Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Urteil vom 23. Februar 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch C._____ AG Winterthur,
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksge- richtes Winterthur vom 1. Juli 2015 wurde das Ausweisungsbegehren von B._____ (Vermieter) gegen A._____ (Mieter) gutgeheissen. Ein gegen die- ses Urteil von A._____ erhobenes Revisionsgesuch, wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur mit Urteil vom 27. Mai 2016 ab. (act. 5/9). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 4. Juli 2016 ni cht ei n (act. 5/13). Mit Schrei- ben vom 17. Januar 2017 wurde A._____ durch das Stadtammannamt Win- terthur-Wülfli ngen davon in Kenntnis gesetzt, dass die Räumung am "Mon- tag, 23. Februar 2017" stattfinde (act. 3/1). Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Eingang beim Obergericht am 23. Februar 2017) wandte sich A._____ an das Obergericht und erhob Beschwerde wegen Rechtsverweigerung des Bezirksgerichtes Winterthur und beantragte superprovisorisch, die Exmissi- on sei um 2-3 Tage zu verschieben (act. 2). Überdies verlangte er, es sei ihm bis kommendes Wochenende eine Frist für eine ausführliche Eingabe zu gewähren. 2. In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, er habe beim Bezirksgericht Win- terthur am 17. Februar 2017 vorgesprochen. Dieses habe sich geweigert, auf sein Gesuch einzutreten. Es liege deshalb eine Rechtsverweigerung vor. Da sich der Vermieter bereit erklärt habe, bei Zahlung der gesamten Restanz den Mietvertrag weiterzuführen und er bei seiner Familie das benö- tigte Geld erhalte, rechtfertige sich eine einstweilige Sistierung der Exmissi- on um 2-3 Tage. Es mache weni g Si nn, für Räumung, Transporte, D urchfüh- rung der ... zi g-tausende Franken ohne Gegenwert zu verbrauchen, für di e er schlussendli ch hafte. 3. Offenbar handelt es sich beim angeführten Wochentag der Exmissions- Anzeige um einen Verschrieb und diese findet erst heute, Donnerstag 23.
Februar 2017 statt, ansonsten hätte A._____ ni cht ei n Verschi ebungsgesuch gestellt. Was der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht beantragt haben will, erläu- tert er nicht. Ob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verschiebung der Exmission eingereicht hat und dessen Behandlung vom Bezirksgericht Winterthur abgelehnt worden ist, ergibt sich auch aus sei nen Unterlagen ni cht. Selbst wenn di es zuträfe, könnte dem Gesuch um Ver- schi ebung des Räumungstermi ns ni cht entsprochen werden. Der Beschwer- deführer reichte überhaupt keine Unterlagen ein, aus welchen hervorgeht, dass der Vermieter den Mietvertrag bei Bezahlung der Mietzinsausstände (bis 30.4.2016 Fr. 43'305.95, act. 3/3) weiterführen würde. Ausserdem gibt es auch keine Belege für die Schuldübernahme durch seine Verwandtschaft. Seinem Gesuch um Verschiebung des Exmissions-Termines kann daher nicht entsprochen werden. Dass durch die Räumung zusätzliche Kosten entstehen, für die der Beschwerdeführer einstehen muss, ist für die Beurtei- lung seines Gesuches nicht von Bedeutung. Er hatte seit Kenntnis des obergerichtlichen Entscheides vom 4. Juli 2016 genügend Zeit, mit finanziel- ler Hilfe seiner Verwandtschaft die Ausstände zu begleichen und damit – un- ter der Prämisse, dass der Vermieter den Mietvertrag dann weitergeführt hätte – die Exmission zu verhindern. 3. Eine Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde, wie dies der Be- schwerdeführer verlangt, kann unterbleiben. Selbst wenn der Beschwerde- führer sei ne vom Bezirksgericht Winterthur nicht behandelte Eingabe nach- reichen würde, müsste ihm ein Interesse an der Feststellung einer Rechts- verweigerung durch die Vorinstanz abgesprochen werden, da die Exmission heute durchgeführt wi rd. 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des Räumungs- termines wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Ei nzelgeri cht i m summari schen Verfahren des Bezirksgerichtes Wi nterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streit- we r t ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 23. Februar 2017