Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 9. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. April 2016 (ER160009)
Erwägungen:
1.3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Vori nstanz sowie die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 30). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Auf di e Ei nholung ei ner Beschwerdeantwort wurde i n An- wendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. 2.1. Eingaben an das Gericht müssen mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist nicht unter- zeichnet. Das erforderte es grundsätzlich, der Gesuchsgegnerin Frist anzusetzen, um den Mangel zu beheben (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann im Interesse der Prozessökonomie jedoch darauf verzichtet werden. 2.2. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet zu erheben. Die Beschwerde führende Partei hat sich dabei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (ZK ZPO- Freiburghaus/Ahfeldt, 6. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzu- lässig (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz behandelte das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin als Gesuch um Vollstreckung des von den Parteien an der Schlichtungsverhand- lung vom 17. Juli 2015 geschlossenen Vergleichs. Sie erwog, die Gesuchsgegne- rin habe sich im Rahmen des Vergleichs vom 17. Juli 2015 dazu verpflichtet, das
Mietobjekt bis spätestens am 29. Februar 2016 zu verlassen. Ein Vergleich habe gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Liege bereits ein rechtskräftiger Entscheid vor, fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten sei (act. 29 S. 4). Dies wird von der Gesuchsgegnerin zu Recht nicht beanstandet. Die Parteien hielten in dem vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich nicht nur fest, dass das Mietverhältnis am 29. Februar 2016 ende, sondern die Gesuchs- gegnerin verpflichtete sich überdies ausdrücklich, das Mietobjekt auf diesen Zeit- punkt hin endgültig zu verlassen. Soweit die Gesuchstellerin beantragte, die Ge- suchsgegneri n sei zu verpflichten, das Mietobjekt zu räumen, liegt damit bereits ein rechtskräftiger Entscheid vor. Auf diesen stützte die Gesuchstellerin letztlich auch ihren Ausweisungsanspruch. Das Vorgehen der Vorinstanz, das Auswei- sungsbegehren nach den für die Vollstreckung geltenden Voraussetzungen zu prüfen, ist damit nicht zu beanstanden. 3.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist ein Entscheid nach Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstre- ckung ni cht aufgeschoben hat. Die unterlegene Partei kann nach Art. 341 Abs. 3 ZPO gegen die Vollstreckung lediglich einwenden, dass seit Eröffnung des Ent- scheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschulde- ten Lei stung (vgl. act. 29 S. 4). 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Vergleich vom 17. Juli 2015 erweise sich als vollstreckbar im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Gesuchsgegnerin habe sodann kei ne Ei nwendungen i m Si nne von Art. 341 Abs. 3 ZPO vorgebracht, wel- che einer Vollstreckung entgegenstünden (act. 29 S. 4). 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie hätte mehr Zeit benötigt, um die ihr von der Vori nstanz wegen Unverständlichkeit zurück geschickte Stellungnahme zu verbessern (act. 30 S. 1). Für die Wieder- herstellung oder die Erstreckung einer im vorinstanzlichen Verfahren angesetzten Frist ist die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig. Diese Anträge wären bei der
Vorinstanz zu stellen gewesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ge- suchsgegnerin am 4. April 2016 eine weitere Eingabe einreichte, welche die Vori nstanz entgegen nahm (act. 29 S. 3). Ein Verfahrensfehler ist damit ni cht zu erblicken. Des Weiteren macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde grösstenteils Aus- führungen zur Vorgeschichte der Parteien bis zur Kündigung des Mietverhältnis- ses (vgl. act. 30 S. 2-7). Diese Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Wie ausgeführt, können gegen die Vollstreckung lediglich Tatsachen eingewendet werden, die nach dem vollstreckbaren Entscheid eingetreten sind (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin bestreitet auch i m Rechtsmi ttelver- fahren weder den Abschluss des Vergleichs vom 17. Juli 2015 noch dessen Voll- streckbarkeit. Soweit sie geltend machen will, die Parteien hätten am 24. Juli 2015 eine neue Vereinbarung getroffen (act. 30 S. 8-9), handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berück- sichtigen ist. Im Übrigen wäre eine neue Abmachung der Parteien aus den von der Gesuchsgegnerin dazu genannten Belegen auch ni cht ersi chtli ch (vgl. act. 31/39-45). Auch di eser Ei nwand i st somi t ni cht sti chhalti g. Die weiteren Ausführunge n der Gesuchsgegnerin betreffen die Begleichung des Mietzinses sowie die Übernahme von Kosten für ein beschädigtes Fenster (act. 30 S. 10-12). Diese Fragen si nd nicht Gegenstand des vorliegenden Ausweisungsverfahrens. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den Erwägungen der Vorinstanz ni cht ausei nander. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 4. 4.1. Der Streitwert im Ausweisungsverfahren bestimmt sich danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann (Diggel- mann, D IKE-Kommentar ZPO, Art. 91 N. 45). Praxisgemäss rechnet die II. Zivil- kammer bis zur effektiven Ausweisung mit einer Verfahrensdauer von sechs Mo- naten. Dies gilt sowohl für die erstinstanzliche als auch für die zweitinstanzliche Streitwertberechnung. Diese Grundsätze sind in diesem Vollstreckungsverfahren, das die Ausweisung der Beschwerdeführer zum Ziel hat, analog heranzuziehen.
Die Vorinstanz setzte den Streitwert auf Fr. 2'070.– fest. Sie erwog, anstelle eines Mietzinses sei die Erbringung von Dienst- und Hilfeleistungen im Umfang von 11 Stunden pro Monat vereinbart worden. Für die Abrechnung mit der Sozialversi- cherung werde jedoch von einer Pauschale von Fr. 345.– pro Monat ausgegan- gen. Es sei damit von einem Streitwert in der Höhe von sechs Pauschalzahlunge n in diesem Betrag auszugehen (act. 29 S. 6). Die Streitwertberechnung der Vor i nstanz i st ni cht zu beanstanden. Ausgehend davon und i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin im Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung wi rd abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 10. Mai 2016