Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
Notariat B._____ Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Notariat B._____-Zürich im Rahmen der Mitwirkung bei der Erbteilung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. August 2015 (EA150005)
Verfügung des Notariats B.-Zürich vom 10./14. Juli 2015 (act. 3/2, 3/3, sinngemäss) 1. Die Kosten des Notariats B.-Züri ch für di e Mi twi rkung an der Erbteilung im Nachlass von C._____ (geb. tt.mm.1927, ver- storben am tt.mm.2012) für den Erben A._____ werden aus dem Erbteil von A._____ bezogen. 2. Vom beim Notariat eingegangenen Erbanteil von A._____ im Be- trag von Fr. 98'113.82 wird eine Abschlagszahlung von Fr. 80'000.00 an A._____ erstattet. Der Restbetrag von Fr. 18'113.82 wird für die Deckung der Kosten zurückbehalten. Die Schlussabrechnung bleibt vorbehalten. [Mitteilung, Rechtsmittel]
Aufsichtsbeschwerde an das Einzelgericht Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juli 2015 (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Notariats B.- Zürich vom 10. Juli 2015 nichtig ist, eventualiter sei sie aufzuhe- ben. 2. Es sei die Entschädigung für die Mitwirkung des Beschwerdegeg- ners festzulegen und der D. AG, ... [Adresse], aufzuerle- gen. 3. Eventualiter sei die Entschädigung für die Mitwirkung des Be- schwerdegegners festzulegen und die Aufwendungen bis zum 11. Dezember 2014 seien dem Beschwerdeführer bzw. ab dem 12. Dezember 2014 der D._____ AG, ... [Adresse], aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sämtliche Zahlungen, die er in der Nachlasssache C._____, geboren am tt.mm.1927, gestorben am tt.mm.2012, erhalten hat, umgehend an das Betrei- bungsamt Zürich 9 zu überweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.- Ersatz) zulasten des Beschwerdegegners."
Verfügung des Einzelgerichts Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirks- gerichts Zürich vom 26. August 2015 (act. 11= act. 13 = act. 15): "1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers zur Sache (act. 14 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht – Freiwil- lige Gerichtsbarkeit, vom 26. August 2015 (Geschäfts- Nr.: EA150005) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit, vom 26. August 2015 (Ge- schäfts-Nr.: EA150005) aufzuheben und die Aufsichtsbeschwerde vom 22. Juli 2015 gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST- Ersatz) zu Lasten des Beschwerdegegners."
des Beschwerdeführers zum Verfahren (act. 14 S. 2): "Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Finanzdirektion des Kantons Zürich über ihre Zuständigkeit bezüglich des in derselben Sache eingereichten Rekurses vom 11. August 2015 (Referenz-Nr. ...) entschieden hat."
des Beschwerdegegners (act. 22 S. 1): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass das Notariat B._____-Züri ch befugt ist, seine entstandenen Kosten dem Anteil des Beschwer- deführers an der Erbschaft seines Vaters in Abzug zu bringen und dem Betreibungsamt Zürich 9 den dadurch resultierenden Netto- erlös zu überweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers."
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2012 verstarb C._____ (geb. tt.mm.1927). Einer seiner ge- setzlichen Erben ist der Sohn A., der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (act. 3/4). 2. Die D. AG ist eine Gläubigerin des Beschwerdeführers. Sie er- warb am 18. Mai 2005 auf dem Weg der Zession eine Konkursforderung der E._____ AG aus dem Konkurs über den Beschwerdeführer sowie den entspre- chenden Verlustschei n (act. 1 S. 4). 3. Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 ordnete das Einzelgericht Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Zürich auf Gesuch der Gläubigerin D._____ AG gestützt auf Art. 609 ZGB die amtliche Mitwirkung der Behörde an der Erbtei- lung im Nachlass von C._____ anstelle des Beschwerdeführers an. Das Einzelge- richt beauftragte das Notariat B.-Züri ch (den Beschwerdegegner im vorlie- genden Verfahren) mit der Mitwirkung bei der Erbteilung und auferlegte die Kos- ten dieser Anordnung der D. AG, in deren Interesse die behördliche Mitwir- kung an der Erbteilung anzuordnen sei (act. 3/4). Am 14./15. Juli 2014 erwirkte die D._____ einen Arrest gegenüber dem Be- schwerdeführer (act. 3/7 S. 3). Sie prosequierte den Arrest auf dem Betreibungs- weg beim Betreibungsamt Zürich 9. Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers wegen fehlenden neuen Vermögens wurde teilweise bewilligt (vgl. act. 23/ 1). Am 5. Januar 2015 pfändete das Betreibungsamt Zürich 9 (u.a.) den Liquidationsan- teil des Beschwerdeführers an der Erbschaft von C._____ (vgl. act. 3/9). 4. Mit einem als Verfügung betitelten Schreiben an das Betreibungsamt Zürich 9 vom 10. Juli 2015 machte der Beschwerdegegner zunächst Angaben zum Erbteilungsverfahren im Nachlass von C._____. Weiter hielt der Beschwer- degegner fest, er überweise vom Erbanteil des Beschwerdeführers von Fr. 98'113.82 eine Abschlagszahlung von Fr. 80'000.00 an das Betreibungsamt
Zürich 9. Er würde, so der Beschwerdegegner weiter, seine Kosten für die Mitwir- kung bei der Erbteilung vom Anteil des Beschwerdeführers in Abzug bringen. Bis anhi n sei en Kosten von Fr. 9'740.60 angefallen. Ein allfälliges Restguthaben wür- de zusammen mit der Schlussabrechnung überwiesen (act. 3/2). Mit weiterem Schreiben vom 14. Juli 2015 korrigierte der Beschwerdegegner einen Fehler bei der Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 10. Juli 2015 (An- schrift des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich als Beschwerdeinstanz, vgl. act. 3/3). Sinngemäss beinhaltet das Schreiben vom 10. Juli 2015 die eingangs ange- führten Anordnungen. 5. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Juli 2015 Be- schwerde an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Züri ch als Aufsichtsbehörde nach § 139 Abs. 1 GOG. Er stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 1 S. 2). 6. Mit der oben angeführten Verfügung vom 26. August 2015 trat das Ein- zelgericht Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein (act. 11 = act. 13 = act. 15). Die Vorinstanz vernei nte unter Hi nwei s auf § 31 des Notariatsgesetzes (NotG, Ordnungs-Nr. 242) ihre Zuständigkeit, weil die angefochtene Verfügung sich auf Notariatsgebühren beziehe und daher der Rekurs an die Finanzdirektion des Kantons Zürich offen stehe (act. 13 S. 4-6). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2015 zuge- stellt (der Empfangsschein befindet sich unakturiert i n den ersti nstanzli chen Ak- ten). 7. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nach § 139 GOG i.V.m. § 84 f. GOG) und stellte die angeführten Rechtsmittelanträge (act. 14).
tei lung (§ 138 Abs. 1 i.V.m. § 137 lit. i GOG). Das Einzelgericht ist auch Auf- sichtsbehörde über die von ihm Beauftragten (§ 139 Abs. 1 GOG). Für die Rechtsmittelordnung gegenüber Aufsichtsentscheiden des Einzelge- richts ist nach dem massgeblichen kantonalen Recht auf § 85 i.V.m. § 84 GOG abzustellen. Danach sind die Bestimmungen über den Weiterzug der Aufsichts- beschwerde nach § 82 ff. GOG (für den das GOG auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO verweist) auch für andere ri chterli che Aufsi chtsverfahren nach eidgenössischem oder kantonalem Recht einschlägig. Ersti nstanzli che Aufsi chts- entscheide können somit innert 10 Tagen mit Aufsichtsbeschwerde beim Oberge- richt angefochten werden (§ 84 GOG). Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO gelten dabei als kantonales Recht. Die Qualifizierung des Rechtsmittels als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (sinngemäss) hängt aus diesem Grund entgegen dem Beschwerdeführer (act. 14 S. 3) ni cht vom Streitwert ab. Es liegt kein erstinstanzlicher Erledigungsentscheid im (direkten) Anwendungsbereich der ZPO vor, der je nach dessen Streitwert mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anzufechten wäre (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013, E. II./2-7). 1.3 Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Sistierungsantrag: Wie eingangs aufgezeigt, ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis die Finanzdirektion über ihre Zuständig- keit bezüglich des in derselben Sache eingereichten Rekurses vom 11. August 2015 entschieden habe (act. 14 S. 2). Der hier zu treffende Entscheid über die Zuständigkeit der Vorinstanz hängt nicht von einem vorherigen Zuständigkeitsentscheid der Finanzdirektion ab. Wie eingangs erwähnt, wurde mit der Finanzdirektion abgesprochen, dass das Ober- gericht der Finanzdirektion seinen Entscheid mitteilen werde und die Finanzdirek- tion bis dann über den bei ihr hängigen Rekurs nicht entscheide. Für ei ne Si stie-
rung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht daher kein Anlass. Der Sis- tierungsantrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 3. Zum angefochtenen Entscheid: Die Vori nstanz erwog, die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juli 2015 betreffe, soweit überhaupt von einer Verfügung ausgegangen werden könne, die Kostenauflage. Zwar sei, so die Vorinstanz weiter, nach § 139 Abs. 1 GOG das Einzelgericht zuständig zur Festsetzung der Entschädigung der von ihm Beauftragten. Für die Notariate geniesse die Notariatsgebührenverord- nung (NotGebV, Ordnungs-Nr. 243) indes als lex specialis Vorrang. Nach § 24 NotG erhebe das Notariat für seine Verrichtungen Gebühren. Der Beschwerde- gegner sei daher zuständig, seine Gebühr festzusetzen. Gegen entsprechende Verfügungen stehe der Rekurs an die Finanzdirektion offen. Das Einzelgericht sei deshalb sachlich nicht zuständig zur Beurteilung der angefochtenen Kostenaufla- ge (act. 13 S. 5 f.). 4. Standpunkte der Parteien: 4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansi cht, dass die Vorinstanz über seine Beschwerde zu entscheiden habe. Die Entschädigung des Beschwerdegegners sei nach § 139 Abs. 1 GOG durch das Einzelgericht festzusetzen, das dabei die Notariatsgebührenverordnung anzuwenden habe. Der Beschwerdegegner hätte beim Einzelgericht einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung stellen müs- sen. Dass er selber entschieden habe, die Kosten vom Erbteil des Beschwerde- führers zu beziehen, und dass er einen Teil des gepfändeten Erbteils dafür zu- rückbehalten habe, stelle Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners dar. Diese seien mit Beschwerde beim Einzelgericht zu rügen (act. 14 S. 7-9). 4.2 Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, für die Festsetzung der No- tariatsgebühr habe keine Anfrage beim Einzelgericht als auftraggebende Behörde zu erfolgen. Der Entscheid des Notariats über die Höhe der Gebühr und über den Gebührenadressat könne bei der Finanzdirektion mit Rekurs angefochten werden. Vorliegend sei ein solcher abschliessender Entscheid noch nicht gefällt worden.
