde aus dem Zusammen- hang gerissen dargestellt, gebe ein völlig falsches Bild ab (act. 23 S. 3) und gebe "sehr wohl Anlass zu Zweifel." (act. 23 S. 5) 4. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz bestand im Kern aus zwei Sätzen auf einer A4-Seite, in welcher er darüber informierte, dass er Rekurs gegen den Umgebungsplan des Grundstücks der Beschwerdegegner eingereicht habe. Es seien Bauvorschriften missachtet worden (act. 7). Substanti- ell mehr sagte der Beschwerdeführer nicht. Die Gelegenheit zu einer freiwilligen Stellungnahme zur darauf erstatteten Erwiderung der Beschwerdegegner (act. 11) nahm der Beschwerdeführer nicht wahr (act. 12; vgl. Ziff. I./2). Dass er der Vor- i nstanz nun vorwi rft, dass sie kei nen Hi nwei s machte, wonach er sich nochmals hätte äussern dürfen (act. 23 S. 2), i st unbehelfli ch. Auch wenn der Beschwerde- führer ni cht rechtskundi g sein mag, so gelten für ihn die prozessualen Vorschrif- ten und Regeln der ZPO genau so wie für jeden anderen. Dass er ein Laie ist, der nur versuche "mi t ei nfachen Erklärungen Li cht i n das D unkel zu bri ngen! " (act. 23 S. 2), bedeutet nicht, dass ihn prozessuale Versäumnisse nicht treffen würden. Ein Hinweis durch die Vorinstanz, dass er zur Eingabe der Beschwerdegegner (act. 11) noch etwas entgegnen könne, war – wenn auch i .d.R. wünschbar – ni cht notwendig. Sämtliche Ausführungen, die der Beschwerdeführer nach Zustellung des unbegründeten Entscheids (act. 13) der Vorinstanz (act. 15 f.) oder der Kammer gegenüber machte (act. 23 S. 1 ff.), si nd neu und dami t grundsätzli ch ni cht zu beachten (Art. 326 ZPO; vgl. Ziff. II./2 ). Auch die erstmals vor der Kam- mer vorgebrachte und pauschale Bestreitung des Sachverhalts ("Der Sachverhalt ist von uns bestritten", act. 23 S. 5) ist unbeachtlich, da sie einerseits zu spät er- folgte und – da zu pauschal abgefasst – ungenügend begründet ist (vgl. statt vie-
ler: BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1 sowie RB160035 vom 6. Januar 2017, E. II./2 f.). 5. Abgesehen vom unbeachtlichen (vgl. Ziff. II./4.) Hinweis, dass der von den Beschwerdegegnern vorgebrachte Sachverhalt nun bestritten werde, setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Argumentation ni cht ausei nander. Auf das vorliegend einzig Relevante geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er zeigt – wie erwähnt (vgl. Ziff. II./4 a.E.) – ni cht auf, dass und weshalb die vorinstanzli- che Feststellung, er habe im vorinstanzlichen Verfahren den vorgebrachten Sach- verhalt unbestritten gelassen, falsch sein soll. In Beschwerdeantrag 6 anerkennt er gar implizit, dass der Ambulanzzug des ...rettungsdienstes auf dem Grundstück der Beschwerdegegner steht ("auf dem nordöstlichsten teil des Zufahrtswegs (jet- ziger Standort) zu verbleiben", act. 23 S. 6). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer klaren (Zivil-)Rechtslage ausgegangen sei (act. 23 S. 1 ff.). Ei ne hi nrei chende, aber zwingend erforderliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist mi thi n ni cht erkenn- bar. 6. Die neuen Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers sind – selbst wenn sie entgegen der gesetzlichen Anordnung in Art. 326 ZPO berücksichtigt würden – nicht relevant bzw. unzulässig. So ist die Kammer entgegen dem Dafür- halten des Beschwerdeführers nicht zur Beurteilung angeblicher baurechtlicher Versäumnisse oder Unregelmässigkeiten zuständig. Eine ersatzlose Aufhebung des Parkplatzes 7 sowie eines Besucherparkplatzes kann die Kammer mangels sachlicher Zuständigkeit bzw. mangels relevantem Verfahrensgegenstand nicht anordnen. Auf die Beschwerdeanträge 1 und 3 (vgl. Ziff. I./ 3) kann damit ni cht eingetreten werden. Ebensoweni g kann die Kammer mangels Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit über Verhandlungslösungen zur Ergänzung des auf dem Grundstück der Beschwerdegegner bestehenden Fuss- und Fahrwegrechts entscheiden bzw. die Beschwerdegegner unter Kostenübernahme zu einer Verhandlungslösung zwingen, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen (neuen) Beschwerdeanträgen 4 und 5 zu errei chen versucht (vgl. Zi ff. I./ 3). Ei n Ei ntreten i st auch hi er ni cht mög- li ch.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Ei nzel- gericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 13. März 2017