Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 9. Mai 2016 i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____,
betreffend Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Nachlass von B., geboren tt. Februar 1934, von C., gestor- ben tt.mm.2015, wohnhaft gewesen ... [Adresse], Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2016 (EN160098)
Erwägungen: 1. 1.1. B., geboren tt. Februar 1934, verstarb am tt.mm. 2015 mit letztem Wohnsi tz i n Züri ch (nachfolgend Erblasserin; vgl. act. 6/2-3). Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 gelangte die A. AG (Gesuchstellerin und Beschwerdefüh- rerin, fortan Beschwerdeführerin) an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erb- schaftssachen (fortan Vorinstanz). Sie teilte mit, Gläubigerin von D._____, dem Sohn der Erblasserin zu sein und gegen diesen einen Pfändungsverlustschein vom 15. Februar 2000 zu besitzen, und beantragte die amtliche Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung (act. 6/1). 1.2. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2016 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Mitwirkung der Behörde bei der Erb- teilung einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 4'000.00 sowie für die mut- masslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 1'000.00 zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten das Gesuch abgewiesen werde (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 1.3. Mit Eingabe vom 21. März 2016 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2016. Sie stellt den folgenden Antrag (act. 6/4; act. 2 S. 2): "Es sei Ziff. 1 des Dispositives des angefochtenen Entscheides so neu zu fassen, dass der Vorschuss (Fr. 4'000.00) für die Bemühungen des mitwirkenden Notariates nicht jetzt, sondern erst nach entsprechenden Abklärungen des Notariates verlangt wird, allenfalls sei der für das No- tariat vorgesehene Vorschuss auf höchstens Fr. 500.– anzusetzen." 1.4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-5). Den mit Verfügung vom 31. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. 8-11). Das Verfahren ist spruchreif.
mitzuwirken (Art. 609 Abs. 1 ZGB). Es handelt si ch dabei um eine zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörende erbrechtliche Massnahme, welche den Schutz des Er- bengläubigers vor einer drohenden Benachteiligung in der Erbteilung bezweckt (Prax-Komm Erbrecht-Weibel, 3. A., Basel 2015, Art. 609 N 1). Die Bestimmung der zuständigen Behörde liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Im Kanton Züri ch i st das Ei nzelgericht im summarischen Verfahren zuständig. Wird ein Begehren nach Art. 609 Abs. 1 ZGB gestellt und ist ihm zu folgen, so beauftragt das Einzelgericht die Notarin oder den Notar mit der Mitwir- kung bei der Erbteilung (§ 138 Abs. 1 i.V.m. § 137 lit. i GOG, Art. 248 lit. e ZPO). 2.3.2. D i e Gebührenerheb ung für die notarielle Tätigkeit im Falle der Mitwirkung bei der erbrechtlichen Teilung erfolgt gemäss Notariatsgebührenverordnung nach Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 180.00. Das Notariat kann von der Person, die das Gesuch stellt, einen Kostenvorschuss verlangen (§ 24 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 NotG sowie § 27 NotG i.V.m. § 14 Abs. 2 NotGebV und Zi ffer 3 des Anhangs zur NotGebV). Zum Vorbringen der Beschwerdeführe- rin, das Einzelgericht könne dem Notar keine Anweisungen erteilen, ist zu bemer- ken, dass das Notariat in Fällen, in denen es im Auftrag des Einzelgerichts han- delt, unter dessen Aufsicht steht. Im Weiteren obliegt es dem Einzelgericht, auf Antrag über die (definitive) Festsetzung der Entschädigung des Notariats zu ent- scheiden, wobei es sich in der Regel an die Ansätze gemäss der Notariatsgebüh- renverordnung halten wird (§ 139 Abs. 1 GOG als speziellere und vorgehende Regel gegenüber § 24 NotG, vgl. dazu OGer ZH PF150057 vom 21. Oktober 2015, Erw. 5.2; vgl. auch § 139 Ziff. 6 sowie § 140 Notariatsverordnung sowie Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Genf 2012, § 139 N 6). Für eine ein- vernehmliche Festlegung der Kosten bzw. des Kostenvorschusses, wie die Be- schwerdeführeri n es si ch wünscht, besteht kein Raum. Ferner findet i hre Ansi cht, der Vorschuss könne erst nach erfolgten ersten Abklärungen festgesetzt werden bzw. es müsste für erste Abklärungen zunächst ei n Tei lvorschuss erhoben wer- den, im Gesetz keine Stütze. In Anbetracht der Kostenregelungskompetenz des auftragserteilenden Einzelrichters erachtet es die Kammer als vertretbar, dass auch der Einzelrichter einen Vorschuss für die Kosten des Notars verlangen kann.
