Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Griessen Urteil vom 15. August 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Erbbescheinigung / Kostenbeschwerde
im Nachlass von B., geboren am tt. November 1960, von C. ZH, aufgefunden am tt.mm.2016 in D._____ GR, wohnhaft gewesen in C._____,
Beschwerde gegen eine Erbbescheinigung des Einzelgerichtes in Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. April 2016 (EM160275)
Erwägungen: 1. 1.1. A. _____ ist die hinterbliebene Ehefrau des am tt.mm.2016 verstorben auf- gefundenen B.. Am 19. April 2016 reichte sie beim Bezirksgericht Horgen das Formular zur Erbscheinbestellung ein (act. 2/2). 1.2. Mit Erbbescheinigung vom 26. April 2016 stellte das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ver- fügung von Todes wegen eröffnet und keine Erbausschlagungserklärung abgege- ben worden sei. Sodann anerkannte es unter Vorbehalt der Erbschaftsklage die Ehefrau und die drei gemeinsamen Töchter E. (geb. 1993), F._____ (geb. 1995) und G._____ (geb. 1997) als (gesetzliche) Erbinnen an. Das Einzel- gericht setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– und die Auslagen auf Fr. 40.– fest, und erwog, die Kosten seien von der gesetzlichen Erbin 1, A., zu be- ziehen (vgl. act. 3 = act. 8 = act. 10). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 (Postaufgabe am 15. Juni 2016) hat die nun anwaltli ch vertretene A. (fortan Beschwerdeführerin) Kostenbeschwer- de gegen diesen Entscheid erhoben (act. 9; Beilagen act. 10, 11 und 12/3-9). Sie beantragt, es sei die fristgerechte Beschwerdeerhebung festzustellen (Ziff. 1), eventualiter die Fristwiederherstellung zur Beschwerdeergreifung per 8. Juni 2016 zu gewähren, und es seien die Gerichtsgebühren gemäss Dispositiv-Zi ff. III d e r Erbbescheinigung von Fr. 7'000.– aufzuheben und auf Fr. 750.– festzusetzen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (vgl. act. 9). 1.4. Der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss ist rechtzeitig ge- leistet worden (act. 13-15). Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten beigezo- gen (act. 1-6). Die Sache erweist sich als spruchreif.
sen. Nachdem mit der Erbbescheinigung keine Rechtsmittelbelehrung ei nherge- gangen sei, hätte sie eine solche mit der Zusendung der Rechnung erwartet. Als sie mit deren Erhalt keine Belehrung vorgefunden habe, habe sie sich umgehend beim Bezirksgericht Horgen erkundigt, wie vorzugehen sei. Nachdem sie den zu- ständigen Gerichtsschreiber erst am 8. Juni 2016 telefonisch habe errei chen und sprechen können, habe sie erfahren, dass sie bereits nach Erhalt der Erbbe- schei ni gung hätte Kostenbeschwerde erheben müssen. In der Folge hat die Be- schwerdeführerin am 15. Juni 2015 die vorliegende Beschwerde bei der Kammer einreichen lassen. Sie setzt sich darin auf den Standpunkt, dass als fristauslösen- des Ereignis die telefonische Stellungnahme des Gerichtsschreibers vom 8. Juni 2016 anzusehen sei und ei ne frühere Fri stauslösung rechtli chen Lai en ni cht ent- gegengehalten werden könne. Eventualiter lässt die Beschwerdeführerin um Wie- derherstellung der Frist gestützt auf Art. 148 ZPO ersuchen. 2.4. Gemäss Art. 238 lit. f ZPO hat ein gerichtlicher Entscheid eine Rechtsmit- telbelehrung zu enthalten. Nach der Rechtsprechung führt ni cht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, zur Nichtigkeit des Entscheids. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objek- tiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist im kon- kreten Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff- nungsmangel tatsächli ch i rregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In die- sem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a S. 97; BGer Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1). Insbesondere ist es auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung ni cht erlaubt, Beschwerde ohne ir- gendwelche Frist zu erheben (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334). So wurde – un- ter Hinweis auf den soeben zitierten Entscheid – die Beschwerdeführung über drei Monate nach Zustellung des Entscheids ni cht als Anfechtung i nnert übli cher oder nützlicher Frist qualifiziert (vgl. Urteil 5D_79/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2).
