Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 2. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2016 (ER160013)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Vertrag vom 13. November 2006 mietete der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) das Ladenlokal im Erdgeschoss mit Parkplatz an der C._____-Strasse ..., ... Züri ch von der Gesuchstelleri n und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin, act. 3/6). Mit amtlichem Formular vom 20. Juni 2011 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis per 31. Dezember 2013 (act. 3/5). Mit Beschluss vom 28. September 2011 erklärte die Schlich- tungsbehörde Zürich diese Kündigung für gültig und erstreckte das Mietverhältnis ni cht (act. 3/4). Der Urteilsvorschlag erwuchs in Rechtskraft. Mit Vereinbarung vom 9. und 10. April 2014 wurde das Mietverhältnis bis zum 31. März 2015 und anschliessend mit Nachtrag vom 13. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 erstreckt (act. 3/6). Der Gesuchsgegner hat das Mietobjekt der Gesuchstellerin bis heute nicht ordnungsgemäss übergeben. 1.2. Am 14. Januar 2016 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Auswei- sungsverfahren rechtshängig und verlangte, dass der Gesuchsgegner umgehend unter Androhung der Zwangsvollstreckung aus dem Mietobjekt auszuweisen sei (act. 1-3; act. 5-6). Nachdem die Verhandlung vom 4. Februar 2016 zufolge Krankheit des Gesuchsgegners nicht stattfinden konnte (act. 4 sowie act. 10-14), fand sie auf erneute Vorladung (act. 15) am 15. März 2016 statt (Prot. VI S. 5 ff.). Mit Urteil vom 15. März 2016 hiess das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gut und verpflichtete den Ge- suchsgegner, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben. Im Weiteren wies die Vorinstanz das Stadtam- mannamt Zürich 12 an, das mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Urteil auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Schliesslich regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens (act. 17 = act. 20 = act. 22). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 30. März 2016 zugestellt (act. 18b). 1.3. Am 8. April 2016 (Datum Poststempel) erhob der Gesuchsgegner innert Rechtsmittelfrist "Ei nspruch" gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 21). Die Akten
der Vorinstanz sind beigezogen (act. 1-18). Auf die Einholung ei ner Antwort kann i n Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Die Sache ist spruch- reif. 2. Rechtsmittel sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zurei chen (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zutreffend wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen steht (act. 20 S. 6 a.E.). Die unrichtige Bezeichnung als Ei nspruch (vgl. act. 21) schadet dem Gesuchsgegner nicht (ZR 110/2011, Nr. 34 S. 95). Die Beschwerde hat weiter Anträge zu enthalten, welche zu begründen si nd (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, so wird auf sie nicht eingetreten. Vorbe- halten bleibt allerdings der Fall, dass das Gericht ohne Weiteres erkennen kann, was mit einer Eingabe gemeint ist (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.; ZR 111/2012, Nr. 41 S. 119). Zwar enthält die Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners keine formellen Anträge. Jedoch ist daraus ohne Weiteres erkennbar, dass er im Kern die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids und in der Sache die Abweisung des Aus- weisungsbegehrens beantragt (act. 21). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Hi nsi chtli ch der allgemei nen rechtli chen Ausführungen zu den Vorausset- zungen für di e Gewährung von Rechtsschutz i n klaren Fällen sowi e zum An- spruch der Gesuchstellerin auf Rückgabe des Mietobjekts kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 20 E. 3, S. 3 f.). 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Mietverhältnis nach rechtsgültiger Kün- digung per 31. Dezember 2013 mittels Parteivereinbarung zwei Mal befristet er- streckt worden war, letztmals bis 31. Dezember 2015. Entsprechend befindet sich der Gesuchsgegner seit 1. Januar 2016 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt (act. 20 E. 3.2, S. 4). Dies wird vom Gesuchsgegner wie bereits vor Vor-i nstanz auch i m Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Vielmehr anerkennt er in seiner Rechtsmit-
teleingabe, dass die Kündigung auf den 31. Dezember 2015 festgelegt worden sei (act. 21). 3.3. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass der Publikumswunsch sei ner Ansi cht nach stark berücksichtigt werden müsse. Die Lokalität bleibe für unbestimmte Zeit bestehen und sei nach wie vor beliebt. Ausserdem werde mit einer Ausweisung seine sowie die Existenz der An- gestellten des Gesuchsgegners plötzlich in Frage gestellt. Eine Verlängerung der Lokalbenutzung wäre für alle Beteiligten von Nutzen (act. 21). 3.4. Für den Entscheid über das Ausweisungsbegehren der Gesuchstelleri n i st einzig entscheidend, ob sich der Gesuchsgegner gestützt auf einen bestehenden Vertrag zu Recht im Mietobjekt aufhalten darf oder ob dieser nach definitiver Be- endigung des Mietverhältnisses ohne einen Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben ist. Die Vorbringen des Gesuchsgegners vor der Rechtsmittelinstanz sind für die Beurteilung der Streitsache – mögen sie auch nachvollziehbar sein – ni cht rele- vant. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass für den Gesuchsgegner kei n Rechtsgrund für ei nen weiteren Verbleib im Mietobjekt mehr besteht, nach- dem das Mietverhältnis rechtsgültig gekündigt wurde und die letzte befristete Er- streckungsfrist unbestrittenermassen abgelaufen ist. Der Ausweisungsbefehl wur- de daher zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird der Gesuchsgegner entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 7'080.– auszugehen (act. 20 S. 5). Aus- gehend davon ist die zwei ti nstanzli che Geri chtsgebühr i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Da sich die Gesuchstellerin im vor- liegenden Verfahren nicht äussern musste, si nd i hr kei ne Aufwendungen entstan- den, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 21, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezi rks- gerichts Züri ch, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'080.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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