Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 18. Dezember 2015 i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Oktober 2015 (ER150039)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 17. August 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um Ge- währung von Rechtsschutz in klaren Fällen und begehrte, dass die Gesuchsgeg- neri n und Beschwerdeführeri n (fortan Gesuchsgegnerin) zu verpflichten sei, ihm zwei Sessel, einen Divan und einen Glastisch herauszugeben (act. 1 S. 1 ff.). Nachdem der Gesuchsteller den verlangten Kostenvorschuss (act. 3) rechtzeitig geleistet hatte (act. 4-5), erstattete die Gesuchsgegnerin am 8. September 2015 fristgerecht (act. 6-7) i hre Stellungnahme (act. 8). In der Folge forderte die Vor- i nstanz den Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. September 2015 auf, zu den neuen Behauptungen der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (act. 10). Nach- dem dieser i nnert Frist (act. 10-11) am 22. September 2015 Stellung zu den neu- en Behauptungen der Gesuchsgegnerin genommen hatte (act. 13), stellte die Vorinstanz die neuerliche Eingabe der Gesuchsgegnerin zur Kenntni snahme zu (act. 15). Diese nahm mit Eingabe vom 25. September 2015 unaufgefordert dazu Stellung (act. 16); die Eingabe wurde in der Folge dem Gesuchsteller zur Kennt- ni snahme zugestellt (act. 17). 2. Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchs- gegnerin zur Herausgabe des besagten Mobiliars, unter Androhung der Zwangs- vollstreckung durch das Stadtammannamt Uster (act. 18 = act. 21 = act. 23). Da- gegen erhob die Gesuchsgegnerin am 29. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 19 i.V.m. act. 22 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Oktober 2015 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwer- degegners um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 17. August 2015 vollumfäng- lich abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten des Be- schwerdegegners."
1.3. Weiter könne der Gesuchsteller den Urkundenbeweis für die Behauptung, dass er der Gesuchsgegnerin das Mobiliar im Januar 2015 für die Dauer einer Geschäftssitzung ausgeliehen habe, auch nicht erbringen. Jedoch sei auch hier festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin dies völlig unsubstantiiert bestritten ha- be. Die Behauptung, das Mobiliar sei ihr nicht leihweise, sondern erfüllungshalber übergeben worden, sei offensichtlich unbegründet, haltlos und damit unbeachtlich (act. 21 S. 8 f.). Zusammenfassend sei die Darstellung des Gesuchstellers, dass er der Gesuchsgegnerin im Januar 2015 das in seinem Eigentum stehende fragli- che Mobiliar zum Gebrauch überlassen habe, unbestritten geblieben; der Heraus- gabeanspruch sei somit ausgewiesen (act. 21 S. 9). 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin bringt gegen die Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass diese zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Be- hauptung des Gesuchstellers, er habe der Gesuchsgegnerin im Januar 2015 die in seinem Eigentum stehenden Möbel zum Gebrauch überlassen, unbestritten geblieben und der Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB ausge- wiesen sei. Damit habe die Vorinstanz klar Bundesrecht - namentli ch Art. 257 ZPO sowie Art. 9 BV - verletzt (act. 22 S. 4 ff.). 2.2. Die Vorinstanz habe die Ausführunge n i n den Ei ngaben der Gesuchsgeg- neri n völlig willkürlich ausgelegt und diese zu Unrecht als haltlos, unbeachtlich und widersprüchlich taxiert. Die Gesuchsgegnerin habe i hre Ei nwendungen für dieses Verfahren vielmehr in der Gesuchsantwort ausreichend substantiiert. So habe sie klar ausgeführt, dass das Mobiliar auf den Namen der C._____ GmbH erworben worden sei und nie ins Ei gentum des Gesuchstellers, sondern vielmehr in das Eigentum der Gesuchsgegnerin und Herrn D._____ gelangt sei. Die Aus- sage, dass der Gesuchsgegnerin das Eigentum am Mobiliar durch Anrechnung an eine offene Forderung von Fr. 12'000.– gegenüber dem Gesuchsteller und seiner Firma übertragen worden sei, ergebe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - Si nn, da der Gesuchsteller ohnehin Eigentümer der C._____ GmbH sei. Das Ei- gentum am Mobiliar sei von der C._____ GmbH, vertreten durch den Gesuchstel-