2.5. Vorliegend enthält die nun angefochtene Verfügung vom 26. April 2016 gar keine Rechtsmittelbelehrung. Aus i hr folgt lediglich der Hinweis, dass die Kosten von der gesetzlichen Erbin 1 bezogen würden und die Gerichtskasse in diesem Sinne Rechnung stellen werde (vgl. act. 3, Ziff. IV ).
2.6. Grundsätzli ch ist zu erwarten, dass sich eine Partei, wenn si e mi t einer Entschei dung nicht einverstanden ist, bei fehlender Rechtsmittelbelehrung unver- züglich beim Gericht oder einer rechtskundigen Person informiert. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt ausdrück- lich auf die noch folgende Rechnungsstellung durch die Gerichtskasse verwies. Die Beschwerdeführerin durfte daher mit weiterer Post des Gerichts rechnen. Dass die Rechnungsstellung durch das Gericht (act. 12/3) einzig den bereits ge- fällten Entscheid vollzieht und naturgemäss keine Rechtsmittelbelehrung mehr enthalten wird, konnte und musste di e rechtsunkundi ge Beschwerdeführeri n ni cht unbedingt wissen. Nach der durch di e Akten ni cht widerlegbaren Darstellung der Beschwerdeführerin hat sie sich in der Folge umgehend beim Bezirksgericht Hor- gen nach dem weiteren Vorgehen erkundigt, dabei den zuständigen Gerichts- schreiber jedoch erst am 8. Juni 2016 telefonisch erreicht. Auch sonst bestehen kei ne Anhaltspunkte, an den Ausführunge n der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aus den dargestellten Umständen folgt, dass die Beschwerdeführerin i n guten Treuen auf eine noch folgende Rechtsmittelbelehrung gewartet hatte, bevor sie sich nach Erhalt der Rechnung durch das Gericht bei diesem erkundi gt und schli essli ch nach dessen Auskunft unverzüg li ch durch ei nen Rechtsanwalt hat Beschwerde erheben lassen. Die Eingabe vom 15. Juni 2016 ist daher als Kos- tenbeschwerde entgegenzunehme n. Die Prüfung des Eventualbegehrens, wo- nach die Frist gestützt auf Art. 148 ZPO wiederherzustellen sei, erübrigt sich da- mit. Ebenso bedarf es keiner separaten Feststellung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, weshalb auf das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschut zi nte- resses ni cht ei nzutreten ist.
2.7. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden.
den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Steueramt C._____ nach den persönlichen Vermögensverhältnissen des Erblassers erkundigt (act. 2/1) und das Steueramt aus der Ei nschätzung des Jahres 2013 ein Ei nkommen von Fr. 2'059'100.– und ei n Vermögen von Fr. 40'668'000.– bekannt gegeben hat (act. 2/1 unten). 3.3. Wie in Ziff. 2.2 oben ausgeführt, handelt es sich bei der Ausstellung eines Erbscheins um eine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen sum- marischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. 3.4. Bei der von der Vorinstanz verfügten Maximalgebühr i st davon auszuge- hen, dass sie sich an den oben genannten, von ihr eingeholten Angaben des Steueramtes orientiert hat. Zum Zweck der Kostenermittlung im Rahmen des summarischen Verfahrens entspri cht dies regelmässig der Praxis der Erbschafts- gerichte. Bei der Erbscheinbestellung mittels Formular wird der Besteller darauf hingewiesen, dass sich die Kosten des Erbscheins nach dem Wert des gesamten Erbschaftsvermögens und dem Zeitaufwand des Gerichts bemessen und in der Regel zwi schen Fr. 250.– und Fr. 7'000.– betragen werden. Es kann daher ni cht zuletzt aufgrund dieses Hinweises die Meinung vertreten werden, dass ein Erb- scheinbesteller dem Gericht bereits von sich aus Angaben zum Nachlassvermö- gen zu liefern hat, insbesondere, wenn es spezielle Verhältnisse zu berücksichti- gen gibt (in diesem Sinne für den Fall einer Nutzniessung an Liegenschaften OGer ZH, PF150053 vom 28. August 2015 E. 3 am Ende). Es bleibt jedoch auch zu beachten, dass der Nachlasswert einer verheirateten Person nicht einfach mit der Steuereinschätzung gleichgesetzt werden kann. Hier ist letztendlich massgeb- lich, welches Vermögen dem Nachlass nach der güterrechtlichen Auseinander- setzung mutmassli ch verbleiben wird; der Güterstand respektive die Vermögens- werte im Eigengut eines der Ehegatten können wesentlich sein. In Einzelfällen wie dem vorliegenden, d.h. bei einem sehr hohen "eheli chen" Vermögen gemäss Steuerauskunft, schei nt es daher angezeigt, zur ungefähren Bestimmung des
