Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 7. April 2016 i n Sachen
A., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
betreffend Ausweisung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2016 (ER150097)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. November 2015 stellten die durch Rechtsanwalt D r. Y._____ vertretenen Kläger beim Bezirksgericht Winterthur ein Ausweisungsgesuch gegen
den Beklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) (act. 1). Der Be- klagte stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 9 S. 1). Mit Urteil vom 15. Januar 2016 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsge- such gut. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab (act. 15 = act. 19). Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 20. Januar 2016 zugestellt (act. 16). Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Datum Eingang) erhob der Beklagte Be- schwerde bezüglich der Abweisung des Begehrens um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Berufung bezüglich der Gutheissung des Ausweisungs- begehrens. Über die Berufung wird in einem separaten Verfahren entschieden (Geschäfts-Nr. LF160007). In diesem Geschäft teilte Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit Eingabe vom 22. März 2016 mit, er vertrete die Kläger nicht mehr. Diese wer- den neu durch D._____ vertreten (act. 26 und act. 29 im Geschäft LF160007). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Die Vorinstanz hat die Parteien der beiden in einem Geschäft behandelten Gesu- che um Gewährung von Rechtsschutz i n klaren Fällen (Auswei sungsbegehren) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einheitlich als Kläger und Beklagter bezeichnet und nicht, wie dies teilweise auch vorkommt, als Gesuch- steller und Gesuchsgegner. Der Beklagte wurde zudem nicht als Gesuchsteller (hi nsi chtli ch des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) be- zeichnet, was sinnvoll ist, da die Bezeichnung als Beklagter und Gesuchsteller verwirrlich wäre. Um Verwechslungen zu vermeiden, sind die Parteien auch im vorliegenden Verfahren entsprechend dem vorinstanzlichen Hauptverfahren als Kläger und Beklagte zu bezeichnen, auch wenn der Beklagte materiell Gesuch- steller ist. Der Beklagte ist somit als Beklagter und Beschwerdeführer im Rubrum aufzunehmen, die Gegenpartei des Hauptverfahrens indes lediglich als Kläger, da ihnen im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Par- teistellung zukommt (vgl. BGE 139 III 334). Die Verfahren betreffend Ausweisung und dem im Zusammenhang damit gestell- ten Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege werden im Rechts-
mittelverfahren gelegentlich vereinigt, so insbesondere wenn die Berufung gegen den Ausweisungsentscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen wird (vgl. OGer ZH PF140041 und LF140068). In einem solchen Fall erfolgt in beiden Rechtsmittelverfahren keine Anhörung der Gegenpartei, da im Verfahren um Ge- währung der unentgeltli che n Rechtspflege von hi er ni cht zutreffenden Ausnahmen abgesehen die Anhörung der Gegenpartei fakultativ ist (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 139 III 334). Im vorliegenden Fall wird im Berufungsverfahren gegen den Ausweisungsentscheid bei den Klägern eine Berufungsantwort eingeholt, wäh- rend bezüglich der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Kläger nicht anzuhören sind. Eine Vereinigung der Verfahren LF160007 und PF160005 würde deshalb nicht zu einer Vereinfachung im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO führen, weshalb darauf zu verzichten ist. 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab, ohne die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen. Der Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe zu Recht seine Mittellosigkeit nicht Frage gestellt, jedoch zu Unrecht angenommen, er vertrete einen aussichtslosen Standpunkt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege seien gegeben. Da der Beklagte auf die Vertretung durch einen Rechtsan- walt angewiesen sei, sei ihm in der Person von Rechtsanwalt X._____ ei n unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren ni cht aussi chtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere, wenn die Ge- genpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO).
Mit heutigem Urteil tritt die Kammer im Berufungsverfahren auf das Ausweisungs- begehren nicht ein. Der Beklagte dringt somit mit seinem Standpunkt durch, wes- halb seine Position nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Die Mittello- sigkeit des Beklagten ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (act. 10/2-18). Zur Wahrung seiner Rechte ist er auf einen Rechtsanwalt ange- wiesen. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorinstanzliche Verfahren ist zu bewilligen und Rechtsanwalt X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten zu bestellen. Das- selbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies schon deshalb nicht, weil das Verfahren zusammen mit dem Ausweisungsverfahren geführt wurde und der Aufwand des Beklagten durch die im Ausweisungsverfahren zuzusprechende Parteientschädigung abgedeckt ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte eine Partei- entschädigung zulasten der Kläger verlangt. Diese sind aber im Verfahren um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ni cht Partei und können ni cht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Die Frage einer Partei- entschädigung zulasten des Staates stellt sich mangels Antrages nicht. Da der Beklagte in diesem Beschwerdeverfahren obsiegt und die Kläger keine Parteistellung haben, fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Entschädigung von Rechtsanwalt X., der keine Kostennote eingereicht hat, ist vom Amtes wegen festzulegen (OGer ZH, II. ZK, RB140039, bestätigt durch BGer 4A_325/2016 E. 5.3.; Adrian Urwyler, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 105 N 6). Das Verfassen der Beschwerdeschrift, bei der sich Rechtsanwalt X. fast vollum- fänglich auf die Berufungsschrift im Verfahren LF160007 abstützen konnte, hat zu einem geringen Zusatzaufwand geführt. Die Entschädigung ist auf CHF 300.00 festzusetzen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten bestellt. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Januar 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Des Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Beklagten in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt. "
Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.00 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF15'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 8. April 2016