ler , übertragen worden; der Gesuchsteller selbst habe ja nie Eigentum am Mobili- ar gehabt. Weiter habe die Gesuchsgegnerin unter Verweis auf die ins Recht ge- legten SMS-Nachrichten festgehalten, dass der Gesuchsteller nie gebeten wor- den war, das Mobiliar auszuleihen. Dabei habe es sich um keine pauschale Be- strei tung gehandelt (act. 22 S. 6 ff.). 2.3. D arüber hi naus sei di e Vori nstanz zum falschen und wi llkürli chen Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen bewie- sen habe. Der Gesuchsteller habe weder seine Eigentümerstellung noch die leih- weise Übergabe an die Gesuchsgegnerin strikte bewiesen, sondern bloss be- hauptet. Dabei hätte er den behaupteten Sachverhalt nach Gesetz und Recht- sprechung strikte beweisen müssen. Ohne sachli chen und nachvollziehbaren Grund habe die Vorinstanz die vom Gesuchsteller konstruierte Sachverhaltsdar- stellung als gegeben und erwiesen erachtet. Es sei stossend, willkürlich und verstosse gegen das Prinzip des Rechtsschutzes in klaren Fällen, dass der Ge- suchsgegnerin mithin das grössere Beweismass auferlegt worden sei als dem Gesuchsteller (act. 22 S. 4 ff.). 3. Der Gesuchsteller bringt – soweit ersichtlich – im Kern vor, dass die Ge- suchsgegnerin keine substantiierten und schlüssigen Einwendungen gegen die klare Sachdarstellung des Gesuchstellers vorzubringen vermocht habe. So habe sich die Gesuchsgegnerin stets auf eine ominöse Forderung von Fr. 12'000.– ge- gen den Gesuchsteller oder der C._____ GmbH oder gleich gegenüber beiden gemeinsam berufen, ohne diese jedoch nur ansatzweise zu substantiieren. Die Vorinstanz habe weiter zu Recht festgestellt, dass die Bestreitung des Eigentums des Gesuchstellers als haltlos und damit unbeachtli ch zu quali fi zi eren sei . Auch die gegnerische These der erfüllungshalber erfolgten Eigentumsüberlassung des Mobiliars an die Gesuchsgegnerin sei richtigerweise unberücksichtigt geblieben. Gesamthaft seien die Ausführungen der Gesuchsgegnerin willkürlich, diejenigen der Vorinstanz als kohärent und zutreffend zu betrachten (act. 29 S. 1 ff.).
III. 1. Es liegt ein Gesuch um Rechtsschutz i n klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Streit (act. 1 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (act. 21 S. 6), ge- währt das Einzelgericht gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO diesen Rechtsschutz im summari schen Verfahren, wenn einerseits der Sachverhalt unbestritten oder so- fort beweisbar (lit. a) und andererseits die Rechtslage klar ist (lit. b). 2. Wie ein Blick in die Akten zeigt (vgl. insbes. act. 8 S. 4 sowie S. 6), ging die Vori nstanz zu Recht davon aus, dass die Gesuchsgegnerin einerseits die Eigen- tümerstellung des Gesuchstellers am Mobiliar (act. 21 S. 8) sowie andererseits die bloss leihweise Übergabe des Mobiliars an die Gesuchsgegnerin formell be- stritten hatte (act. 21 S. 9). Ist ein Sachverhalt umstritten, so hat der Gesuchsteller dazu den vollen Beweis ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Auf- wand zu erbringen, damit von einem klaren Fall im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen werden kann (BGE 138 III 620, E. 5.1.1 mit zahlreichen Hin- weisen; vgl. auch ZK ZPO-Sutter-Somm/Lörtscher, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 6 f.). Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, dass der Gesuchsteller weder sein Ei- gentum am Mobiliar noch die Gebrauchsleihe ausreichend beweisen konnte (act. 21 S. 7 ff.). In den Akten findet sich lediglich eine Kauf- und Lieferbestäti- gung aus dem Jahre 2010 für vier Sessel und zwei Divane lautend auf die C._____ GmbH (act. 2/A). Dies beweist lediglich das Eigentum der C._____ GmbH an diesem Mobiliar, nicht aber dasjenige des Gesuchstellers. Im Übrigen behauptete der Gesuchsteller bloss, dass ihm das Eigentum am Mobiliar von der C._____ GmbH im April 2013 formlos übertragen worden sei (act. 1 S. 3 sowie act. 13 S. 1 f.). Genauso behauptete der Gesuchsteller einen im Januar 2015 ab- geschlossenen Gebrauchsleihevertrag zwischen ihm und der Gesuchsgegnerin, ohne diesen jedoch zu beweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lassen die ins Recht gelegten SMS-Nachri chten (act. 2/B) denn auch kei nen Rück- schluss auf einen Gebrauchsleihevertrag zu (act. 21 S. 9). Ein sofort beweisbarer Sachverhalt, der zum Rechtsschutz i n klaren Fällen nach Art. 257 ZPO berechti-
