Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 20. September 2016 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____,
betreffend Ausweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. August 2016 (ER160055)
Erwägungen:
weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzli chen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 2.2. Die Vorinstanz hielt fest, der Mieter habe innert der ihm mit Verfügung vom 4. August 2016 angesetzten Frist keine Stellungnahme zum Ausweisungsbegeh- ren der Vermieterin eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Sie erwog, gemäss unbestrittener Sachdarstellung der Ver- mieterin sei der Mieter mit der Bezahlung von Mietzinsen im Betrag von Fr. 3'000.– in Verzug gewesen. Mit Schreiben vom 16. März 2016 habe die Ver- mieterin dem Mieter unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung eine 30- tägige Zahlungsfrist zur Begleichung der ausstehenden Mietzinse angesetzt. Nachdem der Mieter diese Ausstände nicht beglichen habe, sei am 10. Juni 2016 mittels kantonal genehmigtem Formular per 31. Juli 2016 die Kündigung ausge- sprochen worden. Da der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar sei, sei das Ausweisungsbegehren gutzuheissen und dem Mieter zu befehlen, das Mietobjekt zu verlassen (act. 9 E. I. und E. II./E. 2.1.). 2.3. In seiner Beschwerde führt der Mieter aus, er habe mit der Vermieterin im März 2016 das Gespräch im Hinblick auf einen Verkauf des Geschäfts an einen allfälligen Nachfolger gesucht. Die Vermieterin habe eine Mithilfe jedoch abge- lehnt. Er erachte es nicht als rechtens, dass sie ihm nun auf diese Weise das Ge- schäft abnehme, ohne eine Ablösesumme zu bezahlen. Ausserdem habe es im Geschäft keinen Strom gegeben und er habe nur ei nen Parkplatz, anstatt zwei , wie es der Mietvertrag vorsehe, zur Verfügung gehabt. Er habe deswegen bei der Vorinstanz gegen die Vermieterin geklagt, und er bittet das Urteil der Vorinstanz zumindest bis zur Verhandlung über seine Klage, die auf den 22. November 2016 angesetzt sei, aufzuheben (vgl. act. 15). 2.4. Nachdem der Mieter vor Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hatte, stellen seine Vorbringen allesamt neue Tatsachenbehauptungen dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Beilagen (act. 12/1-4; Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus
ist darauf hinzuweisen, dass für den Entscheid über das Ausweisungsbegehren einzig entscheidend ist , ob sich der Mieter gestützt auf einen bestehenden Miet- vertrag zu Recht im Mietobjekt aufhält oder ob er nach einer gültigen Kündigung ohne einen Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben ist. Die Vorbringen des Mieters zu einer angestrebten Übertragung des Geschäfts samt Inventar und Kunden- stamm gegen Entgelt si nd für den Auswei sungsentschei d ni cht relevant. Auch dies führte zur Abweisung der Beschwerde, einschliesslich des sinngemäss ge- stellten Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung bis am 22. November 2016. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Mieter für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Die Entschei dgebühr i st i n An- wendung von § 4, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Damit wird insbesondere dem geringen Zeitaufwand im Rechtsmit- telverfahren Rechnung getragen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Mieter nicht, weil er unterliegt, und der Vermieterin nicht, weil er sich im Rechtsmittelverfa hre n ni cht äussern musste. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 21. September 2016