Zur Diskussion stehe, ob die Gebühr vom Erbteil des Beschwerdeführers abge- zogen werden dürfe. Die Frage, ob das Notariat damit seine Pflichten verletzt ha- be, sei nicht mit Gebührenrekurs auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden. Er habe, so der Beschwerdegegner weiter zu dieser Thematik, der Vori nstanz ei- ne Anfrage zugestellt, mit dem Antrag, seinem Vorgehen mit dem Abzug der Ge- bühren vom Treffnis des Schuldners statt zu geben. Diesem Antrag sei die Vorin- stanz gefolgt (act. 22 S. 3-5, act. 23/3-4). Ungeachtet des eingangs angeführten Antrags des Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde ergibt sich somit aus den Ausführungen in der Be- schwerdeantwort, dass der Beschwerdegegner sich der Auffassung des Be- schwerdeführers hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz an- schliesst (jedenfalls soweit es um die Prüfung einer Pflichtverletzung geht – der Beschwerdegegner gab denn auch in der Rechtsmittelbelehrung zu seiner Verfü- gung die Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich bzw. an das dortige Einzelge- richt an, vgl. act. 3/2-3). Im W eiteren legt der Beschwerdegegner dar, dass er der Ansicht ist, mit seinem Vorgehen keine Pflichtverletzung begangen zu haben (vgl. act. 22 S. 4 f.). 5. Zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz: 5.1 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 10./14. Juli 2015 den Bezug seiner Kosten aus dem bei ihm (dem Notariat) eingegangenen Erbanteil des Beschwerdeführers anordnete. Auch wenn die definitive Höhe der Kosten noch nicht festgelegt wurde (so richtig der Beschwerdegegner, act. 22 S. 3), beinhaltet die Verfügung doch die klare Äusserung, dass die Kosten auf diese Weise bezogen würden und dass zu diesem Zweck vom Erbteil des Beschwerdeführers (nur) eine Abschlagszahlung von Fr. 80'000.00 an das Betreibungsamt überwiesen werde (act. 3/2, 3/3; vgl. auch die eingangs angeführte sinngemässe Zusammenfassung der Verfügung vom 10./14. Juli 2015). Sodann hat die Vorinstanz auch die im vorliegenden Fall interessierenden gesetzlichen Grundlagen der Aufsichts- und Rechtsmittelordnung zutreffend auf-
gezeigt (act. 13 S. 4 f.): Wenn die Notariate als Beauftragte des Einzelgerichts handeln, stehen sie unter dessen Aufsicht und kann gegen die Verweigerung und Verzögerung von Amtshandlungen und gegen andere Verletzungen von Amts- pflichten beim Einzelgericht Beschwerde erhoben werden (§ 139 Abs. 1 GOG, § 85 i.V.m. § 83 GOG). § 31 Abs. 1 NotG bestimmt, dass Verfügungen der Nota- riate, die sich auf Notariats- und Grundbuchgebühren beziehen, mit Rekurs bei der Finanzdirektion anzufechten sind. Hat das Notariat (wie hier) in einem Geschäft, in dem es im Auftrag des Ein- zelgerichts handelt, eine Verfügung i m Zusammenhang mi t Notariatsgebühren er- lassen, so fragt sich, welches Rechtsmittel zu ergreifen ist. 5.2 Die Vorinstanz verkennt mit Blick auf die aufgezeigten Normen zur Entschädi gungsregelung der Notariate (vgl. vorne II./3.) das Verhältnis von lex specialis und lex generalis: Im Allgemeinen ist das Notariat nach § 24 NotG be- fugt, für seine Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Demgegenüber ist die Be- sti mmung von § 139 Abs. 1 GOG, wonach das Einzelgericht die Entschädigung der von ihm Beauftragten (also insbesondere des Notariats, vgl. §138 Abs. 1 GOG) festsetzt, die speziellere Regel. Diese geht daher vor. Die Regelung im GOG ist im Übrigen auch neuer. Dass die Regelung des Notariatsgesetzes vorginge, ergibt si ch auch ni cht aus dem von der Vorinstanz herangezogenen Zitat von H AUSER/SCHW ERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 139 N 6 (vgl. act. 13 S. 5). Die genannten Autoren halten (was die Vorinstanz richtig wiedergab) lediglich fest, dass für die Auftragsbesor- gung durch den Notar die Notariatsgebührenverordnung gilt. Dass das Notariat seine Gebühr gemäss § 24 des Notariatsgesetzes selber festsetzen würde und die entsprechende Zuständigkeit des Einzelgerichts entfiele (mit der Konsequenz, dass die vom Notariat erhobenen Gebühren mit Rekurs bei der Finanzdirektion zu rügen wären), ist damit nicht gesagt. Würden die Notariate ihre Gebühren als Beauftragte des Einzelgerichts sel- ber festsetzen, so würde – das ist nur nebenbei zu bemerken – die (wie gesehen neuere) Regelung von § 139 Abs. 1 GOG (wonach das Einzelgericht die Ent-
schädigung der von ihm Beauftragten festsetzt) weitgehend obsolet, da es sich bei den Beauftragten im Sinne der Bestimmung in den meisten Fällen um Notaria- te handelt (vorbehalten sind nur die Ausnahmen nach § 138 lit. b GOG, wonach auch andere geeignete Personen mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Li- quidation und der Vertretung der Erbengemeinschaft betraut werden können). Die Frage der definitiven Festsetzung der Gebühr ist von allfälligen Kosten- vorschüssen zu unterscheiden. Dass der Notar als vom Einzelgericht Beauftragter nach § 14 Abs. 2 NotGebV von der Person, die das entsprechende Begehren stellte, einen Kostenvorschuss verlangen kann (vgl. OGer ZH LF150014 vom 22. Juni 2015, E. II./ 4.2; der Fall betraf die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 580 ZGB), heisst nicht, dass der Notar auch berechtigt wäre, den defini- tiven Entscheid über seine Entschädigung selber zu treffen. 5.3 Dass für die Entschädigung der Handlungen im Auftrag des Einzelge- richts etwas anderes gilt als für die allgemeine Tätigkeit der Notare, ist auch unter Berücksichtigung des Regelungsinhalts der Notariatsgebührenverordnung ge- rechtfertigt: Der der Verordnung als Anhang beigefügte Gebührentarif setzt für eine Viel- zahl von Geschäften der Notare (etwa Beurkundungen und Beglaubigungen) die Gebühr als Fixbetrag oder als Prozentbetrag von den betroffenen Werten fest. In- soweit ist die Anwendung des Tarifs durch das Notariat selber unproblematisch. Allfällige Rechenfehler oder Streitigkeiten über die betroffenen Werte können im Rekursverfahren der Finanzdirektion geklärt werden. Bei den Geschäften, welche das Notariat als Beauftragter des Einzelgerichts führt, wird dagegen eine Gebühr nach Zeitaufwand auf Basis eines im Anhang festgelegten Stundentarifs verrechnet (vgl. Ziff. 3 des Gebührentarifs; so auch ric htig der Beschwerdegegner, act. 22 S. 4). Im Anwendungsbereich dieser Be- stimmungen ist das Einzelgericht Erbschaftssachen bzw. das zuständige Einzel- gericht im summarischen Verfahren die zur Entscheidung geeignete Behörde. Es ist (als auf Erbschaftssachen spezialisierte zivilgerichtliche Instanz) besser in der Lage, den Aufwand für die Besorgung eines erbrechtlichen Geschäfts zu beurtei-
len, als es die Finanzdirektion wäre, die (wenn nach der allgemeineren Regel in der Notariatsgesetzgebung vorgegangen würde) die entsprechenden Kostenauf- lagen des Notariats im Rekursverfahren zu überprüfen hätte. 5.4 Der erwähnte Verweis von H AUSER/SCHW ERI/LIEBER ist somit (nur) da- hingehend zu verstehen, dass der Gebührentarif der Notariatsgebührenverord- nung, d.h. die erwähnten darin festgesetzten Stundenansätze , für di e Entschädi- gung des vom Einzelgericht beauftragten Notariats in der Regel massgeblich sind. An der i n § 139 Abs. 1 GOG vorgeschriebenen Zuständigkeit des Einzelgerichts zur Festsetzung der Entschädigung ändert das nichts. Das Einzelgericht hat diese Entschädigung auf Antrag des Notariats festzusetzen, und es wird sich dabei in der Regel an die Ansätze gemäss Gebührentarif halten. 