gen würde, liegt somit – nach den eigenen Feststellungen der Vor-i nstanz (act. 21 S. 7 ff.) – in keinem Fall vor. 3. Die Vorinstanz ging vorliegend jedoch von einem unbestrittenen Sachver- halt (Art. 257 Abs. 1 lit. a erste Alternative) aus, weil die Bestreitungen der Ge- suchsgegnerin derart haltlos beziehungsweise unsubstantiiert und offensichtlich unbegründet erfolgt seien, dass diese nicht beachtet werden dürften. Es sei des- halb von der Sachverhaltsversion des Gesuchstellers auszugehen (act. 21 S. 9). Dieser Schluss trifft, wie zu zeigen ist (vgl. Ziff. III. 4 ff.), aus zwei Gründen ni cht zu : 4. 4.1. Auch im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gelten zur Be- streitung des Sachverhalts die Anforderungen von Art. 222 Abs. 2 ZPO (BK ZPO- Güngeri ch, Art. 257 N 6). Danach hat der Gesuchsgegner darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen (BBl 2006 7221 ff., S. 7339). "Substantiiert" meint in diesem Zusammenhang nach ei nhelli- ger Lehre lediglich, dass detailliert anzugeben ist, was bestritten ist und dass bloss pauschale Generalbestrei tungen ni cht genügen (ZK ZPO-Leuenberger, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 20; BK ZPO-Killias, Art. 222 N 19; KuKo ZPO- Naegeli/Richers, 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 5; Eric Pahud, DIKE-Komm ZPO, Art. 222 N 11; BSK ZPO-Willisegger, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 22). Der Gesuchs- gegner muss indes nicht darlegen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei . Er i st auch ni cht verpflichtet, eine eigene Version der Tatsachen i n den Pro- zess ei nzuführe n (statt vieler: ZK ZPO-Leuenberger, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 22 mit Hinweisen). Denn dies würde dazu führen, dass der Gesuchsgegner - als grundsätzlich beweisbefreite Partei - darzutun hätte, weshalb eine bestrittene Be- hauptung unri chti g ist , was allerdings einer unzulässigen Beweislastumkehr gleichkommt (BGE 117 II 113, E. 2; 115 II 1, E. 4 und zuletzt BGer, 4A_630/2014 vom 4. Februar 2015, E. 3). Der Gefahr der unzulässigen Beweislastumkehr ist im Verfahren um Rechtsschut z i n klaren Fällen (Art. 257 ZPO) besondere Beachtung
zu schenken. Diese Verfahrensart erlaubt es dem Gesuchsteller nämlich, i n kla- ren Fällen rasch und ohne einlässlichen Prozess im ordentli chen Verfahren zu ei- nem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen (BBl 2006 7221 ff., S. 7351). Diese verfahrenstechnische Besonderheit nimmt den Gesuchsteller besonders in die Pflicht. Unter dem Blickwinkel von Art. 257 ZPO müssen dem- nach i nsbesondere blosse Bestreitungen der Tatsachenbehauptungen genügen, damit der vorgebrachte Sachverhalt nicht als zugestanden gelten kann und vom Gesuchsteller voll bewiesen werden muss (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 N 54). Es geht daher nicht an, den Gesuchsteller i m Verfahren nach Art. 257 ZPO über weitergehende Anforderungen an die Sub- stantiierung von gesuchsgegnerischen Bestreitungen von der Beweislast zu be- freien oder diese zu erleichtern. 4.2. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. III. 2), bestritt die Gesuchsgegnerin im erstin- stanzlichen Verfahren explizit die vom Gesuchsteller behauptete Eigentümerstel- lung am Mobiliar sowie dessen leihweise Übergabe an die Gesuchsgegnerin, was die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst feststellte (act. 21 S. 8 f.). Des Weiteren be- stritt die Gesuchsgegnerin auch ausdrückli ch – und unter Bezugnahme auf die Struktur des Gesuchs (act. 1) – die Behauptung des Gesuchstellers, dass ihm die C._____ GmbH das Eigentum am fraglichen Mobiliar im April 2013 formell über- tragen haben soll (act. 8 S. 4). Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese letzte Be- hauptung nicht konkret bestritten worden sein soll, wie die Vorinstanz ausführte (act. 21 S. 8). Die Bestreitungen der Gesuchsgegnerin wurden im Sinne der obenstehenden Erwägung ausreichend substantiiert, womit der Gesuchsteller den vollen Beweis für seinen vorgebrachten Sachverhalt zu erbringen gehabt hätte. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht ausführte (act. 22 S. 4 ff.), vermochte der Ge- suchsteller diesen Beweis allerdings ni cht zu erbri ngen (vgl. Zi ff. III. 2). Dass die Gesuchsgegnerin eine nach Ansicht der Vorinstanz haltlose und unsubstantiierte Gegenversion zum Sachverhalt des Gesuchstellers in den Prozess einführte, kann i hr ni cht zum Nachtei l gerei chen. D i e Gesuchsgegnerin war nicht verpflich- tet, eine eigene Sachdarstellung einzubringen (vgl. Ziff. III. 4.1) und hätte si ch mi t der blossen Bestreitung des gegnerischen Sachverhalts begnügen können. Es darf nicht gegen sie verwendet werden, wenn sie mehr vorbrachte als im Verfah-
