Costs after testament opening and disclaimer of inheritance

PF160010Obergericht30.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ challenged only the first-instance cost order in a testament-opening and inheritance disclaimer matter. The Obergericht treated his mislabeled appeal as a complaint, but dismissed it because testament-opening costs are estate debts and no valid disclaimer by A._____ had been recorded when the lower court decided. The later disclaimer form was an inadmissible nova and had first to be handled by the district court, which would then decide whether to record it and, if so, reassess costs. No costs were charged for the appellate proceedings and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art. 320, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 566, 567, 570 Abs. 2 ZGB; cost allocation after testament opening and disclaimer of inheritance. A decision on procedural costs is independently challengeable only by complaint irrespective of the amount in dispute; an incorrect designation of the remedy is immaterial and the court applies the proper procedural rules. Testament-opening costs constitute estate debts and are borne jointly by the heirs, subject to a valid and timely disclaimer. A disclaimer must be unconditional and be received and recorded by the competent first-instance court. A later disclaimer declaration, not yet recorded below, cannot be relied on in complaint proceedings as an inadmissible nova; if recorded, the lower court must issue a new cost decision.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF160010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 30. März 2016 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Testamentseröffnung und Erbausschlagung / Kosten

im Nachlass von B., geboren am tt. Dezember 1939, von C. SG, gestorben am tt.mm.2016, wohnhaft gewesen ... [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 9. März 2016 (EL160149)

Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2016 verstarb B., geboren am tt. Dezember 1939 (Erblas- ser), mit letztem Wohnsitz in Züri ch (vgl. act. 3). Am 11. Februar 2016 reichte das Notariat D. ein Testament des Erblassers vom 5. August 2014 – offen – zur Eröffnung beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen (fortan Vo- ri nstanz), ein (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 9. März 2016 (act. 10 = act. 12 S. 3 f.) ordnete die Vorinstanz an, dass den Beteiligten je eine Fotokopie des Testaments zugestellt und das Originaltestament im Gerichtsarchiv aufbewahrt werde (Dispositiv-Ziffer 1). Die Ausschlagungserklärung von E._____ (eingesetzte Erbin) wurde zu Protokoll ge- nommen (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurde festgehalten, dass A._____ (einziger ge- setzlicher und pflichtteilsgeschützter Erbe) berechtigt sei, die Ausstellung eines auf ihn lautenden Erbscheines zu verlangen (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wurde festgehalten, dass E._____ das Mandat als Willensvollstreckerin abgelehnt habe (Dispositiv-Ziffer 4). Im Übrigen wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben, die Regelung des Nachlasses sei Sache von A._____ (Dispositiv-Ziffer 5). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 550.00 festgesetzt und als Barauslagen wurden Fr. 101.00 aufgeführt. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf Fr. 651.00 (Disposi- tiv -Ziffer 6). Die Vorinstanz entschied, dass die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 150.00 der ausschlagenden Erbin auferlegt werde. Die übrigen Kosten seien zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ zu beziehen (Dispositiv-Ziffer 7). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. März 2016 (Datum Poststempel) erhob A._____ gegen das vori nstanzli che Urteil vom 9. März 2016 rechtzeitig ein mit "Berufung" betitel- tes Rechtsmittel. Er erklärt, Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils anzu- fechten, und er beantragt, es sei von ihm lediglich die Gebühr für die Erbaus- schlagung zu erheben (act. 11 S. 1).

2.2. Die Eingabe von A._____ an die Kammer richtet sich einzig gegen die Kos- tenauflage im Urteil vom 9. März 2016. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unab- hängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich ni cht. Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Re- geln behandelt (vgl. OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, Erw. 2.2). Demnach ist di e von A._____ (fortan Beschwerdeführer) als Berufung bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1- 8). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, er sei als Kleinkind zur Adoption freigegeben worden. Er habe den Erblasser nie gese- hen, er habe nie mit ihm Kontakt gehabt und ihn nicht gekannt. Seine Abklärun- gen hätten ergeben, dass die Erbschaft zur Deckung der zu erwartenden Kosten nicht ausreiche. Die Entscheidgebühr könne daher nicht zu Lasten des Nachlas- ses entrichtet werden. Eine derartige Inanspruchnahme (von ihm) wäre nach heu- te geltendem Adoptionsrecht gar nicht mehr möglich, weshalb er die Erbschaft ausgeschlagen habe (act. 11). 3.2. Die Kosten der Testamentseröffnung sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 12 S. 3) – Erbgangsschulden, für welche die Erben (solidarisch) haf- ten (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Basel 2015, Art. 557 N 18; BSK ZGB II- Schaufelberger/Keller Lüscher, 5. A., Basel 2015, Art. 603 N 8). Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher

Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagung des Nach- lasses ist nicht das Obergericht, sondern das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 2 ZPO). 3.3. Die gemäss Testament eingesetzte Alleinerbin hat das Erbe vorliegend aus- geschlagen. Das Adoptionsrecht vor der Gesetzesrevision im Jahr 1972 sah eine Aufrechterhaltung der erbrechtlichen Bindung an die bisherige Familie vor. Ohne ein gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes i nnert fünf- jähriger Übergangsfrist, die unter bisherigem Recht ausgesprochene Adoption dem neuen Recht unterstellen zu wollen, gilt die genannte altrechtliche Regelung und damit die Erbberechtigung des Kindes gegenüber der Ursprungsfamilie weiter (Art. 12a und Art. 12b SchlT ZGB; BSK ZGB I-Breitschmid, 5. A., Basel 2014, Art. 267 N 1 und 21). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, aufgrund der Weiter- geltung der altrechtlichen Bestimmungen über die Wirkungen der Adoption ge- setzlicher Erbe des Erblassers zu sein. Der Beschwerdeführer reichte der Kam- mer sodann zusammen mit seiner Beschwerde ein von i hm ausgefülltes und auf den 23. März 2016 datiertes Formular "Erbausschlagung" ei n. Dass er am 9. März 2016, dem Datum des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, die Erbschaft (bereits) ausgeschlagen hatte, i st ni cht ersi chtli ch und wurde vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht. Der Vorinstanz kann folglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Der Kostenbezug vom Beschwerdeführer gemäss dem vor- instanzlichen Urteil vom 9. März 2016 erfolgte daher zu Recht. D i es führt zur Ab- weisung der Beschwerde. Ergänzend ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Das der Kammer eingereichte Formular "Erbausschlagung" des Beschwerdefüh- rers ist der Vorinstanz zur Behandlung zu überweisen; das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers zu ent- scheiden haben. Bei Protokollierung der Erbausschlagung wird der Beschwerde- führer die Kosten zu tragen haben. Denn mit der Erbausschlagung hat er die Be-

hörden im eigenen Interesse angerufen und zum handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung würde im Weiteren dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als gesetzlicher Erbe verlieren und er als Folge ni cht mehr für di e Kosten der Testamentseröffnung haften würde. Das Einzelgericht hätte somit i n Abände- rung von Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 9. März 2016 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Beschwerde- verfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist nicht möglich. Erstens ist die Ausschlagung von der zuständigen Behörde noch nicht protokolliert, zweitens würden die Ausschlagungserklärung vom 23. März 2016 und deren Protokollie- rung unzulässige Noven darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ei- ne Entschädi gung ist ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Vorinstanz wird das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular "Er- bausschlagung" zur Behandlung überwiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelgeri cht Erbschaftssachen, unter Beilage von act. 13 und der ersti nstanzli chen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 501.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Schlagwörter

cost allocationtestament openinginheritance disclaimerestate debtsinadmissible novawrong remedy designation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing labeled as an appeal against the cost order had to be treated as a complaint.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the challenged point concerned only the allocation of procedural costs, the filing was to be treated as a complaint despite the wrong label.

Extrahierte Begründung

A cost decision under Art. 95 Abs. 1 ZPO is independently challengeable only by complaint under Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; incorrect designation does not matter and is corrected by the court.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance order charging the appellant with the testament-opening costs was unlawful because he had already disclaimed the estate.

Extrahierter Entscheid

No. At the time of the first-instance decision, no valid disclaimer by the appellant had been recorded, and the later disclaimer form was an inadmissible new matter in the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

Testament-opening costs are estate debts for which heirs are jointly liable, subject to a valid and timely disclaimer. The appellant had not shown that he had already disclaimed when the lower court decided, and the later disclaimer could not be considered on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be granted and the cost order amended now.

Extrahierter Entscheid

No. Any change would require prior recording of the appellant’s disclaimer by the competent first-instance court; the appellate court could not make that correction itself.

Extrahierte Begründung

The competent authority for receiving and recording a disclaimer is the district court in summary proceedings, not the appellate court; the pending disclaimer request had first to be handled below.

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