Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 28. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Erbschein / Gerichtsgebühr
im Nachlass von B._____
Beschwerde gegen Erbbescheinigung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. April 2016 (EM160239)
Erwägungen: 1. a) Am tt.mm 2016 verstarb B._____, geboren tt. Mai 1935, von ..., verwitwet mit letztem Wohnsitz in ... (act. 10). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers, eines i hr er Nachkommen (act. 2/2), stellte das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Horgen eine Erbbescheinigung aus (act. 10). Darin hielt die Vorinstanz fest, dass bisher keine Verfügung von Todes wegen eröffnet und keine Ausschla- gungserklärung abgegeben worden sei und dass die Erblasserin ihre drei Nach- kommen als gesetzliche Erben hinterlassen habe (act. 10). Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'980.-- fest, bezog die insgesamt Fr. 2'091.-- Ge- richtskosten (i nkl. Fr. 111.-- zusätzlich veranschlagte Auslagen für D okumente) vom gesetzlichen Erben 2, dem Beschwerdeführer (act. 10). b) Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 5, 11) Be- schwerde mit dem Antrag, die Gebühren von Fr. 1'980.-- aufzuheben und anhand der richtigen Grundlagedaten neu festzusetzen (act. 11). 2. Die Ausstellung von Erbbescheinigungen sowie die Testamentseröffnungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zü- rich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Gegen erstin- stanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei einem geringeren Streitwert steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). Soll nur den Kostenentscheid angefochten werden, so ist dies mit einer Beschwerde möglich (Art. 110 ZPO). Gemäss Art. 238 lit. f ZPO hat ein ge- ri chtli cher Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung (act. 10). Dies hat nicht die Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, sondern kann nur dann ei- ne Auswirkung haben, falls es für das Unterlassen einer gesetzeskonformen Ein-
gabe kausal war (ZK ZPO-Staehelin, Art. 238 N 28, 29). Vorliegend ergriff der Be- schwerdeführer rechtzeitig die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO. Es ent- stand ihm daher durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. 3. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz sei fälschli- cherweise von einem Nachlass im Umfang von Fr. 1,53 Mio. statt von den letzten Einschätzungsentscheiden des Steueramtes ausgegangen, welche ein Vermögen der Erblasserin zwischen Fr. 66'000.-- und Fr. 72'000.-- auswiesen (act. 11, mit Belegen: act. 13/1-4). Sinngemäss kann ferner seiner Eingabe an die Vorinstanz (act. 6) entnommen werden, dass er geltend macht, er habe sich vorgängig über die voraussichtlichen Gerichtskosten informiert anhand des Merkblattes Erb- schein. Darin sei die Rede von Gerichtskosten von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- , wo- bei üblicherweise mit mindestens Fr. 250.-- zu rechnen sei. Er habe sich telefo- nisch beim Sekretariat des Geri chts danach erkundi gt, mit welchem Betrag er rechnen müsse, konkret "unter welchen Umständen es dann tausend Franken oder fünftausend Franken kosten würde". Aufgrund der Aussagen der Auskunfts- person, deren Namen er vergessen habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dies hauptsächlich vom Umfang der Auslagen an Dritte abhängig sei, die für Do- kumente dem Gericht in Rechnung gestellt würden oder wenn es si ch um ei n "Mil- lionenerbe" handeln würde und dass, wenn er Kopien der Sterbeurkunde und des Familienbüchleins mitschicke, sich dies positiv auf die Rechnung auswirken wür- de. Dies habe er gemacht und er gehe auch jetzt noch davon aus, dass es ei n Routinefall gewesen sei, für den keine aussergewöhnlichen Abklärungen nötig gewesen seien. Auch wenn die Auskunftsperson dies nicht ausdrücklich so ge- sagt habe, sei er von Kosten von maximal Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- ausgegangen. Die Gerichtskosten seien daher unverhält ni smässi g hoch (act. 6). 4. Der Beschwerdeführer ficht nur den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Dies kann er, wie ihm die Vorinstanz telefonisch beschied, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde tun (Art. 110 ZPO; act. 7). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Be- schwerde schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerdeschrift entsprechende (zu begründende) konkrete Rechtmittelanträge zu enthalten hat (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 be-
treffend Berufung). Zwar wirkt die Beschwerde grundsätzlich kassatorisch: Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde kann jedoch auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Be- schwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO- Brunner, Art. 327 N 5, 7). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückwei sung an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechts- mittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache erforderlich (DIKE- Komm-ZPO-Hungerbühler, Art. 321 N 19). Da vorliegend die Höhe einer Ge- ri chtsgebühr angefochten wird, kommt grundsätzlich, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Frage. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Sachentscheid erhoben werden kann. Geht es um Geld, ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Von Laien wird zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, jedoch sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt auch eine Formuli erung, aus der si ch her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben an die Vorinstanz zum Aus- druck, er habe den Erbschein einzig deshalb beantragt, um ei ne Rückzahlung von Fr. 875.-- eines Jahresabonnements der ZVV der Erblasserin zu erhalten (act. 6). Die übrigen Rückzahlungen von Krankenkassenprämien, der Umgang mit Ban- ken, Billag-Gebühren etc. hätten problemlos ohne Erbschein abgewickelt werden können (act. 6). Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er sinngemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- beantragt (act. 6). Damit ist das Erfordernis, einen Antrag zu stellen, knapp erfüllt und es kann auf die Beschwer- de eingetreten werden.