5.5 Anders als bei der allgemeinen Festsetzung von Notariats- und Grund- buchgebühren ist es in Fällen, in denen das Notariat im Auftrag des Einzelgerichts nach § 138 Abs. 1 GOG handelt, folgli ch nicht am Notariat, seine Gebühr selber festzulegen, sondern das obliegt dem Einzelgericht. Dieses hat im Rahmen seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde (§ 139 Abs. 1 GOG) auch entsprechende Ent- scheide der Notariate zu überprüfen, um der aufgezeigten Zuständigkeitsordnung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Frage, ob das Notariat zu Unrecht selber über den Bezug seiner Kosten entschied und damit (bzw. mit dem Rückbehalt erhalte- ner Gelder zum Zweck der Gebührendeckung) seine Pflichten verletzte, ist daher im Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu prüfen. Der verwaltungsrechtliche Rechts- weg nach § 31 Abs. 1 NotG (Gebührenrekurs an die Finanzdirektion) tritt demge- genüber in den Hintergrund. D i e Vori nstanz hat si ch somit zu Unrecht für unzu- ständig erklärt. 6. Das Gesagte führt i n Guthei ssung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Gemäss den vorstehenden Erwägun- gen ist von diesem Entscheid die Aussage mit umfasst, dass der Beschwerde- gegner nicht befugt ist, selber über seine Entschädigung zu entscheiden. Im Übrigen ist der Prozess zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vori nstanz
wird dabei auch zu prüfen haben, ob die Gläubigerin D._____ AG (mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verlangte Auferlegung der Kosten zulasten der Gläu- bigerin) anzuhören ist. III. 1. Für den vorliegenden Entscheid ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei zur Be- zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (act. 14 S. 2). Die Notariate si nd in Verfahren wie diesem ni cht Vori nstanz, sondern Ge- genpartei, da sie eine zivi lrechtli che Funkti on wahrnehmen. Sie können daher im Falle ihres Unterliegens im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. Der Beschwerdeführer kann dabei aufgrund anwaltlicher Vertretung grundsätzlich eine Parteientschädigung verlangen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Beschwerdegegner dagegen war nicht anwaltlich vertreten und hat seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht begrün- det. Ihm könnte daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohnehin keine Entschädigung zugesprochen werden. Mit Blick auf eine allfällige Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leis- tung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt allerdings was folgt in Betracht: Wenn nach dem Endentscheid über die Beschwerde Pflichtverletzun- gen des Beschwerdegegners feststünden, so könnte dieser sich darauf berufen, dass die Vorinstanz sein Vorgehen beim Kostenbezug genehmigt habe (vgl. act. 23/3-4). Daher rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall analog zu Fällen zu behandeln, in welchen zu prüfen i st, ob sich eine Partei gegen einen qualifiziert unrichtigen Entscheid zur Wehr setzt und ihr daher eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen ist. Die vorliegende Konstellation kann aufgrund der aufgezeigten unklaren Abgrenzung der Rechtsgrundlagen (§ 139 GOG und §§ 24 und 31 NotG) nicht mit der Anfechtung eines qualifiziert unrichtigen Ent- scheids verglichen werden. Vielmehr ist von einer Situation auszugehen, in der
zwischen den verschiedenen Instanzen naturgemäss unterschiedliche Auffassun- gen herrschen können (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- ni s. und erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts Frei- willige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Züri ch vom 26. August 2015 aufgehoben und der Prozess zur Entschei dung in der Sache an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage der Doppel von act. 22 und 23/1-5, an die Finanzdirektion des Kantons Züri ch, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'113.82. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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