ren nach Art. 257 ZPO von ihr verlangt ist. Im Ergebnis ermöglichte die Vorinstanz dem Gesuchsteller durch die erhöhten Anforderungen an die Bestreitungslast der Gesuchsgegnerin eine unzulässige Beweislasterleichterung und wendete dadurch Art. 257 ZPO unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). Da dem Gesuchsteller der soforti- ge Beweis des ausreichend bestrittenen Sachverhalts nicht gelang, hätte die Vor- instanz vielmehr auf das Gesuch ni cht ei ntreten dürfen (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 5. 5.1. Zu keinem anderen Ergebnis würde es auch führen, wenn erhöhte Anfor- derungen an die Substantiierung von Bestrei tungen gestellt würden. Nach der in BGE 138 III 620 begründeten – und i n BGE 140 III 315 (vgl. dessen unpubli zi erte Erwägung 4.1 = BGer, 4A_68/2014 vom 16. Juni 2014, E. 4.1) bereits bestätig- ten – Praxis des Bundesgerichts, liegt dann kein klarer Fall mehr vor, wenn die Gegenpartei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächli- cher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die be- reits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demnach genügen be- reits Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind oder haltlos er- scheinen. Die Gegenpartei muss i hre Ei nwendungen somit nicht einmal glaubhaft machen – geschweige denn beweisen –, damit ein klarer Fall verneint werden kann (BGE 138 III 620, E. 5.1.1). Dies setzt einen hi er gerade nicht vorliegenden, sofort beweisbaren Sachverhalt i m Si nne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO voraus (BGer, 5A_645/2011 vom 17. November 2011, E. 1.2), welchen der Gesuchsgeg- ner im Anschluss noch durch ni cht haltlose Ei nwendungen und Ei nreden erschüt- tern kann. 5.2. Wendet man die Rechtsprechung zu den Einwendungen und Einreden be- reits auf das Stadium der Bestreitungen an (dahingehend Egli, Rechtsschutz i n klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 1 ff., S. 11), so dürfen die entsprechenden Anforderungen selbstredend nicht höher angesetzt werden als bei den Einwendungen und Einreden. Bestreitungen si nd somi t ni cht glaubhaft zu machen, si e dürfen nur ni cht offensi chtli ch unbegründet beziehungsweise haltlos sein, wodurch sie zu blossen Schutzbehauptungen ver-
kämen (BGer, 5A_645/2011 vom 17. November 2011, E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BGer, 4A_273/2011 vom 30. Oktober 2012, E. 5.1.1 sowie KuKo ZPO-Jent- Sørensen, Art. 257 N 11 m.w.H.). 5.3. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 21 S. 7 ff.) und des Ge- suchstellers (act. 29 S. 2 ff.), si nd die Bestreitungen der Gesuchsgegnerin ni cht haltlos. Insbesondere erwies sich die Bestreitung der Eigentümerstellung des Ge- suchstellers und der leihweisen Übergabe unter Hinweis auf die fehlenden Bewei- se alles andere als haltlos, sondern vielmehr als begründet. Im Weiteren erschei nt die Sachverhaltsversion der Gesuchsgegnerin, dass vielmehr sie die Eigentüme- rin des Mobiliars sei, weil sie dieses vom "Gesuchsteller und seiner Firma" (act. 8 S. 4) in Anrechnung an eine offene Forderung über Fr. 12'000.– gegenüber die- sen übertragen erhalten habe, auf den ersten Blick in der Tat als verwirrend. Das würde nämlich das Eigentum des Gesuchstellers voraussetzen, was die Ge- suchsgegnerin indes stets bestritt. Zutreffend stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass die Gesuchsgegnerin hi er mit der Wendung einer offenen Forderung gegen- über dem Gesuchsteller und seiner Firma (act. 8 S. 4) ni cht zwi schen diesem und der von ihm alleine beherrschten C._____ GmbH (act. 14/C) unterscheide (act. 21 S. 8). In prozessual zulässiger Weise (Art. 326 ZPO) stellte die Gesuchsgegnerin denn auch klar, dass sie damit aussagen wollte, das Eigentum am Mobiliar von der Gesellschaft in Anrechnung ei ner Forderung gegenüber ihr erhalten zu haben, wobei der Gesuchsteller die Gesellschaft lediglich vertreten habe (act. 22 S. 8). Zum Beweis offerierte die Gesuchsgegnerin dazu die Parteibefragung bezie- hungsweise die Parteiaussage von D._____ (act. 8 S. 4). Es trifft weiter zu, dass es die Gesuchsgegnerin unterliess, die behauptete Forderung über Fr. 12'000.– bezüglich Höhe und Rechtsgrund näher zu substantiieren (act. 21 S. 9). Jedoch ist dies im vorliegenden Verfahren nicht ihre Aufgabe. Die von der Gesuchsgeg- neri n zur Begründung ihrer Bestreitungen in den Prozess eingeführte Sachver- haltsversion hat lediglich als nicht haltlos – nicht einmal als glaubhaft – zu er- schei nen. Haltlos ist ein Vorbringen, das sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es ist aber nicht schon haltlos, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint, sondern erst, wenn es zufolge kla- rer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirkt (Egli,