Nachlasswertes zwecks Kostenfestsetzung auch im summarischen Verfahren ei- ne Stellungnahme des überlebenden Ehegatten einzuholen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz an der eingeholten Steuerauskunft orientiert, ohne die Beschwer- deführeri n zu einer Stellungnahme einzuladen. Es wäre daher die Frage zu prü- fen, ob es sich bei den im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachten Noven zur Höhe des Nachlasses um (zulässige) Tatsa- chen und Beweismittel handelt, zu deren Vorbringen erst der vorinstanzliche Ent- scheid Anlass gab (vgl. T HOMAS ALEXANDER STEININGER, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2), oder aber, ob die fehlende Gewährung einer Stel- lungnahme zur Auskunft der Steuerbehörde als Verletzung des rechtlichen Ge- hörs zu qualifizieren i st, welche durch die Möglichkeit der Äusserung i m zwei tin- stanzlichen Verfahren geheilt werden könnte (so erst gerade OGer ZH, PF160015 vom 28. Juni 2016 E. 5.b). Die Frage kann vorliegend offen bleiben (dazu so- gleich E. 3.5). 3.5. Vorzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend macht. Sie macht zusammengefasst (vgl. oben E. 3.1) ein- zig geltend, es dürfe für die Gebührenberechnung nicht vom ehelichen Vermögen ausgegangen werden, da sich dieses fast ausschliesslich aus Erbvorbezügen der Beschwerdeführerin zusammensetzen würde; der Nachlass ihres Ehemannes lie- ge einzig bei rund Fr. 300'000.–. Auch wenn nun diese Sachdarstellungen im Be- schwerdeverfahren entgegengenommen würden, fehlt es an zweckmässigen Be- legen, welche diese Aussagen untermauern würden: Die eingereichten Beilagen zeigen zwar den Steuerwert dreier Immobilien auf; sie lassen aber z.B. die Eigen- tumsverhältnisse oder deren Fi nanzi erung respektive Herkunft der Finanzie- rungsmi ttel unerwähnt. D i e weiteren eingereichten Beweismittel betreffen einzig noch zwei Kontoauszüge über insgesamt rund Fr. 80'000.–, welche den "Wert der Praxi s" widerspiegeln sollen. Die Beschwerdeführerin will damit darlegen, dass der Nachlass nicht dem ehelichen Vermögen (respektive der Hälfte davon) ent- spricht. Dafür reicht sie auszugsweise einzelne (wenige) Vermögenspositionen ei n, an denen i hr Ehemann beteiligt gewesen sein soll. Der Erhellung der tatsäch- lichen Verhältnisse dient das nicht, wie sie etwa mit dem Einreichen von Belegen zu den Erbvorbezügen oder zumindest der gesamten Steuerveranlagung oder mit
der Vorlage von Steuererklärungen hätte erzielt werden können. Anhand der Steuerwerte zum Einkommen und Vermögen hätte die Beschwerdeführerin jeden- falls unschwer einigermassen detailliert aufzeigen können, welche Vermögens- werte welchem Ehegatten grob zuzuwei sen si nd. Indem die Beschwerdeführerin jedoch ni cht einmal summarisch aufzeigt, wie hoch das gesamte Vermögen ist und welche Beträge davon zum jeweiligen Eigengut respektive zur Errungen- schaft gehören, sondern lediglich ei nzelne Vermögenspositionen des Ehemannes auszugsweise darlegt, hi nterlässt sie ein unvollständiges Bild. Mit diesen wenigen Angaben würde es i hr von vornherei n ni cht geli ngen, glaubhaft darzutun, dass sich das Nachlassvermögen ihres Ehemannes einzig auf rund Fr. 300'000.