Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführeri n,
betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Oktober 1943, von C.JU, gestorben zwischen dem tt. und tt. mm.2015, wohnhaft gewesen D.-Strasse ..., 8005 Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 16. Juli 2015 (EN150228)
Urteil des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2015 (act. 12 = act. 14): "1. Die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben werden zu Protokoll genommen. 2. Die Kosten betragen: Fr. 400.00 Entscheidgebühr Fr. 224.00 Barauslagen Fr. 624.00 Kosten total. 3. Die Kosten werden den ausschlagenden Erben (Ziff. I.) je zu ei- nem Sechstel auferlegt. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin (act. 13, sinngemäss): Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils vom 16. Juli 2015 seien aufzu- heben, und es seien Kosten von höchstens Fr. 150.00 zu erheben. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen: I. 1. Am tt. bzw. tt.mm.2015 verstarb B._____, geboren tt. Oktober 1943 (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 1, 3 f.). 2. Mit Schreiben an das Einzelgericht i n Erbschaftssachen des Bezirksge- ri chts Züri ch vom 29. Mai 2015 (nachfolgend auch: die Vorinstanz) erklärten die Beschwerdeführerin und 5 weitere gesetzliche Erben des Erblassers die Aus- schlagung des Nachlasses (act. 1).
Weshalb es im vorinstanzlichen Verfahren zu einer zweiten Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführerin kam (vgl. vorne I./3.), lässt si ch den Akten ni cht entnehmen. Das ist indes nicht entscheidend. Aus dem Um- stand, dass die Vorinstanz die Zustellung ungeachtet der an si ch massgeblichen Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO wiederholte (nachdem die Be- schwerdeführerin die Ausschlagungserklärung eingereicht hatte, musste sie mit weiteren gerichtlichen Zustellunge n rechnen), darf einer Partei kein Nachteil er- wachsen (vgl. OGer ZH PS140186 vom 13. August 2014, E. 1 mit weiteren Hin- weisen). Anders wäre es nur, wenn im Zeitpunkt der zweiten Zustellung die Frist (ausgehend von der Zustellungsfiktion) bereits abgelaufen gewesen wäre (vgl. BGer 8C_374/2014 vom 13. August 2014, E. 3.4). Das war vorliegend nicht der Fall: Der erste Zustellungsversuch der Verfügung vom 16. Juli 2015 kann ni cht vor dem 17. Juli 2015 erfolgt sein. Die (unter Berücksichtigung der Abholfrist nach Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO) ab diesem berechnete 10tägige Rechtsmittelfrist war somit am 31. Juli 2015 (zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung, act. 9) noch nicht verstri chen. Daher ist die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen. 2. Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe der Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren. Sie verweist ferner auf eine Auskunft einer Rechtsanwältin, wo- nach die Protokollierung der Ausschlagungserklärungen insgesamt nur Fr. 150.00 kosten würde (act. 13). 2.1 Auf die Auskunft, die sie von ihrer Rechtsanwältin erhielt, kann die Be- schwerdeführerin sich im Verfahren der Kostenbeschwerde nicht berufen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsanwälti n, von der die Beschwerdeführerin die erwähnte Auskunft erhielt, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Darauf ist daher nicht einzugehen. Aufgrund der Beratung durch eine Rechtsanwältin kann der Vorinstanz mit Blick auf Art. 97 ZPO jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Dabei kann offen bleiben, ob diese Bestimmung in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei ni cht streitigen Erbschaftssachen massgeblich ist.
2.2 Die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstan- den (vgl. KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2014, Art. 106 N 3) . Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 ist angemessen (vgl. § 8 Abs. 4 GebV OG). Die Höhe der Barauslagen von Fr. 224.00 wurde nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren um Protokollierung der Ausschla- gungserklärung (zusammen mit den erwähnten Miterben) bei der Vorinstanz im Übrigen auf einem Formular eingereicht, welches den Hinweis enthält, dass das Verfahren in der Regel Fr. 150.00 pro Person koste (act. 1). Auch vor diesem Hin- tergrund sind die Kosten der Vorinstanz angemessen. Der handschriftliche Hinweis auf dem Formular, wonach "Ihre Mitarbeiterin" telefonisch angegeben habe, das Verfahren koste insgesamt Fr. 150.00 (act. 1), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Angabe ist unbestimmt. Sie beinhaltet weder den Namen der Mitarbeiterin, welche die Auskunft angeblich erteilt habe, noch das Datum oder den Anlass, der zum Gespräch geführt haben soll. Daraus lässt si ch ni chts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Daher ist die Kostenbeschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- ve rfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerdeeingabe sinngemäss auf i hre Mittellosigkeit i m Si nne von Art. 117 lit. a ZPO hi n (act. 13). Das ist als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren zu betrachten (vgl. bereits act. 16). Die Beschwerdeführerin wird durch das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe gemäss dem kantonalen Sozialhilfege- setz unterstützt. Sie erhält ein Monatsbudget von Fr. 1'855.10 (act. 18/1-2). Ihre Mittellosigkeit kann daher bejaht werden. Ferner war die Beschwerde nicht von
vornherein geradezu aussichtslos (vgl. Art.117 lit. a und b ZPO). Daher kann der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt werden. Die Gerichtskosten sind somit einstweilen auf die Geri chts- kasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt. 2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- ni s. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgelegt, der Beschwerdeführerin auferlegt und zufolge der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Bei lage der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens – an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 15. Oktober 2015