Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 22. Dezember 2016 i n Sachen
A., Beklagter und Beschwerdeführer, verbeiständet durch B., gegen 1. C., 2. D., 3. E., 4. F., Kläger und Beschwerdegegner, Nr. 1 bis 4 vertreten durch G._____ AG,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. November 2016 (ER160069)
Erwägungen: I. 1. Mit Mietvertrag vom 31. August bzw. 8. September 2015 mietete der Beklag- te und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) von den Klägern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner) per 16. September 2015 eine 1-Zi mmerwohnung i m 4. OG links an der H.-Strasse ... i n ... Wi nterthur zu ei nem monatli chen Bruttomi etzi ns von Fr. 697.–. Hi nsi chtli ch der Kündi gungs- modalitäten vereinbarten die Parteien, dass mit einer Frist von vier Monaten im Voraus auf Ende März, Ende Juni und Ende September gekündigt werden könne (act. 3/2). Am 29. April 2016 liessen die Beschwerdegegner das mit dem Be- schwerdeführer bestehende Mietverhältnis unter Verwendung des amtlich ge- nehmigten Formulars per Ende September 2016 kündigen, wobei als Begründung "aufgrund der vermehrten Missachtung der Hausordnung und Ruhestörung in den Ruhezeiten" genannt wurde. Die eingeschriebene Kündigung war dabei an die Beiständin des Beschwerdeführers, B., adressiert (act. 3/3) und wurde die- ser am 6. Mai 2016 zugestellt (act. 3/4). 2. Am 13. Oktober 2016 liessen die Beschwerdegegner beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vor- i nstanz) ei n Ausweisungsbegehren gegen den Beschwerdeführer stellen (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer Fri st zur Stellungnahme hi erzu an (act. 4), wobei die Zustellung der Verfügung am 27. Oktober 2016 an die Beiständin des Beschwerdeführers erfolgte (act. 5). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht verlauten liess, hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 3. November 2016 gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Wohnung unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Zudem wurde das Stadtammannamt Wi nterthur-... angewiesen, den vori nstanzli che n Entschei d (nach Ei ntri tt der
Rechtskraft) auf erstes Verlangen der Beschwerdegegner zu vollstrecken, nöti- genfalls unter Beizug der Polizei (act. 9 [= act. 6]). Dieser Entscheid wurde der Beiständin des Beschwerdeführers am 8. November 2016 zugestellt (act. 7). 3. Mit einer der Post am 17. November 2016 übergebenen Sendung erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Kammer selbst Beschwerde und machte dabei insbesondere geltend, dass ihm keine Kündigung zugestellt worden sei, weshalb er die Kündigung ni cht habe anfechten können (act. 10). In der Folge wurden durch die Kammer neben den vori nstanzli che n Akten (act. 1-7) auch die Akten betreffend Errichtung und Umfang der für den Beschwerdeführer bestehenden Beistandschaft beigezogen (act. 13-15), und es wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich gestützt auf die neu beigezogenen Akten zur Berechtigung der Beiständin zur Entgegennahme der Kündigung zu äussern (act. 16). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein (act. 18). Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers ge- stützt darauf sofort als offensi chtli ch unbegründet bzw. offensi chtli ch unzulässi g erwei st, kann i n Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet und ohne Wei terungen entschieden werden. II. 1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- entscheide mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c ZPO), wobei Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten dann nicht mit Berufung angefochten werden können, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren ni cht mi ndestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im Auswei- sungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausgehend von der Ge- suchstellung beim Einzelgericht am 13. Oktober 2016 (vgl. act. 1) war mi t ni cht mehr als sechs Monaten effektiver Verfahrensdauer bis zur effektiven Auswei- sung zu rechnen (P ETER DIGGELMANN, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91
N 46). Bei einem monatli ch zu zahlenden Bruttomi etzi ns von Fr. 697.– (vgl. act. 3/2) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 4'182.–, weshalb gegen den vor- instanzlichen Entscheid einzig die Beschwerde zulässig ist. 2.1 Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind, wobei zur Erhe- bung einer Beschwerde in prozessualer Hinsicht Handlungsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 67 ZPO). Handlungsunfähig sind insbesondere urteilsunfähige Perso- nen sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Zur Wahr- nehmung i hrer prozessualen Rechte und Pfli chten und dami t auch zur Beschwer- deerhebung benötigen diese Personen die Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertre- ters. Ohne diese Mi twi rkung si nd i hre Handlungen ni chti g, desglei chen Entschei- dungen, die für oder gegen eine nicht gültig vertretene, prozessunfähige Partei ergangen sind. Solche Nichtigkeit ist stets von Amtes wegen zu beachten. Sie kann jederzeit, auch im Vollstreckungsstadium noch, geltend gemacht werden. Eine nicht an den gesetzlichen Vertreter ergangene Urteilseröffnung vermag kei- ne Rechtswi rkungen zu erzeugen (BK ZPO-S TERCHI, Art. 67 N 7 ff.). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Mitwirkung sei- ner Beiständin erhoben, weshalb vorab zu prüfen ist, ob ihm alleine die zur Be- schwerdeerhebung notwendige Handlungsfähigkeit zukam. a) Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der damaligen Vormund- schaftsbehörde der Stadt I._____ vom 15. Dezember 2009 eine Beistandschaft nach aArt. 394 ZGB errichtet (act. 13). Diese wurde mit Entscheid der KESB der Bezi rke Wi nterthur und Andelfi ngen vom 11. Dezember 2014 in das neue Er- wachsenenschut zrecht überführt, wobei die bisherige Massnahme als Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB weitergeführt wurde. Der Beiständin wurde dabei insbesondere aufgetragen, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten und i hn ebenso beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (act. 14). b) Von der gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB bestehenden Möglichkeit, die Hand- lungsfähigkeit der betroffenen Person bei der Errichtung einer Beistandschaft ent- sprechend einzuschränken, wurde im Falle des Beschwerdeführers kei n Ge- brauch gemacht (vgl. 14), weshalb dieser trotz Verbeiständung umfassend pro- zessfähig im Sinne von Art. 67 ZPO ist und deshalb ohne Mitwirkung seiner Bei- ständin zur Beschwerdeerhebung fähig war. Eine Begrüssung der Beiständin im vorliegenden Verfahren ist dementsprechend nicht notwendig, umso mehr, als ihr der vorinstanzliche Ausweisungsentscheid zugestellt worden ist (act. 11). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schri ftli ch, begründet und mi t Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, ihm sei von der Vermieterseite nie eine schriftliche Kündigung zugestellt worden (act. 10). Tatsächlich wurde das Kündigungsschreiben durch die Be- schwerdegegner nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern dessen Bei- ständi n zugestellt (vgl. act. 3/3). In sei ner Stellungnahme zu den die Beistand- schaft betreffenden Urkunden macht der Beschwerdeführer zur Frage der Vertre- tungsbefugnis seiner Beiständin einzig geltend, er sei der Meinung, im Interesse seiner Integration in die Gesellschaft und in den 1. Arbeitsmarkt seien Mahnungen eingeschri eben an i hn und ni cht an di e Bei ständi n zuzustelle n, auch wenn di ese
das Recht habe, diese entgegenzunehmen (act. 18 S. 2). Aus diesem Argument kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wird die im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft verbeiständete Person im Rechts- verkehr durch ihren Beistand vertreten (Art. 394 Abs. 1 ZGB; vgl. auch etwa CHK ZGB-F OUNTOULAKIS, 2. Aufl. 2012, Art. 394 N 1), weshalb eine an den Beistand erfolgte Zustellung gültig erfolgt ist. Das Bestehen der Beistandschaft wurde den Beschwerdegegnern vorliegend bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gege- ben; die Beiständin sowie die Adresse des gesetzlichen Betreuungsdienstes der Stadt I._____ si nd explizit auf dem Mietvertrag aufgeführt (act. 3/2). Der Be- schwerdeführer muss sich deshalb die an die Beiständin erfolgte Zustellung der Kündi gung anrechnen lassen, auch wenn sei ne Handlungsfähi gkei t ni cht entspre- chend eingeschränkt war (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 32 Abs. 1 OR). Die Beschwerde erweist sich deshalb insoweit als unbegründet. 3.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er insbeson- dere bemängelt, dass vor der Kündigung keine eingeschriebenen Mahnungen durch die Beschwerdegegner erfolgt seien (act. 10; act. 18 S. 1 f.) und dass es entgegen der Begründung der Kündi gung ni cht zu Ruhestörungen durch i hn ge- kommen sei (act. 18 S. 1 f.), werden allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. In diesem sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel jedoch – soweit sie über die mit Schreiben vom 30. November 2016 zur Frage der Vertretungsbefugnis der Beiständin des Beschwerdeführers erfolgte Fristansetzung (vgl. act. 16) hi nausgehen – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Auf di e entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist damit von vornherei n nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen ist , dass selbst dann, wenn die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdefüh- rers noch zu berücksichtigen wären, er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. So hat die Vorinstanz nämlich zutreffend erwogen, dass das zwischen den Parteien geschlossenen Mietverhältnis durch die Beschwerdegegner unter Ei nhaltung der vertraglich vereinbarten viermonatigen Kündigungsfrist sowie unter Wahrung der Formerfordernisse von Art. 266l OR gültig per 30. September 2016 aufgelöst worden ist (act. 9 S. 3 f., E. III.3-4). Dass der Beschwerdeführer – ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen – vorbringt, die
Kündi gung sei zu Unrecht erfolgt, wobei er insbesondere auf seine persönliche Situation und seinen Werdegang verweist, ändert daran nichts, wäre doch die Ungültigkeit der Kündigung innert 30 Tagen ab deren Erhalt durch Anfechtung der Kündi gung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde geltend zu machen gewe- sen. Dass ihm die Kündigung nicht bekannt gewesen sei, macht der Beschwerde- führer im Übrigen nicht geltend, sondern er anerkennt vielmehr sinngemäss, dass i hm eine nicht eingeschriebene Version der Kündigung vom 29. April 2016 zuge- gangen sei (act. 18 S. 1). Eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit der Kündi gung wi rd zudem weder geltend gemacht, noch ergibt sie sich aus den Ak- ten. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. September 2016 ohne Rechtsgrund im Miet- objekt befindet, weshalb das Ausweisungsbegehren ausgewiesen sei (act. 9 S. 4, E. III.5 ). Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, soweit da- rauf einzutreten ist. III. Wie bereits (vorstehend Ziff. II.1) dargelegt, beträgt der Streitwert des vorlie- genden Verfahrens Fr. 4'182.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 sowie 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben i m zweit- instanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 23. Dezember 2016