– be- läuft. Damit würde eine Berücksichtigung dieser Noven im Beschwerdeverfahren ni cht dazu führen, dass ein tieferer Nachlasswert respektive ein Nachlasswert von lediglich Fr. 300'000.– glaubhaft wäre. Es ist daher so oder anders auf die ei nge- holte Steuerauskunft abzustellen, welche jedoch aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung mindestens zu halbieren ist. Sodann wird angemessen zu berücksichtigen sein, dass auch bei einem sehr hohen Vermögen nicht zwingend vom Maximalbetrag ausgegangen werden kann. 3.6. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend macht, bemisst sich die Gebühr ni cht nur nach dem Interessewert, sondern auch nach dem Aufwand des Gerichts. Dieser fiel vorliegend gering aus, da es kein Testament zu berücksi chti- gen respektive zu eröffnen gab und sich die gesetzlichen Erben (i.e. die Frau und die drei Kinder des Verstorbenen) leicht feststellen liessen. Die veranschlagte Ma- xi malgebühr von Fr. 7'000.– verstösst damit gegen die kantonale Gebührenver- ordnung, insbesondere gegen § 8 Abs. 3 GebV OG und i st entsprechend zu re- duzieren. Ausgehend von den von der Vorinstanz eingeholten Steuerangaben und dem unter E. 3.5 oben Ausgeführten, ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– zu reduzieren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Interessewert gemäss Steuerauskunft im Bereich mehrerer Millionen be- wegt, der Aufwand des Gerichts jedoch eine Gebühr im mittleren Rahmen recht- fertigt. Somit ist Dispositiv-Ziffer III des Entscheides des Einzelgerichts i n Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Horgen vom 26. April 2016 (Verfahren-Nr.
EM160275) aufzuheben und durch ei ne neue Fassung zu ersetzen. Die Kosten von Fr. 40.– für die Auslagen bleiben unverändert. 4. 4.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Streitwert und werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 6250.–, denn die Beschwerdeführerin beantragt eine Re- duktion der erstinstanzli chen Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– auf Fr. 750.–. Aus- gehend davon ergibt sich gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'225.–. D i ese i st i n Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) auf rund Fr. 800.– zu reduzieren. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr wird nach dem Vorstehenden um Fr. 3'000.– reduziert; beantragt hat die Beschwerdeführerin eine Reduktion um Fr. 6'250.–. Damit unterliegt sie zu gut 50% und hat somit Gerichtskosten von Fr. 400.– zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dem Kanton sind gestützt auf § 200 lit. a GOG keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 4.3. Da die Beschwerde in Bezug auf das erstinstanzliche Kostendispositiv des Urteils vom 26. April 2016 knapp zur Hälfte gutzuhei ssen i st, rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschä- di gung zu Lasten des Kantons zuzusprechen (vgl. dazu BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 114 ff.). Diese ist ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 1'538.– (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, Anw- GebV) gestützt auf den Reduktionsgrund von § 9 AnwGebV (summarisches Ver- fahren) auf Fr. 770.– (zzgl. MwSt.) herabzusetzen, und entsprechend dem ni cht ganz hälftigen Ausgang des Verfahrens auf Fr. 380.– (zzgl. MwSt.) zu reduzieren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des Entscheides des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen vom 26. April 2016 (Verfahren-Nr. EM160275) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"III. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 40.–; Auslagen für D okumente ________________________ ____ _____ ____ Fr. 4040.– Kosten total."
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Griessen
versandt am: