Costs in probate disclaimer proceedings upheld

PF150059Obergericht28.10.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A daughter appealed only the first-instance allocation of the probate fee after she and two other heirs had declared disclaimer of inheritance. The Obergericht held that the recording of a disclaimer is a voluntary-jurisdiction matter, that the initiating heir must initially bear the costs, and that the CHF 300 fee was reasonable. Equal apportionment among the three disclaiming heirs was also upheld. The appeal was dismissed, and no fee was charged for the appellate proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 106 Abs. 3 und 111 ZPO; Art. 570 Abs. 3 ZGB; Kosten im Verfahren der Erbausschlagung: Die Protokollierung einer Ausschlagung gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mangels besonderer Kostenregel trägt im einseitigen Verfahren grundsätzlich der Antragsteller bzw. die das Verfahren auslösende Person die Gerichtskosten; ein Rückgriff nach Art. 111 Abs. 2 ZPO fällt ohne Gegenpartei ausser Betracht (E. 2). Die Erhebung einer Gebühr gegenüber dem ausschlagenden Erben ist daher zulässig, sofern sie sich im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung hält. Bei mehreren Beteiligten darf das Gericht die Kosten nach Art. 106 Abs. 3 ZPO aufteilen; eine gleichmässige Verlegung ist nicht zu beanstanden, wenn alle in gleicher Weise das Verfahren veranlasst haben.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150059-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 28. Oktober 2015 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B., geboren am tt. August 1948, von C. BE, gestorben am tt.mm.2015, gemeldet gewesen in Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. Oktober 2015 EN150286)

Erwägungen:

1.1. Am tt. August 2015 verstarb B._____ i n D./SH (act. 4/5). Mit Urteil vom 23. Juni 2015 wurde den gesetzlichen Erben von ihrer Erbberechtigung Kenntnis gegeben. In der Folge erklärten die gesetzlichen Erben A. (B e- schwerdeführeri n) , E._____ sowie F._____ die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1-3). Mit Urteil vom 8. Oktober 2015 nahm das Einzelgericht in Erbschafts- sachen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Ausschlagungserklärungen gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und den ausschlagenden Erben zu je einem Drittel auferlegt (act. 7). 1.2. Gegen das Urteil der Vorinstanz wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 an die Kammer (act. 8). Sie macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids zu tragen habe, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie sei arbeitslos und beziehe ab Ende November Sozialhilfe, weshalb die ihr auferlegte Entscheidge- bühr von Fr. 100.– viel Geld für sie sei (act. 8). Mit ihren Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss die erstinstanzliche Kostenauflage, weshalb ihre Eingabe als Kostenbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vor- instanz vom 8. Oktober 2015 entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 110 ZPO). Die Be- schwerde erfolgte rechtzeitig (act. 5). Die vori nstanzli che n Akten wurden beigezo- gen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie die- se zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschla- gung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der frei- willigen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift. Aus der all- gemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten ergibt sich aber, dass, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt (Art. 98 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren

auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff mangels Gegenpartei ni cht i n Frage. In diesen Verfahren bleibt es daher dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat (vgl. OGer ZH LF110081 vom 16. August 2011 E. 4). Dies erscheint auch im Verfahren der Erbausschlagung durchaus ge- rechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Be- hörden angerufen und zum Handeln veranlasst. Da die Vorinstanz (auch) auf die Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin hin tätig wurde, durfte sie von i hr demnach eine Gebühr dafür erheben. Die Höhe der Gebühr erweist sich ange- sichts der vorliegenden Umstände mit Fr. 300.– als angemessen (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts, wonach die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– beträgt). Si nd am Prozess – wie vorliegend – mehrere Personen beteiligt, bestimmt das Gericht i hren jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Der vor- instanzliche Entscheid, die Kosten auf die drei ausschlagenden Erben gleicher- massen zu verteilen, erscheint angemessen und ist ebenfalls nicht zu beanstan- den. Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den vor- i nstanzli chen Entschei d als unbegründet, und i hre Beschwerde ist abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: 29. Oktober 2015

Schlagwörter

inheritance disclaimerprobate costsvoluntary jurisdictioncourt feescost allocationunilateral proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court fee for recording a disclaimer of inheritance was properly imposed on the disclaiming heir

Extrahierter Entscheid

Yes. In voluntary jurisdiction, the person who triggers the proceedings must initially bear the costs; in disclaimer proceedings the disclaiming heir caused the authority to act and could therefore be charged a fee.

Extrahierte Begründung

The court held that there is no special statutory cost rule for voluntary jurisdiction. Under Arts. 98 and 111 ZPO, the initiating party bears the costs unless a counterparty exists. In a unilateral proceeding no recourse against an opposing party is possible. A disclaimer proceeding is nevertheless an appropriate case for charging the applicant, because the disclaiming heir seeks action in his or her own interest.

Kernrechtsfrage

Whether the amount and apportionment of the first-instance fee were excessive

Extrahierter Entscheid

No. A fee of CHF 300 was within the applicable range for uncontested inheritance matters, and equal allocation among three participating disclaiming heirs was appropriate.

Extrahierte Begründung

The court referred to the cantonal fee regulation, which allows a broad range for non-contentious inheritance matters. Given the circumstances, CHF 300 was not excessive. Since three persons participated, the equal division of costs under Art. 106(3) ZPO was not objectionable.

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