Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 19. September 2016 i n Sachen
A._____ AG, Willensvollstreckerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Abschluss des Nacherbschaftsinventars / Höhe der Gerichtsgebühr
im Nachlass von B._____, geboren am tt. September 1926, von Basel, ge- storben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen ... [Adresse]
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2016 (EL150834)
Erwägungen:
nung des Obergerichts ausnahmsweise eine Erhöhung der Entscheidgebühr über den ordentlichen Rahmen hinaus (act. 21 Erw. II.). b) Die Willensvollstreckerin machte geltend, es sei nicht von einem "deutlich überdurchschni ttli ch aufwändi gen Verfahren" auszugehen. Ei n wesentli cher Teil der Arbeiten, welche nun durch das Bezirksgericht Zürich dem Nachlass in Rechnung gestellt worden seien, sei von i hr – der Willensvollstreckerin – erbracht worden. Das Konkursamt ...-Zürich habe das von ihr erstellte Nach- lassinventar übernommen und dem Bezirksgericht Zürich zugestellt. Ihr sei- en diese Arbeiten des Konkursamtes ...-Zürich zu Lasten des Nachlasses i n Rechnung gestellt worden. Die Höhe des Nachlasses könne vorliegend kein Kri teri um sei n, um den ordentli chen Gebührenrahmen nach oben hi n zu kor- rigieren. Betrage der Nachlass nur einen Bruchteil des vorliegenden Nach- lassvermögens, wäre der Aufwand des Bezirksgerichtes exakt derselbe ge- wesen. Für Gerichtsgebühren gälten das Kostendeckungs- und das Äquiva- lenzprinzip. Es sei jedoch weder ersichtlich, dass dem Gericht übermässige Kosten im Umfang von Fr. 10'000.– entstanden sein sollten, noch dass der objektive Wert der erbrachten Leistung eine Gebühr in diesem Umfang rechtfertige. Unter diesem Aspekt müsse der Entscheid als willkürlich bean- standet werden (act. 22 S. 2-3). 4. a) Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest, wozu auch die Gerichtskosten zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich sind die Tarife für die Gerichtskosten gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG in der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) geregelt. Es handelt sich beim vorliegenden Verfahren um eine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. b) Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass Gerichtsgebühren vor den Grundsätzen des öffentlichen Rechts über staatliche Abgaben standhal- ten müssen. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Kausalabgaben,
die als solche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müs- sen. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Ge- samtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur gering- fügig überschreiten (BGE 126 I 180 Erw. 3a/aa mit Hinweisen; Adrian Hun- gerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts in: ZBl 104/2003 S. 505 ff., S. 520 ff.). Das Kostendeckungsprinzip spielt im Allgemeinen für die Ge- richtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die vom Gericht eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 Erw. 3.2.3). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Ge- bühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nut- zen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der kon- kreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnitterfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungs- aufwand entspricht, sie soll sich jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen und keine Unterscheidung treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Es darf demnach innerhalb eines gewissen Rah- mens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interes- se am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Bei Gerichtsgebüh- ren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Ge- schäfte den Ausfall in weniger aufwändigen Fällen auszugleichen (BGE 139 III 334 Erw. 3.2.4; BGer 5A_661/2007 vom 6. Juni 2008 Erw. 3). 5. Im Inventar wird per Todestag ein Aktiven-Überschuss von Fr. 9'570'619.39 ausgewiesenen (act. 18 S. 3). Nebst dem Interessewert bemisst sich die Gebühr, wi e ausgeführt, auch nach dem Aufwand des Gerichtes. Dieser fiel erheblicher aus als im Normalfall. Es war ein Testament vom 23. Juli 2007 sowie ein Zusatz vom 5. August 2013 (mit Änderung von zwei Vermächtnis- sen) zu eröffnen (vgl. act. 1; Akten Vorinstanz, unakturiert, Urteil vom
ckerzeugnis auszustellen und das Nacherbschaftsinventar anzuordnen. All dies erlaubt den Gebührenrahmen auszuschöpfen. Allerdings ist es auf- grund der gesamten Aufwendungen und der Mitwirkung des Willensvollstre- ckers nicht angebracht, die Entscheidgebühr über den ordentlichen Rahmen hinaus zu erhöhen, wie dies die Vorinstanz tat. Damit wurden die gebühren- rechtlichen Grundsätze verletzt und das Ermessen überschritten. Entspre- chend dem Aufwand des Gerichtes und des Nachlasswertes rechtfertigt es sich die Gebühr für das gesamte Verfahren auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Die Kosten von Fr. 424.– für Barauslagen blieben unangefochten. 6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2016 ist aufzuheben und, da die Sache spruchreif ist, durch ei- ne neue Fassung zu ersetzen. 7. In zweiter Instanz bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Be- schwerdeführerin hat eine Reduktion der Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– auf Fr. 5'000.– beantragt. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 5'000.–. In An- wendung von § 12 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. In Anbetracht des- sen, dass die Beschwerdeführerin zu 2/5 unterliegt, sind ihr die Kosten im Umfang von Fr. 200.- aufzuerlegen. Da dem Kanton gestützt auf § 200 lit. a GOG keine Gerichtskosten auferlegt werden können, sind die restlichen Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist ferner eine reduzierte Entschädigung zu Lasten des Kantons (vgl. dazu BGE 142 III 110 Erw. 3.3 S. 114 ff.) zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 300.– festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 3 des Ur- teils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"3.. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 424.–; Barauslagen ________________________ ____ _____ ____ Fr. 7'424.– Kosten total."
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 19. September 2016