Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 22. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Ausschlagung / Kostenfolgen
im Nachlass von B., geboren am tt.mm.1942, von Basel, gestorben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in C.,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Dezember 2015 (EN150024)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb B., geboren tt.mm.1942 (Erblasserin), mit letztem Wohnsi tz i n C.. Sie hinterliess als gesetzliche Erbin ihre Schwester A._____ (act. 1; act. 2/1-2). Mit Eingabe vom 2. März 2015, eingegangen beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach am 9. März 2015, schlug A._____ die Erbschaft aus (act. 1). In der Folge wurden die gesetzlichen Erben nicht ab- schliessend ermittelt (vgl. act. 11 S. 2 f.). 1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 stellte das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach (fortan Vorinstanz) fest, dass der Nachlass durch die Schwester der Erblasserin, A., ausgeschlagen worden sei. Die Ausschlagung allfälliger unbekannter Erben – insbesondere allenfalls der möglicherweise noch lebenden pflichtteilsgeschützten Erben – werde gestützt auf Art. 566 Abs. 2 ZGB vermutet (act. 11 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Es wurde dem Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis gegeben (act. 11 S. 4 Dispositiv- Ziffer 2). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.00 festgesetzt und als weitere Auslagen die Erbenermittlung im Betrag von Fr. 41.00 aufgeführt. Insgesamt be- liefen sich die Kosten auf Fr. 191.00 (act. 11 S. 4 Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten wurden der ausschlagenden Erbin auferlegt (act. 11 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4). 2. 2.1. Gegen dieses Urteil wendet sich A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2016 (Datum Poststempel: 27. Januar 2016) recht- zeitig an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 13). Die Beschwerdeführerin rei cht Unterlagen zu dem von ihr bezogenen monatlichen Grundsicherungsbetrag ei n und führt aus, nicht in der Lage zu sein, Fr. 191.00 zu bezahlen. Sie führt überdies aus, an Multiple Myelom (Plasmozytom) zu leiden. Sie habe in der linken Hand immer noch eine leichte Lähmung in drei Fingern (Morbus Sudek), eine schwere Bronchial-Erkältung und dürfe keinerlei Aufregung haben. Diese Angele- genheit mache sie krank (act. 12).
2.2. Aus den Ausführunge n der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich ihre Eingabe an die Kammer einzig gegen die Kostenauflage im Urteil vom 17. De- zember 2015 ri chtet. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2016 ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1- 9). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3. 3.1. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie die- se zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschla- gung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der frei- willigen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zür- cherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Gesuchsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO) geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vor- schusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgri ff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und es bleibt daher auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei der Tragung der Kosten durch den Klä- ger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschla- gende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. Septem- ber 2011).
3.2. Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Re- gel abzuweichen. Die Beschwerdeführerin hat um Protokollierung der Ausschla- gungserklärung bei der Vorinstanz ersucht, sie dadurch in eigenem Interesse zum handeln veranlasst. Im Übrigen ist anzumerken, dass das von der Beschwerde- führerin eingereichte Formular zur Erbausschlagung auf die Kostenfolgen auf- merksam machte: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.00 pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (act. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Vorinstanz angemes- sen. Insoweit die Beschwerdeführeri n vorbringt, die Fr. 191.00 nicht bezahlen zu können, ist auf Art. 112 Abs. 1 ZPO zu verweisen. Nach dieser Bestimmung kön- nen Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Kam- mer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit §18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; vgl. auch LS 211.14, dort insb. § 5). Sinn- vollerweise wird sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fragen, welche Unterlagen sie einem Er- lassgesuch beilegen muss, oder ob sie die Rechnung in Raten zahlen kann. 3.3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wi rd. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Bezirksgericht Bülach (Erbschaftskanzlei), je gegen Emp- fangsschei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 191.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 23. Februar 2016