Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic . i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Dezember 2015 (ED150008)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) leitete am 26. November 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon ein Schlichtungsverfahren gegen seinen Sohn, B._____, geb. tt.mm.2003, ei n, i n wel- chem er um Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn von monatli ch Fr. 700.– ersuchte (vgl. act. 4/1 = act. 12/3). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) ei n Ge- such um Bewi lli gung der unentgeltli che n Rechtspflege gemäss § 128 GOG ein (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (Befrei ung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Befreiung von den Gerichtskosten). Das Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechts- beistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) wies die Vorinstanz ab (act. 5 = act. 8 = act. 10; nachfolgend zitiert als act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 9 S. 2): " 1. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. ED150008-M) aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen. 2. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchrei f.
3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei nicht ersicht- lich, weshalb der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren auf einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen sein soll. Allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten könne durch Beizug einer Übersetzerperson für die Schlichtungs- verhandlung Rechnung getragen werden. Im Lichte der Vorbringen des Be- schwerdeführers handle es sich nicht um einen besonders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (act. 8 E. 9). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, der Beizug eines Rechtsbeistands sei notwendig, weil für das Schlichtungsverfahren Kenntnis der Rechtsprechung erforderlich sei. Damit sich der Beschwerdeführer auf einen Ver- gleich einlassen könne, benötige er rechtlichen Beistand, zumal die Friedensrich- terin keine Juri sti n sei und daher die Bemessungskriterien des Kindesunterhalts ni cht i m D etai l kenne. Sodann habe sich bereits im Vorfeld eine juristische Schwierigkeit ergeben. Aufgrund der Datensperre der Kindsmutter habe man ei- nen Zustellempfänger finden müssen, wozu zehn Telefonate, drei Briefe und drei E-Mails nötig gewesen seien. Nebst der Komplexität und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts seien auch die in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer stamme aus bildungsfernen Verhältnissen. Er habe lediglich die montenegri ni sche Pri marschule besucht und habe mit administrativen Belangen grosse Mühe. Dies zeige sich aus dem Um- stand, dass er sechs Monate benötigt habe, um die relevanten Unterlagen zu sammeln. Ausserdem sei das Verfahren von finanzieller Bedeutung. Da der Be- schwerdeführer zufolge Arbeitslosigkeit keine Unterhaltszahlungen mehr leisten könne, habe er sich bereits mit einem Gesamtbetrag von Fr. 46'279.– verschuldet (act. 9 Rz 3 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer unterliess es, i m vori nstanzli chen Verfahren zu be- gründen, weshalb er zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsbeistand ange- wiesen sein soll (vgl. act. 1 und auch act. 4/1 = act. 12/3). Die vorstehenden Ar- gumente stellen daher allesamt Noven (neue Tatsachenbehauptungen) dar, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (Art. 326 ZPO). Das Ge- ri cht hat allenfalls unbeholfene Personen auf fehlende Angaben hinzuweisen, die
es zur Beurtei lung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann indessen ni cht als unbeholfen gel- ten (vgl. BGer 4A_114/2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Demzufolge hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Recht keine Gelegenheit zur Ergän- zung sei nes Gesuchs eingeräumt. Schliesslich dient die richterliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. BGer 4A_114/2013 E. 4.3.2 m.w.H.; OGer ZH RU120030 vom 25. September 2013 E. 5b). Am Ent- scheid der Vorinstanz gibt es daher nichts zu korrigieren. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (act. 9 S. 2). Da in diesem Verfahren nach Praxis der Kammer keine Kosten zu erheben sind (vgl. E. 5.1. unten), erwei st si ch das Gesuch bezüglich der Gerichtskosten als gegenstandslos; diesbezüglich ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.2. Wie die vorstehende Erwägung 3.3. zeigt, erweist sich die Beschwerde von vornherei n als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). 5.2. Ei ne Partei entschädi gung i st ni cht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 14. Januar 2016