Legal aid counsel denied in conciliation for child support dispute

PF150072Obergericht13.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The father appealed the Dietikon District Court’s refusal to appoint him free legal counsel in a conciliation proceeding against his son concerning the abolition of child-support payments. The Zurich High Court held that the appellant had not shown, in the first instance, why counsel was necessary; his new arguments on complexity, language, personal difficulties, and financial significance were inadmissible novelties. Because he was already represented by a lawyer, the court also rejected reliance on any judicial duty to clarify incomplete submissions. The appeal was dismissed. The request for fee exemption in the appeal was struck off as moot, and the request for appellate legal counsel was denied as hopeless. No court fees or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren: Ein Anspruch besteht nur, wenn Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit gegeben sind und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Im Schlichtungsverfahren sind an die Notwendigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen; maßgebend sind insbesondere die tatsächliche und rechtliche Komplexität sowie persönliche Umstände der Partei. Neue Tatsachen und Begründungen, die im erstinstanzlichen Gesuch nicht vorgebracht wurden, sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). Eine anwaltlich vertretene Partei kann sich nicht auf Unbeholfenheit berufen; die richterliche Fragepflicht dient nicht dem Ausgleich prozessualer Nachlässigkeiten (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150072-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic . i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2016 i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Dezember 2015 (ED150008)

Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) leitete am 26. November 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon ein Schlichtungsverfahren gegen seinen Sohn, B._____, geb. tt.mm.2003, ei n, i n wel- chem er um Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn von monatli ch Fr. 700.– ersuchte (vgl. act. 4/1 = act. 12/3). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) ei n Ge- such um Bewi lli gung der unentgeltli che n Rechtspflege gemäss § 128 GOG ein (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (Befrei ung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Befreiung von den Gerichtskosten). Das Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechts- beistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) wies die Vorinstanz ab (act. 5 = act. 8 = act. 10; nachfolgend zitiert als act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 9 S. 2): " 1. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. ED150008-M) aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen. 2. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchrei f.

  1. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechts- mittel-i nstanz ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unri chti ge Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittel- instanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwer- de einzutreten. 3. 3.1. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit – wie im vorliegenden Fall – erfüllt, besteht ein Anspruch auf die gerichtli- che Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schli chtungsverfa hren si nd hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen (OGer ZH VO110051 vom 3. Juni 2011 E. 3.4. und OGer ZH VO140111 vom 25. August 2014 E. 2.8.). Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall i n tatsächli cher und rechtli cher Hi nsi cht Schwi eri gkei- ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts si nd auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprach- kenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGer 1C_339/2008, E. 2.2).

3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei nicht ersicht- lich, weshalb der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren auf einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen sein soll. Allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten könne durch Beizug einer Übersetzerperson für die Schlichtungs- verhandlung Rechnung getragen werden. Im Lichte der Vorbringen des Be- schwerdeführers handle es sich nicht um einen besonders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (act. 8 E. 9). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, der Beizug eines Rechtsbeistands sei notwendig, weil für das Schlichtungsverfahren Kenntnis der Rechtsprechung erforderlich sei. Damit sich der Beschwerdeführer auf einen Ver- gleich einlassen könne, benötige er rechtlichen Beistand, zumal die Friedensrich- terin keine Juri sti n sei und daher die Bemessungskriterien des Kindesunterhalts ni cht i m D etai l kenne. Sodann habe sich bereits im Vorfeld eine juristische Schwierigkeit ergeben. Aufgrund der Datensperre der Kindsmutter habe man ei- nen Zustellempfänger finden müssen, wozu zehn Telefonate, drei Briefe und drei E-Mails nötig gewesen seien. Nebst der Komplexität und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts seien auch die in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer stamme aus bildungsfernen Verhältnissen. Er habe lediglich die montenegri ni sche Pri marschule besucht und habe mit administrativen Belangen grosse Mühe. Dies zeige sich aus dem Um- stand, dass er sechs Monate benötigt habe, um die relevanten Unterlagen zu sammeln. Ausserdem sei das Verfahren von finanzieller Bedeutung. Da der Be- schwerdeführer zufolge Arbeitslosigkeit keine Unterhaltszahlungen mehr leisten könne, habe er sich bereits mit einem Gesamtbetrag von Fr. 46'279.– verschuldet (act. 9 Rz 3 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer unterliess es, i m vori nstanzli chen Verfahren zu be- gründen, weshalb er zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsbeistand ange- wiesen sein soll (vgl. act. 1 und auch act. 4/1 = act. 12/3). Die vorstehenden Ar- gumente stellen daher allesamt Noven (neue Tatsachenbehauptungen) dar, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (Art. 326 ZPO). Das Ge- ri cht hat allenfalls unbeholfene Personen auf fehlende Angaben hinzuweisen, die

es zur Beurtei lung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann indessen ni cht als unbeholfen gel- ten (vgl. BGer 4A_114/2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Demzufolge hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Recht keine Gelegenheit zur Ergän- zung sei nes Gesuchs eingeräumt. Schliesslich dient die richterliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. BGer 4A_114/2013 E. 4.3.2 m.w.H.; OGer ZH RU120030 vom 25. September 2013 E. 5b). Am Ent- scheid der Vorinstanz gibt es daher nichts zu korrigieren. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (act. 9 S. 2). Da in diesem Verfahren nach Praxis der Kammer keine Kosten zu erheben sind (vgl. E. 5.1. unten), erwei st si ch das Gesuch bezüglich der Gerichtskosten als gegenstandslos; diesbezüglich ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.2. Wie die vorstehende Erwägung 3.3. zeigt, erweist sich die Beschwerde von vornherei n als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). 5.2. Ei ne Partei entschädi gung i st ni cht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 14. Januar 2016

Schlagwörter

legal aidappointed counselconciliation proceedingadmissibility of new factschild supportnecessityhopeless appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a court-appointed lawyer was necessary for the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

The father did not show that legal representation was necessary to protect his rights in the conciliation proceeding; the first instance correctly refused to appoint counsel.

Extrahierte Begründung

The case was not shown to be unusually complex in fact or law. The appellant's new arguments on appeal were inadmissible novelties because he had not raised them below. The court also held that a represented party cannot be treated as an unassisted, helpless litigant for purposes of judicial clarification duties.

Kernrechtsfrage

Whether the request for exemption from court fees in the appeal had to be decided

Extrahierter Entscheid

The request became moot because no court fees were charged in the appeal proceeding.

Extrahierte Begründung

Under the court's practice, no fees are levied in legal-aid proceedings absent bad faith or abuse, so the fee waiver request was struck off as moot.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the appeal itself should include appointed counsel

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal had to be dismissed, the request for appointed counsel for the appellate proceeding failed on the lack-of-prospects requirement.

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