Die vom Beschwerdeführer eingelegten Urkunden (act. 13/1-4) stellen zwei tin- stanzli ch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel dar. Dass sie grundsätz- lich gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, steht vorliegend einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids nicht entgegen, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Höhe des Nachlasses, die Grundlage der Bemessung der Gerichtsgebühr bildet, ni cht angehört bzw. ihm keine Gele- genheit gegeben hatte, zur Auskunft des Steueramtes Stellung zu nehmen, was grundsätzlich zur Rückweisung des Verfahrens führen würde (Art. 53 ZPO; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26 f.). Davon kann vorliegend abgesehen werden, da der Beschwerdeführer zweitinstanzlich sich äussern konnte und der Sachverhalt nunmehr unbestritten bzw. eindeutig festgestellt ist. Es rechtfertigt sich daher, die angefochtene Entscheidgebühr aufzuheben und ausgehend von einem Interessewert von Fr. 66'000.-- sowie unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes neu festzusetzen. c) D em angefochtenen Entschei d i st ni cht zu entnehmen, auf welche Gesetzes- vorschriften sowie welche Bemessungs- und Redukti onsgründe er si ch stützt. Folgende Normen sind anwendbar: Gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 96 ZPO hat das Obergericht die Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 erlas- sen. Nach § 2 Abs. 1 GebV OG sind Grundlage für die Festsetzung der Gebühren in einem Zivilverfahren der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Erblasserin war Witwe, so dass ihr Vermögen insgesamt in den Nachlass fiel. Da es sich vorlie- gend um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. eine ni cht strei- tige Erbschaftsangelegenheit handelt, ist § 8 Abs. 3 GebV OG anwendbar. Dem- nach ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- . Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG ist insbesondere auch der Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Zeitauf- wand minimal war, da das gesamte Erbe an die drei Nachkommen der verwi twe- ten Erblasserin fiel und keine Erbenermittlung erfolgen musste (act. 1/1-3, act.
2/1). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass es sich vorliegend um einen Routinefall mit minimalem Aufwand für das Gericht handelte, für welchen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Gebühr von Fr. 400.-- als angemessen erschei nt. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz die relevanten Angaben gemacht und die entscheidenden Dokumente eingereicht (Namen und Adressen der Nachkommen, Todesurkunde, Familien- büchlein) mit Ausnahme der Steuereinschätzungen der Erblasserin (act. 1/1-3, 2/1-2), welche gemäss dem von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular (act. 2/2) nicht verlangt wurde. Die Vorinstanz holte einzig noch ei nen Zi vi lstands- registerauszug sowie eine Steuerauskunft ein (act. 1/2, 2/1). d) Die Beschwerde ist daher gutzuhei ssen. Dispositivziffer III der Erbbescheini- gung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. April 2016 ist auf- zuheben und die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen. e) Die Auslage der Vorinstanz für die Auskunft des Steueramtes vom 11. April 2016 ist nicht zu streichen. Zwar war die Auskunft falsch, die Auslage wäre aber auch bei richtiger Auskunftserteilung angefallen. Der Beschwerdeführer hat dies- bezüglich denn auch keine Rüge erhoben. 6. Der Beschwerdeführer obsiegt vollständig. Auf di e Ansetzung ei ner Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist daher zu verzi chten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ei ne Umtri ebsentschädi gung i st ni cht zuzuspreche n. 7. Der zweitinstanzliche Streitwert beträgt Fr. 1'580.-- , d.h. die Differenz zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 1'980.-- und dem vom Beschwerdeführer anerkannten Betrag von Fr. 400.-- . Dieser Betrag ist für die Rechtsmittelbelehrung der Rechtsmittel an das Bundesgericht massgeblich.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III. der Erbbescheini- gung des Bezirksgerichts Horgen vom 21. April 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"III. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 111.-- Auslagen für D okumente Fr. 511.-- Kosten total."
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
versandt am: