Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 14. Dezember 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 25. Oktober 2016 (ER160034)
Erwägungen:
setzte ihr Frist an, um dazu Stellung zu nehmen. Die Mieterin rei chte i nnert Fri st keine Stellungnahme ein (vgl. zum Fristenlauf Anhang zu act. 7; Art. 142 Abs. 1 ZPO). 1.3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 500.– fest und auferlegte diese der Mieterin. Zudem verpflichtete sie die Mieterin, der Vermieterin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzügli ch 8 % Mehrwert- steuer zu bezahlen (act. 10 = act. 13 = act. 15). 1.4. Mit Eingabe vom 10. November 2016 (Datum Poststempel) erhob die Miete- rin fristgerecht Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist von der Ei nholung einer Beschwerdantwort abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. 2.1. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage ge- geben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei
welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 107 ZPO N 16 mit Verweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297). 2.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Mieterin habe das Verfahren verursacht, indem sie der Vermieterin telefonisch angekündigt habe, das Mietob- jekt nicht innert Frist zu übergeben. Die Vermieterin sei durch das Verhalten der Mieterin zur Einreichung des Ausweisungsbegehrens veranlasst gewesen. Es rechtfertige sich daher, die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Mieterin aufzuerlegen (act. 13 S. 2). 2.4. Die Mieterin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe die Wohnung be- reits am 27. September 2016 verlassen und keinerlei Grund zur Annahme gege- ben, sie werde länger darin verweilen. Die Behauptung der Vermieterin, sie habe telefonisch angekündigt, in der Wohnung bleiben zu wollen, treffe nicht zu. Es sei somit schikanös, bereits am 6. September 2016 (gemeint wohl 16. September 2016) ein Ausweisungsbegehren zu stellen, obschon das Mietverhältnis erst am 30. September 2016 ende. Die Kosten für ein solches voreiliges und haltloses Verhalten müsse einzig die Vermieterin tragen. Zudem sei sie, die Mieterin, mittel- los und seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig (act. 14). Mi t handschri ftli cher Bemerkung auf der angefochtenen Verfügung rügt sie sodann die Feststellung der Vorinstanz, die Mieterin habe nicht bestritten, telefonisch angekündigt zu ha- ben, das Mietobjekt nicht fristgerecht zu übergeben. Die Mieterin macht si nnge- mäss geltend, sie habe dies nicht bestreiten können, da vor der Verhandlung der Rückzug erfolgt sei (vgl. handschriftlicher Vermerk auf act. 15 S. 2). 2.4.1. Letzteres trifft nicht zu. Nach Ei ngang ei nes Gesuchs i m summari schen Verfahren gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündli ch oder schri ftli ch Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Die Vorinstanz führte das Verfahren schrift- li ch durch und setzte der Mieterin wie erwähnt Fri st an, um zum Auswei sungsbe- gehren der Vermieterin Stellung zu nehmen. Dies mit der Androhung, bei Säum- nis treffe das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (act. 3). Mi t Verfügung vom 5. Oktober 2016 gab die Vorinstanz der Mieterin aus- serdem Gelegenheit, sich zum Antrag der Vermieterin auf Abschreibung des Ver-
fahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Mieterin zu äus- sern (act. 7). Zu beiden Eingaben der Vermieterin nahm die Mieterin i nnert Fri st keine Stellung. Die Vorinstanz hat das Vorbringen der Vermieterin, die Mieterin habe angekündigt, die Wohnung ni cht verlassen zu wollen, daher zu Recht als unbestritten betrachtet. 2.4.2. Nachdem sich die Mieterin im vorinstanzlichen Verfahren nicht äusserte, stellt i hre diesbezügliche Bestreitung im Beschwerdeverfahren ein neues Vorbrin- gen dar, welches nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 326 ZPO). Bei der Beschwerde geht es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine (Rechts-)K ontrolle des vorinstanzlichen Ent- scheides (so z.B. auch ZK ZPO-F REIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3). Es ist daher auf den Sachverhalt, wie er vor Vorinstanz vorgetragen wurde, abzustel- len. 2.4.3. Indem die Mieterin der Vermieterin zunächst zu verstehen gab, das Miet- objekt nicht rechtzeitig zurück zu geben, hat si e sowohl das vori nstanzli che Ver- fahren wie auch dessen Gegenstandslosigkeit veranlasst. Nachdem die Sachver- haltsdarstellung der Vermieterin unbestritten blieb, ist ferner davon auszugehen, dass die Mieterin auch in der Sache unterlegen wäre. Ins b esondere ist damit auch das Rechtsschutzinteresse für das vorzeitige Ausweisungsbegehren darge- tan. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, die Kosten seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Mieterin aufzuerlegen. Daran vermag auch i hr Hinweis, sie sei mittellos, ni chts zu ändern, zumal sie i m vori nstanzli che n Verfah- ren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. D as führt zur Abwei sung der Beschwerde, denn die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Prozesskos- ten beanstandet die Mieterin ni cht. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Mieterin auch für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Rechts- mittelverfahrens von Fr. 1'500.– und i n Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8
Abs. 1 i n Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Mieterin nicht, weil sie unterliegt und der Vermieterin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Auf- wendungen entstanden sind, die es zu entschädigen gölte (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 15. Dezember 2016