Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2015 (ER150194)
Erwägungen:
zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes verlangte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Zudem hätte ein Rechtsvertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist vorliegend nichts mehr vorbringen können. b) Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege, wenn si e ni cht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und i hr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Beide Vorausset- zungen müssen erfüllt sein, damit einer Partei die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt werden kann. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gi lt ei n Begehren ni cht als aussi chtslos, wenn si ch Gewi nnaussi chten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr ni cht führen würde, ni cht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kos- tet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten (BGE 138 III 217 [ausdrücklich zur neuen ZPO], 133 III 614 E. 5 S. 616 [unter verfassungsrechtlichem Aspekt]). c) Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde von Anfang an als aussichtslos, weshalb unabhängig von den ver- fügbaren finanziellen Mittel des Beschwerdeführers das Gesuch abzuweisen ist. 4. Mit dem sofortigen Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
a) Die Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung im Gesuch sei unbestritten geblieben, nachdem der Gesuchsgegner ni cht zur Verhandlung erschi enen sei. Danach hätten die Parteien am 21. Februar 2013 einen Mietvertrag über die im Rechtsbegehren genannten Räumlichkeiten abgeschlossen (act. 3/2). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 habe der Gesuchsgegner das Mietverhält- ni s ordentlich auf den 30. September 2015 gekündigt (act. 3/3). Diese Kün- digung habe die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 30. Juni 2015 bestätigt (act. 3/4). Das Mietverhältnis sei somit per 30. September 2015 wirksam aufgelöst. Der Gesuchsgegner habe das Mietobjekt dessen ungeachtet bis heute der Vermieterschaft nicht ordnungsgemäss übergeben. Der Gesuchs- gegner befinde sich heute ohne Rechtsgrund im Mietobjekt (act. 11 Erw. 2). Damit sei der rechtlich relevante Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar. Dem Ausweisungsantrag der Gesuchstellerin sei daher stattzugeben (act. 11 Erw. 3). b) Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, aus der Vorla- dung der Vorinstanz gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten sei und er – der Beschwerdeführer – kein Rechtsanwalt sei. Er habe es unbeabsichtigt versäumt, der Verhand- lung vom 18. November 2015 beizuwohnen. Die Tragweite des vorliegenden Entscheides belaste ihn aufgrund des fehlenden Rechtsbeistandes ausser- ordentlich sowie des Umstandes, von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Vertretung, Verwaltung D._____ Immobilien und Consulting, vertreten durch Herrn D._____, bereits bei Abschluss des Mietvertrages hintergangen wor- den zu sein, insbesondere durch das Verschweigen (im besseren Wissen) des alljährlich wiederkehrenden Schimmelbefalls, insbesondere ausgeprägt i n Bad, Küche und Aussenwänden i m Wohn-/Schlafbereich. Ferner sei er unter anderem durch die Verwaltung zur Kündigung genötigt worden, weil die Eigentümerin die Sanierung der Liegenschaft im Jahr 2015 habe vollzie- hen wollen und bereits i n den unteren Geschossen Wohnungen sani ert und zu höheren Mieten neu vermietet habe. Wie bereits vorerwähnt sei er kein Rechtsanwalt und brauche in vorliegender Angelegenheit aufgrund der Komplexität des Falles unbedingt einen Rechtsbeistand (act. 12 S. 2).
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- li ch und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann di e unri chti ge Rechtsanwendung und di e offensi chtli ch unri chti ge Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 7. a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zur Verhandlung nicht er- schi enen i st. Ein Gesuch um Wiederherstellung und erneute Vorladung stell- te er vor Vorinstanz nicht. Ausserdem dürften vorliegend die Voraussetzun- gen für eine Wiederherstellung schon am Verschulden – Verpassen eines Verhandlungstermines aus einem Versehen heraus – scheitern (Art. 148 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Säumnisfolgen zu tragen. In der Vorla- dung zur Verhandlung wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis sei- nerseits das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde (act. 6 S. 2). Bei den Vorbringen im Beschwerdeverfahren, er sei zur Kündigung des Vertra- ges genötigt bzw. bei Abschluss des Mietvertrages hintergangen worden, handelt es sich um neue Behauptungen, welche er im Beschwerdeverfahren ni cht mehr vorbri ngen kann. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. b) Ferner rügt der Beschwerdeführer, im vorinstanzlichen Verfahren sei er auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen. Der Fall sei komplex und ausserdem sei auch die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die ZPO kennt weder einen Anwaltszwang noch eine Verpfli chtung, sich überhaupt vertreten zu lassen. Grundsätzlich ist jede prozessfähige Partei berechtigt, ihre eigene Sache vor Gericht schriftlich oder mündlich zu vertre- ten. Eine Ausnahme hiervon liegt gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO vor, wenn die Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen. Das Gericht kann die Partei in diesem Fall auffordern, einen Vertreter zu bestel- len. Dies trifft dann zu, wenn eine Person zwar handlungsfähig und damit prozessfähig ist, aber der mündlichen Gerichtsverhandlung nicht zu folgen
vermag und/oder nicht im Stande ist, sich vor Gericht adäquat auszudrü- cken. Wie sich auch im Beschwerdeverfahren zeigte, ist der Beschwerdefüh- rer durchaus in der Lage, den Prozessgegenstand zu erfassen und seine Sicht der Dinge vorzubringen. Aus dem Umstand, dass die Klägerschaft durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bestellung eines Rechtsbeistandes ableiten. Keineswegs liegt ein komplexer Fall vor. Die Vorinstanz hatte vorliegend keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen einen Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer hätte aber vor Vorinstanz, allenfalls vorgängig oder anlässlich der Verhandlung, durch ei- nen selber beigezogenen Anwalt ein Gesuch um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes stellen können (Art. 119 ZPO). Darauf wurde er in der Vorladung zur Verhandlung hingewiesen (act. 6 S. 2). Ei n entsprechen- des Gesuch stellte er aber vor Vorinstanz nicht. c) Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin geschützt. Der Beschwerdeführer selbst hat die Woh- nung per Ende September 2015 gekündigt (act. 3/3). Seit 1. Oktober 2015 hält er sich somit unberechtigterweise in der betreffenden Wohnung auf. Unbehelflich wäre auch der Einwand, er habe bi s anhi n noch kei ne Woh- nung gefunden (vgl. act. 3/5). 8. Gestützt auf obige Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf ei nzutreten i st. 9. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'016.– (6 Monatsmietzinse zu Fr. 836.–, vgl. act. 3/2) ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Züri ch und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'016.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 22. Dezember 2015