a.a.O., S. 11). Das trifft auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin ni cht zu. Der von der Gesuchsgegnerin beschriebene Vorgang wirkt nicht ohne Weiteres unwahr- scheinlicher als die Version des Gesuchstellers. Auch unter di esem Gesi chts- punkt wendete die Vorinstanz Art. 257 ZPO somit unri chti g an und si e hätte auf das Gesuch des Gesuchstellers ni cht ei ntreten dürfen. 6. Zusammenfassend zeigt sich, dass vorliegend nicht von einem klaren Fall i m Si nne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen werden konnte. Weder blieb der vom Gesuchsteller vorgebrachte Sachverhalt unbestritten, noch war er sofort beweisbar. Die Beschwerde ist daher gutzuhei ssen. Wohl beantragte die Ge- suchsgegnerin in der Sache die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (act. 22 S. 2), obwohl dies nach der klaren gesetzlichen Anordnung i n Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht möglich ist (BGE 140 III 315, E. 5.2). Es käme jedoch Treu und Glau- ben widersprechendem überspitzten Formalismus gleich, die Gesuchsgegnerin daraus zu benachteiligen, weshalb im Ergebnis auf das Begehren des Gesuch- stellers um Rechtsschutz i n klaren Fällen ni cht ei nzutreten ist . Dem Gesuchsteller bleibt die Möglichkeit, sein Begehren auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses geltend zu machen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind sowohl die erstinstanzlichen als auch die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt die Gesuchsgegnerin, ist auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, wobei kein Anlass besteht, die Kostenfestsetzung (Höhe) gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entschei- des zu ändern. Sie ist zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt die Entscheidgebühr in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 1'300.– (act. 1 S. 1) sowi e i n Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2, 4 und 8 Abs. 1 GebV OG Fr. 230.–. Der Gesuchsteller leistete für das erstinstanzliche Verfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 230.– (act. 5). Die Gesuchsgegnerin leistete für das zweitinstanzli- che Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– (act. 28). Mit diesen Vor-
schüssen sind die Kosten (Entscheidgebühren) der Verfahren im Sinne von Art. 111 ZPO zu verrechnen, wobei der Überschuss des im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Vorschusses an die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten ist. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin sodann die Kosten des zweitinstanz- lichen Verfahrens zu ersetzen. 2. Aufgrund seines Unterliegens wird der Gesuchsteller für beide Verfahren entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin war sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitin- stanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Die Parteientschädigung für das erst- i nstanzli che Verfahren i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 350.– zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 250.– zuzügli ch 8 % Mehrwert- steuer (§§ 4 Abs. 1, 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Rechtsschutz i n klaren Fällen vom 17. August 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 210.– festge- setzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 230.– festge- setzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden aus dem vom Gesuchsteller vor Vorinstanz geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem vo n der Gesuchsgegnerin beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen, diese sind i hr aber vo m Gesuchsteller zu ersetzen. Der
Überschuss des zweitinstanzlichen Kostenvorschusses wird der Gesuchs- gegnerin von der Obergerichtskasse zurückerstattet. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 378.– (inkl. Mehr- wertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 270.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von act. 29, an das Bezirksgericht Uster sowie an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 18. Dezember 2015