Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 16. September 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner,
betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2015 (EN090252) im Nachlass von B._____ betreffend öffentliches Inventar
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am tt.mm.2009 verstarb in C._____ der zuletzt in D._____ wohnhaft gewesene und am tt. März 1949 geborene B.. Seine Tochter, E., geboren am tt. Februar 1984, stellte mit Eingabe vom 20. November 2009 beim Bezirksgericht Mei len ei n Gesuch um Anordnung ei nes öffentli chen Inventars (act. 1). Die Vo- rinstanz legte unter der Geschäfts-Nummer EN090252 ein Geschäft an und ord- nete mit Verfügung vom 26. November 2009 die Erstellung eines öffentli chen In- ventars an (act. 3). Am 16. März 2010 / 26. April 2010 erstellte das Notariat F._____ das öffentliche Inventar. Darin sind auf der Passivseite mehrere Forde- rungen von G._____ aufgeführt (act. 6). Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 setzte die Vorinstanz E._____ Frist an, um zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antrete, oder ob sie die amtliche Liquidation ver- lange oder den Nachlass ausschlage (act. 7). Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 stell- te E._____ den Antrag, die Ausschlagungsfrist sei um ein Jahr zu verlängern (act. 9). In der Verfügung vom 10. Juni 2010 erwog die Vorinstanz, E._____ habe ge- gen G._____ eine negative Feststellungsklage erhoben. Die Solvenz bzw. Insol- venz des Nachlasses sei vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig, weshalb die mit Verfügung vom 3. Mai 2010 angesetzte Deliberationsfrist verlängert werde (act. 10 und 13). Weitere Verlängerungen um jeweils ein Jahr erfolgten mit Verfü- gungen vom 14. Juni 2011 (act. 15), 30. Mai 2012 (act. 18) und vom 11. Juni 2013 (act. 22). Am 11. Juni 2014 wurde die Frist letztmals bis am 31. Dezember 2014 erstreckt (act. 27). Eine Berufung von E._____ gegen die Verfügung vom 11. Juni 2014 hiess die Kammer am 17. September 2014 gut und verlängerte die Ausschlagungsfrist bis am 11. Juni 2015. E._____ wurde für das Berufungsver- fahren der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 30). Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 stellte E._____ erneut Antrag, es sei die Ausschla- gungsfri st um ei n Jahr zu erstrecken. Zudem stellte sie Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Beschwerdeführers als unent- geltlicher Rechtsbeistand (act. 31). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurden die
Anträge gutgeheissen (act. 33). Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ei- ne Honorarnote im Betrag von CHF 2'379.25 ein (act. 35). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 erwog die Vorinstanz, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und die Eingabe vom 6. Juli 2015 sei als Gesuch um Leistung einer Akontozahlung entgegenzunehmen und verfügte Folgendes (act. 38 = act. 44): 1. Das Entschädigungsgesuch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ge- suchstellerin vom 6. Juli 2015 wird, soweit es auf die Ausrichtung einer Akontozahlung abzielt, abgewiesen. 2. Im Übrigen wird über das Entschädigungsgesuch erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens bzw. nach Beendigung des Mandates entschie- den. 3. [Mitteilung] 4. [Rechtsmittelbelehrung] Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 zugestellt (act. 39). Am 27. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz telefonisch um Wiedererwägung. Er wurde auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 17. Juli 2015 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Wie- derherstellungsgesuc h schri ftli ch ei nzurei chen wäre (act. 40). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde und stellte folgende Anträge (act. 43): 1. Der Beschwerdeführer sei für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'379.25 zu entschädigen; 2. Die Entschädigung sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MwSt) zu Lasten der Staatskasse. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
sei die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verlange eine Akontozahlung. Denn das mit Gesuch vom 2. Juni 2015 eingeleitete Verfahren um Erstreckung der Ausschlagungsfrist sei mit der Verfügung vom 8. Juni 2015 abgeschlossen worden. Dies ergebe sich aus dem Entscheid der Kammer vom 17. September 2014, in dem in Bezug auf einen vorangegangenen gleichen Ent- scheid festgehalten worden sei, es handle sich um einen berufungsfähigen En- dentscheid. 4. Würdi gung 4.1. Der Anspruch des gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 118 N 12 f). Deshalb ist der Kanton, vertreten durch die Vor- instanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Zusam- menhang BGer 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, Erw. 3 [publ. in ZR 99/2000 Nr. 110]; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). Der Beschwerdeführer i st zur Beschwerde legitimiert (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 121 N 5). Der angefochtene Entscheid ist gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde anfechtbar, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügt. Die von ihm aufgewor- fene Frage, ob ein Summarentscheid vorliegt oder nicht, beschlägt hi er einzig die Frage der Rechtmittelfrist. Diese beträgt gewöhnlich 30 Tage, im Summarverfah- ren grundsätzlich 10 Tage (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer den Entscheid vor Ablauf von zehn Tagen eingereicht hat, ist die Rechtsmittelfrist so oder anders gewahrt. Die Frage kann offen bleiben. Da auch die übrigen Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.2. Die Vorinstanz eröffnete nach Eingang des Gesuches von E._____ um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Jahr 2009 das Geschäft EN090252 und behandelte die wiederkehrenden Gesuche um Erstreckung der Ausschla- gungsfrist jeweils im Rahmen dieses Verfahrens. Möglicherweise hätte auch je- des Mal ei n separates Geschäft eröffnet werden und mit jeder Erstreckung der Ausschlagungsfrist Gerichtskosten erhoben werden können. Im Rahmen der Pro- zessleitungskompetenz (Art. 124 Abs. 1 ZPO) stand es der Vorinstanz jedoch zu,
anders zu verfahren und vom Beschwerdeführer wird dies auch nicht gerügt. Konsequenterweise wurden für die Entscheide über die Erstreckung der Aus- schlagungsfrist jeweils keine Kosten erhoben, sondern dies wurde dem Endent- scheid vorbehalten. Dementsprechend ist über die Prozesskosten erst zu ent- scheiden, wenn entsprechend der Anordnung in der Verfügung vom 8. Juni 2015 bis am 11. Juni 2016 kein neues Gesuch um Erstreckung der Ausschlagungsfrist gestellt wird oder bis dahin über die von E._____ eingeleitete negative Feststel- lungsklage ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert das Mandat des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand und es gilt – solange die Vorinstanz nichts anderes entschieden hat – auch für di e Stellung eines allfälligen weiteren Gesuches um Erstreckung der Ausschlagungs- frist. Erst wenn das Verfahren EN090252 seinen Abschuss gefunden hat, ist der Beschwerdeführer zu entschädigen (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 121 N 3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht sti chhalti g. D enn auch wenn die Verfügungen, mit denen die Ausschlagungsfrist jeweils verlängert wur- den, als Endentscheide zu betrachten werden, ändert dies nichts daran, dass sie im Rahmen des Verfahrens um Erstellung des öffentlichen Inventars ergangen sind, das wie dargelegt noch nicht abgeschlossen ist. Etwas anderes lässt sich aus der Begründung des Urteils vom 17. September 2014 nicht ableiten. Im Ge- genteil wurde auch dort darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Erstreckung der Anfechtungsfri st mehrmals gestellt werden kann (act. 30 S. 4-5). Dementspre- chend ergehen auch mehrere Entscheide, ob diese als Endentscheide oder Zwi- schenentscheide qualifiziert werden, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Auch ni chts zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich aus seinem Hinweis ableiten, dass das Obergericht im Entscheid vom 17. September 2014 selbst auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden habe. Das Mandat des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfa hre n endet mit dem Entscheid vom 17. September 2014, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils auf das Verfahren vor einer Instanz beschränkt ist und insbesondere für das Rechtsmittelverfahren neu beantragt und begründet werden muss (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen Anspruch auf ab- schliessende Honorierung seiner Aufwendungen. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich keine Rügen vorgebracht hat, ist der Vollständigkeit halber da- rauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie kurz nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und nachdem der Be- schwerdeführer noch keine erheblichen Aufwendungen hatte, die Leistung einer Akontozahlung verweigert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Prozesskosten Unter Hinweis darauf, dass der Prozess EN090252 untrennbar mit dem Prozess CP100008 verbunden ist, in welchem (lediglich) einstweilen ein Prozessurteil vor- liegt, ist umständehalber auf eine Entscheidgebühr zu verzi chten. Parteientschä- di gungen si nd ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer sowie unter Beilage eines Doppels von act. 43 an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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