Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Maurer. Beschluss und Urteil vom 30. September 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Berufungsklägeri n,
gegen
B._____ GmbH (vormals B'._____ GmbH), Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Juli 2015 (ET150004)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 20. Juli 2015 beim Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, die "E." sei zu verpfli chten, i hr (bzw. ihrer Vertreterin C., ... [Adresse]) drei Hausschlüs- sel der Liegenschaft im Stockwerkeigentum (Grundbuch ...) an der D.- strasse, herauszugeben (act. 1 Antrag 1), und die Massnahme sei ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen (act. 1 S. 1 Antrag 2). Die Vorinstanz rubrizierte die Gesuchsgegnerin als "B'. GmbH, ... [Adresse]". Sie wies mit Urteil vom 29. Juli 2015 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, setzte die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'160.-- fest, auferlegte die Entscheidgebühr der Gesuch- stelleri n und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 6 S. 7 Dispositivziffern 1-4). b) Diesen Entscheid ficht die Gesuchstelleri n rechtzeitig (act. 7 i.V.m. act. 4) an und stellt die Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29.7.2015 (ET 150 006) sei aufzuheben; 2. Die Entscheidungsgebühren von Fr. 1'160.-- zu Lasten der Be- schwerdeführerin seien aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädi- gung zuzuspreche n. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." (act. 7). Ferner beantragt die Gesuchstellerin, die Prozesskosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen (act. 7 S. 6). c) Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-4). Ei ne Antwort wurde nicht eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
c) Die Rechtsmitteleingabe der Gesuchstellerin ist daher gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZPO als Berufung entgegen zu nehmen und entsprechend zu behandeln. Durch die Konversion ihrer Beschwerde in die richtigerweise zu erhebende Beru- fung entsteht der Gesuchstellerin kein Nachteil, da die beiden Rechtsmittel in der gleichen Frist zu erheben und sogleich mit Begründung einzureichen sind. Zudem ist die Kognition des Obergerichts hinsichtlich der Rechtsanwendung faktisch die- selbe, bei der Berufung gar weiter. 4. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung schriftlich und begründet einzu- reichen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Berufungsschrift konkrete Rechtsmittelanträge in der Sache zu enthalten hat. Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Berufungs- i nstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässig- keitsvoraussetzung der Berufung (nämlich: genügende Berufungsanträge) und auf die Berufung ist ohne Weiteres nicht einzutreten. Allerdings wird von Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr we- nig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufungsklägeri n unri chti g sei n soll. Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (act. 7 S. 1), aber sie unterlässt es, einen Antrag zu stellen, wie die Beru- fungsi nstanz statt des angefochtenen Entscheids entscheiden solle. Ei n entspre- chender Antrag lässt sich auch i hrer Begründung ni cht entnehmen (act. 7). D i e Berufungsklägerin erfüllt damit auch die herabgesetzten Anforderungen an die Stellung von Berufungsanträgen nicht. Schon aus diesem Grund ist auf ihre Beru- fung ni cht ei nzutreten.
c) Die Berufungsklägerin bringt vor, am 3. August 2015, d.h. nach dem vorin- stanzli chen Entschei d, sei en i hr (bzw. ihrer Vertreterin C.) die drei Schlüs- sel retourniert worden (act. 7 S. 2, act. 9 i.V.m. act. 1 S. 1 Antrag 1). Diese neue Tatsachenbehauptung ist zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Trifft sie zu, ist die Streitsache entfallen und das Verfahren gegenstandslos. Infolge Gegenstandslo- sigkeit fehlt ein Rechtsschutzi nteresse der Berufungsklägerin an einem Sachent- scheid i m Berufungsverfa hre n. Auch di es führt zu ei nem Ni chtei ntreten auf di e Berufung. 6. Selbst wenn man auf die Berufung eintreten könnte, was - wie gesehen - aus mehreren Gründen ni cht zutri fft, so wäre diese aus folgenden Gründen abzuwei- sen: Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, dass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Massnahme nicht gegeben seien. Sie erwog, eine erste Beurtei- lung des Anspruchs der Gesuchstellerin in der Hauptsache sei ni cht möglich, da die Gesuchstellerin keine Details zur Vereinbarung der Parteien und zu deren Be- stand vorgebracht habe. Insbesondere verneinte die Vorinstanz das Vorliegen ei- nes ni cht lei cht wi edergutzumache nden Nachteils. Da die Gesuchstellerin nach ih- ren Angaben schon zwei Jahre zugewartet habe mit einer Klage oder einem Massnahmebegehren, sei ihr nunmehr zuzumuten, das Urteil in der Hauptsache abzuwarten (act. 6 S. 5). Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, die Vorausset- zungen für den Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahme seien nicht gegeben (act. 6 S. 3-6). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht ausei- nander und vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz den i nsofern massgebli- chen Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt habe (Art. 310 ZPO). Von daher kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich bei der von der Berufungsklägerin ins Recht gefassten Gegenpartei um eine "E." gehandelt hat oder um die von der Vorinstanz rubrizierte Gesellschaft. Denn so oder anders fehlte es an den Voraussetzungen für den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen. Lediglich der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass an der von der Berufungsklägerin angegebenen Adresse der Gegenpartei nach An-
gaben der Berufungsklägerin in act. 2/1 eine "B'._____ GmbH" domiziliert war und ni cht ei ne "E.". Aus act. 9 ergibt sich zudem, dass es sich bei dieser Unter- nehmung um di e "B'. GmbH" handelt. Act. 9 hat die Berufungsklägerin selbst eingereicht und damit ebenso selbst klargestellt, dass die Vorinstanz die zutreffende Gegenpartei ins Rubrum aufgenommen hat. Die Rügen der Beru- fungsklägerin an die Vorinstanz, gemäss denen das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, stiessen daher im Ergebnis ins Leere. 7. a) Die Berufungsklägerin beantragt, die vorinstanzlichen Gerichtskosten ni cht ihr, sondern der "E." als unterliegender Partei aufzuerlegen (act. 7 S. 1 An- trag 2 i.V.m. S. 7). Diesbezüglich liegt ein genügender Antrag der Berufungsklä- gerin vor und es besteht auch ein Rechtsschutzi nteresse. Da die Berufungskläge- rin jedoch insistiert, sie klage gegen eine einfache Gesellschaft namens "E.", fehlt eine parteifähige Gegenpartei, was zum Ni chtei ntreten auf das Begehren führt. Wenn auf das Begehren eingetreten werden könnte, so wäre es ohnehin abzu- weisen. Die Berufungsklägerin vertritt die Meinung, weil ihr die "E." die Schlüssel zurückgegeben habe, sei erwiesen, dass sie nicht das Recht gehabt habe, diese zurückzubehalten. Deshalb sei sie die unterliegende Partei (act. 7 S. 6 f.). Die Berufungsklägerin verkennt, dass nach ihrer Darstellung die "E." ni cht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war und demnach ni cht unterliegen konnte. Sie verkennt zudem, dass die Vorinstanz mit Recht erwog, die Voraussetzungen für die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme seien nicht gegeben. Die Berufungsklägerin war daher, infolge fehlender Voraussetzun- gen für die beantragte superprovisorische Massnahme, di e i m vori nstanzli che n Verfahren unterliegende Partei. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO bleibt es bei der Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten an sie. b) Auch der Antrag der Berufungsklägerin auf Zusprechung einer Parteientschä- digung (Antrag 3) erweist sich von vornherein als unbegründet und unsubstanti- iert. Da die Berufungsklägerin den Antrag gegenüber einer, nach ihren Angaben, einfachen Gesellschaft stellt, ist zufolge fehlender Parteifähigkeit der Gegenpartei von vornherei n ni cht darauf einzutreten. Im Übrigen wäre er ohnehi n abzuweisen.
Als unterliegende Partei hat die Berufungsklägerin ihre eigenen allfälligen Umtrie- be und Auslagen selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). 8. Auf di e Berufung ist daher insgesamt ni cht ei nzutreten. Wäre auf sie einzutre- ten, wäre sie im Übrigen ohne Weiteres abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass dem Rechtsmittel von A._____ auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn sie es ausdrücklich nur als Beschwerde hätte behandelt haben wollen (wovon bei ihr als Laie indessen nicht auszugehen ist). Denn eine Beschwerde erwiese sich aus den in Erwägung 3 aufgeführten Gründen als unzu- lässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid, und es wäre auf sie daher ni cht ei nzutreten. 9. Gestützt auf die Angabe der Berufungsklägerin ist im zweitinstanzlichen Ver- fahren von der Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen auszugehen, womit zweitinstanzlich lediglich noch die vorinstanzliche Entscheid- gebühr von Fr. 1'160.-- nebst der nicht bezifferten Parteientschädigung als Streit- interesse zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist eine Entscheidgebühr von Fr. 280.-- angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a, § 16 Abs. 1 GebV OG) Entsprechend ihrem Unterliegen hat die Berufungsklägerin auch die Kosten des Berufungsverfahre ns zu tragen. Die beantragte Parteientschädigung ist nicht zu- zusprechen, weil die Berufungsklägerin auch im Rechtsmittelverfahren vollständig unterliegt. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Firma der Gesuchsgegnerin und Berufungsbe- klagten neu "B._____ GmbH" lautet. 2. Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Das Rechtsmittel der Gesuchstellerin wird als Berufung entgegen ge- nommen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 280.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungskläge- rin auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung ge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'160.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
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