Dabei kann es sich je nach Fall aufdrängen, zur Festsetzung der Höhe des Vor- schusses mit dem Notar Rücksprache zu nehmen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Zeitpunkt das Gericht einen solchen Kostenvorschuss verlangen kann bzw. soll. D i e Vori nstanz hat (noch) nicht darüber entschieden, ob die Voraussetzungen für die Mitwirkung der Behör- de bei der Teilung gegeben sind; sie hat dieselbe (noch) nicht angeordnet und auch das zuständige Notariat (noch) nicht beauftragt. Formelle Voraussetzung für die Mitwirkung der Behörde bei der Teilung anstelle eines Schuldnererben ist ein entsprechendes Gesuch eines Erbengläubigers oder des Betreibungsamtes, wenn der Anteil des Schuldnererben gepfändet wurde und der Gläubiger die Pfandverwertung verlangt hat: Das Betreibungsamt kann das Gesuch unabhängig von den Teilungsabsichten der Erben stellen. Da ein Gläubiger die Erbteilung ni cht selber herbei führen kann, kann das Gesuch durch i hn erst dann wirksam gestellt werden, wenn die Erben selbst die Teilung (grundsätzlich) beschlossen haben oder wenn eine Erbteilungsklage erhoben ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. PraxKomm Erbrecht-Weibel, a.a.O., Art. 609 N 3 m.w.H.). All dies ist auf- grund der vorliegenden Akten unbekannt. Den vori nstanzli che n Erwägungen zu- folge hat noch keine Erbenermittlung stattgefunden, womit es amtlicherseits an der Klarheit über den Antritt der Erbschaft fehlt. 2.4. Den Beanstandungen der Beschwerdeführerin ist entsprechend den vorste- henden Erwägungen zu den formellen Voraussetzungen für die Mitwirkung der Behörde bei der Teilung dahingehend zu folgen, als die Einholung des Kosten- vorschusses für die Tätigkeit des Notars verfrüht erfolgt ist. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 4. März 2016 ist deshalb insoweit aufzuheben, als damit eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00 angesetzt und bei Säumnis die Ge- suchsabweisung angedroht wurde. Die vorinstanzliche Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses das Gesuch um Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung abgewiesen werde, kann si ch nur auf den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 bezogen haben. Denn bei Nichtleistung des Gerichtskostenvor- schusses i st bekanntli ch eine Nachfrist anzusetzen. Sollte der Vorschuss von
Fr. 1'000.00 – welcher von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht angefoch- ten wurde (vgl. act. 2 Rz. 2) – nicht bereits bezahlt worden sein, wäre mit der Nachfristansetzung die Säumnisfolge des Nichteintretens auf das Gesuch anzu- drohen (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Dem Rechtsmittelantrag der Beschwerdeführerin wird entsprochen. Ausgangs- gemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 ist der Beschwerde- führeri n zurückzuersta tte n. Eine Parteientschädi gung i st ni cht zuzusprechen: Zum ei nen fehlt es an einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung (act. 2; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zum anderen gibt es im vorlie- genden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Gegenpartei, von welcher eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte, und eine aus der Staats- kasse auszurichtende Parteientschädigung kommt gemäss Praxis der Kammer nur in ganz besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1, bestätigt in OGer ZH PQ140040 vom 25. September 2014, E. 6). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 4. März 2016 insoweit aufgehoben, als damit eine Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.00 für die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung angesetzt und bei Säumnis die Gesuchsabweisung angedroht wurde. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückzuerstatten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 10. Mai 2016