Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller. Urteil vom 16. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
verbeiständet durch B._____,
betreffend Erbschein
im Nachlass von C., geboren am tt. September 1944, von D. GR, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Beschwerde gegen Korrespondenz im Verfahren EN130038
Erwägungen: 1. a) Die am tt.mm.2012 verstorbene C._____ hinterliess als Nachkommen die beiden Söhne des am tt.mm.2008 verstorbenen Sohnes E., nämli ch F. und G., ferner ihre Kinder H., I._____ und J.. Ei- ne Verfügung von Todes wegen wurde nicht eingereicht (act. 2/1 S. 2). Auf ei n Gesuch des Beistandes von A. vom 1. Februar 2012 (recte: 2013) hi n (act. 1) wurde im Auftrag des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich (act. 8) vom Notariat K._____ am 7. August 2013 ein öffent- liches Inventar erstellt (act. 4a i.V.m. act. 4). Mit Verfügung vom 8. August 2013 setzte das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich den Erben Frist an, um entweder den Nachlass auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen, oder aber um die Erbschaft unter öffentlichem In- ventar oder vorbehaltlos anzutreten, dies unter der Androhung, falls ein Erbe keine Erklärung abgebe, so habe er den Nachlass unter öffentlichem Inven- tar angetreten (act. 9). Mit Schreiben vom 27. November 2013 verlangte A._____ beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirkes Züri ch di e Zu- sendung eines auf seinen Namen ausgestellten Erbscheines mit der Be- gründung, die Verstorbene habe ihn zum Alleinerben bestimmt (act. 11). Im Antwortschreiben vom 2. Dezember 2013 wies ihn das Einzelgericht darauf hin, im Nachlass seiner Mutter sei beim Einzelgericht Erbschaftssachen von einer letztwilligen Verfügung (d.h. von einem Testament, Erbvertrag oder Nottestament) nichts bekannt. Daher sei der Erbschein lautend auf alle ge- setzlichen Erben seiner Mutter ausgestellt worden. Auch wenn es stimmen sollte, dass seine Mutter tatsächlich einmal ihm gegenüber gesagt habe, dass er ihr Alleinerbe sein solle, stelle dies keine letztwillige Verfügung im Sinne des Gesetzes dar. Es sei daher nicht möglich, dass ein Erbschein lau- tend auf seinen alleinigen Namen ausgestellt werde (act. 12). Dieses Schreiben konnte ihm nicht zugestellt werden (act. 13). Sein Beistand ver- langte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beim Bezirksgericht Zürich die Zu- stellung von drei Erbscheinen. Das Bezirksgericht Zürich kam diesem Ersu-
chen am 10. Februar 2014 nach (act. 14). Mit Schreiben vom 6. November 2015 gelangte A._____ an die III. Strafkammer des Obergerichtes und ver- langte die Ausstellung eines Erbscheines im Verfahren EM120491 auf sei- nen Namen als Alleinerbe. Dieses Schreiben leitete die III. Strafkammer an das Bezirksgericht Zürich weiter (act. 15). Nach vorgängiger telefonischer Besprechung teilte ihm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich unter Beilage des Schreibens vom 2. Dezember 2013 am 30. No- vember 2015 mit, es sei nicht möglich, einen Erbschein auf seinen alleini gen Namen auszustellen (act. 16). Mit dieser Antwort war A._____ ni cht ei nver- standen, und er wandte sich mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Post- stempel) an die II. Zivilkammer des Obergerichtes. Wiederum machte er gel- tend, er sei Alleinerbe und verlangte deshalb die Ausstellung eines Erb- scheines auf seinen alleinigen Namen (act. 18). b) Ein förmlicher Entscheid der Vorinstanz liegt nicht vor. Die Eingabe von A._____ ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen zu nehmen. 2. Für A._____ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB (act. 2/4). Inwieweit die Erwachse- nenschutzbehörde A._____ den Zugriff auf seine Vermögenswerte entzogen hat und dami t di e Prozessführung durch i hn allein gar nicht möglich wäre (vgl. act. 14 S. 2), kann offen bleiben. Über die Eingabe kann sofort und oh- ne Vermögensnachteil für ihn entschieden werden. 3. A._____ beantragte mit seiner Eingabe vom 6. November 2015 (act. 15) die Ausstellung eines Erbscheines auf seinen Namen als Alleinerbe und wollte damit verhindern, dass ein Erbschein auf alle gesetzlichen Erben ausgestellt wird. Das Recht auf Erhalt der Erbbescheinigung kann bestritten werden. Eine Bestreitungsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern nur der früheste Ausstellungstermin für die Erbbescheinigung, nämlich ein Monat seit Mittei- lung im Sinne von Art. 558 ZGB. Die Bestreitungsfrist beträgt daher mindes- tens einen Monat und endet mangels anderweitiger gesetzlicher Bestim- mung mit der tatsächlichen Ausstellung der Erbbescheinigung. Bis dahin muss die Behörde bzw. das Gericht (je nach kantonaler Zuständigkeit)
rechtsgenügende Bestreitungserklärungen entgegen nehmen (vgl. BSK ZGB II -Karrer/Vogt/Leu 5. Auflage, Art. 559 N 11). Ein erster, vom 29. Mai 2012 datierender Erbschei n, welchen A._____ auf sein Verlangen erhielt (act. 2/1 S. 2), wurde von ihm bei Eingang des Gesuches um Anordnung eines öf- fentli chen Inventars, allerdings erfolglos, zurückgefordert (act. 1 S. 1 hand- schri ftli che Bemerkung), weshalb mit diesem Erbschein die Bestreitungsfrist ni cht enden konnte. Seinem Beistand wurden nach Abschluss des öffentli- chen Inventars auf dessen Gesuch hi n drei Erbscheine mit Datum vom 10. Februar 2014 zugestellt (act. 14). Spätestens mit Zustellung dieser Erb- scheine an den Beistand von A._____ war somit die Bestreitungsfrist abge- laufen. Die Eingabe von A._____ vom 6. November 2015 (act. 15) erfolgte somit, soweit damit die Ausstellung von Erbscheinen verhindert werden soll- te, verspätet. D i es führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Zu bemerken ist überdies Folgendes: Der Erblasser kann mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag über sein Vermögen verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Eine letztwillige Verfügung kann der Erblasser entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung (sogenanntes Nottestament) errichten (Art. 498 ZGB). Beim Nottestament, das das Vorliegen bestimmter äusserer Umstän- de verlangt (vgl. dazu Art. 506 Abs. 1 ZGB), hat der Erblasser seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und die Zeugen zu beauftragen, die wei- teren zur Beurkundung notwendi gen Schri tte zu unternehmen (Art. 506 Abs. 2 ZGB). Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen un- ter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Erri chtung i n Schri ft zu verfas- sen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustand der Verfügungsfähi gkei t und unter Vor- liegen der besonderen äusseren Umstände für die Errichtung eines Nottes- tamentes im Sinne von Art. 506 Abs. 1 ZGB diesen seinen letzten Willen mitgeteilt hat, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklä- rung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben (Art. 506 und Art. 507
Abs. 1 und 2 ZGB). A._____ konnte bis heute nicht nachweisen, dass ein Nottestament unter Einhaltung dieser Formvorschriften seitens der Erblasse- rin errichtet worden ist. Eine mündliche Äusserung der Erblasserin zu Leb- zeiten an den Diakon oder eine andere Drittperson, sie setze A._____ als Al- leinerben ein, würde den obenerwähnten Formerfordernissen nicht genügen. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an A._____ und sei nen Beistand sowie – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssa- chen des Bezirkes Zü rich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140'710.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 17. Dezember 2015