Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Beschluss und Urteil vom 8. September 2015
i n Sachen
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Juni 2015 (ER150046)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (im Fol- genden: Kläger) beim Bezirksgericht Bülach ei n Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen. Er stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die 4.5-Zimmer- Wohnung inkl. 1 Parkplatz in der Liegenschaft D._____ ..., ... E., unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ord- nungsgemäss zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt E.-... sei anzuweisen, die Ver- pflichtung der Gesuchsgegner auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MWSt zulas- ten der Gesuchsgegner." Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 1'160.00 an. Den Beklagten und Berufungsklägern (im Folgenden: Beklagte) wurde Frist angesetzt, um zum Aus- weisungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 4). Am 29. Mai 2015 zahlte der Klä- ger den Vorschuss ein (act. 8). Am 17. Juni 2015 erstatteten die Beklagten ihre Stellungnahme (act. 10/1 und 10/2). Am 26. Juni 2015 fällte das Bezirksgericht Bülach folgendes Urteil (act. 12 = act. 15): 1. Die Beklagten werden verpflichtet die 4.5-Zimmerwohnung inkl. Parkplatz in der Liegenschaft D._____ ... i n ... E._____ unverzügli c h zu räumen und dem Kläger ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall. 2. Das Gemeindeammannamt ... wird angewiesen, auf Verlangen des Klägers die Verpflichtung der Beklagten gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstre- cken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Kläger vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von den Beklagten zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'160.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 11. August 2015 verlangte der Kläger, über die Beschwerde sei rasch zu entscheiden, da das Verhalten der Beklagten zu einer untragbaren Situation ge- führt habe (act. 25). Am 13. August 2015 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er die im Schreiben vom 11. August 2015 genannten Beilagen nur unvoll- ständig eingereicht habe (act. 27). Die fehlenden Beilagen wurden am 13. August 2015 nachgereicht. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt (act. 28). Diese wurde am 21. August 2015 erstattet. Der Kläger stellte den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten abzuweisen (act. 32). Die Akten der Vori nstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, die Parteien hätten am 22. August 2014 einen Mietver- trag über die streitbetroffene Wohnung geschlossen. Es sei ein Bruttomietzins von CHF 1'650.00 vereinbart worden. Der Kläger habe den Beklagten je separat am 18. Februar 2015 ausstehende Mietzinse für den Zeitraum Mitte September 2014 bis Februar 2015 abgemahnt und eine Zahlungsfrist im Sinne von Art. 257d OR angesetzt. Innert Frist hätten die Beklagten nicht bezahlt. Mit den je separat zu- gestellten Kündigungsschreiben vom 24. März 2015 habe der Kläger den Mietver- trag gültig aufgelöst. Die Beklagten hätten gegen die Kündigung eingewendet, das Mietobjekt sei bei Mietantritt in einem desolaten Zustand gewesen und die Heizung habe im Winter nicht funktioniert. Es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Be- klagte 1 Reparaturen vornehme und dass die Kosten für Farbe (CHF 1'450.00) sowie für Kleinmaterial und Reparaturen (CHF 1'350.00) mit den Mietzinsen Sep- tember und Oktober 2014 verrechnet werden könnten. Weiter hätten die Parteien vereinbart, der Beklagte 1 werde weitere Arbeiten ausführen und mit dem Miet- zins verrechnen. Seit dem März 2015 werde der Mietzins pünktli ch bezahlt und die Mietzinse bis dahin seien durch Kompensation beglichen worden.
Die Vorinstanz erwog, die Einwendungen der Beklagten seien nicht stichhaltig. Die behauptete Verrechnung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei unbe- stritten, dass der Kläger den Beklagten für Farben und Arbeiten CHF 2'750.00 bezahlt habe, weshalb zu vermuten sei, dass die Beklagten in diesem Umfang keine Verrechnungsforderung gegen den Kläger hätten. Die Beklagten hätten be- hauptet, es sei vereinbart worden, dass sie gegen Vorlage von Quittungen weitere Arbeiten in Rechnung stellen könnten. Die Beklagten hätten zum Beleg der be- haupteten Forderungen gegen den Kläger zwar mehrere Unterlagen eingereicht, aber nicht behauptet, dem Kläger Rechnung gestellt zu haben. Eine Verrech- nungserklärung sei nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung, die Wohnung sei in desolatem Zustand gewesen, sei nicht belegt. Die Einwendungen bezüglich Ne- benkosten seien irrelevant, da die Beklagten bereits mit der Zahlung der Netto- mietzinse im Rückstand gewesen seien. Was die Beklagten gegen die Kündigung vorgebracht hätten sei nicht stichhaltig. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seien klar. Der Ausweisungsbefehl sei antragsgemäss zu erteilen. 3. Argumente der Beklagten Die Beklagten bringen vor, bei Abschluss des Mietvertrages habe der Kläger die wirtschaftliche Situation der Beklagten ausgenutzt. Der Kläger habe den Beklag- ten 1 mit der Aussicht geködert, er könnte durch Renovation von Wohnung und Fassade der Liegenschaft ein Einkommen erzielen und damit den Mietzi ns zah- len. Der Kläger habe darauf spekuliert, dass er dank der Einnahmen des Beklag- ten 1 aus Sozialhilfe sichere Einnahmen habe; die Renovationen habe der Kläger "schwarz" zahlen wollen. Als der Kläger festgestellt habe, dass der Beklagte 1 seine Versprechungen ernst genommen habe und die Mietzinse mittels Einnah- men aus Rechnungsstellung habe begleichen wollen, habe der Kläger die Kom- munikation eingestellt und die Kündi gung ausgesprochen. Die Frage der Verrech- nung für die Zeit der Renovationsarbeiten sei ungeklärt und strittig.
Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend das Rechts- mittel der Berufung). Zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, wird bei Laien sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese mi- ni malen Anforderungen ni cht erfüllt, so sind die Voraussetzungen für das Eintre- ten auf die Beschwerde nicht erfüllt (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Der Beklagte 1 bezeichnete seine Eingabe vom 1. Juli 2015 im Titel als "Einspra- che" und schrieb: "Beschwerde gegen den Entscheid zur Ausweisung aus der 4 ½ Zi mmer Wohnung, D._____ ..., ... E._____. Beantragung von Rechtsschut z mi t Aufschiebender Wirkung für Ausweisung" (act. 16). Der Antrag wäre von einem Anwalt wohl nicht so formuliert worden, doch ist der Beklage 1 ein juristischer Laie und es geht aus seinem Schriftsatz mit genügender Klarheit hervor, dass der Be- klagte 1 begehrt, es sei das Ausweisungsbegehren nicht zuzulassen, womi t si nn- gemäss Nichteintreten auf das Gesuch zu verstehen ist, und es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Entgegen der Ansicht des Klä- gers liegt also ein genügend klarer Antrag vor. Auch die Begründung ist ausrei- chend. 5.3. Der Kläger kündete an, er werde sich zum Themenkreis des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses durch die Beklagte 2 noch äussern und warf damit wohl die Frage auf, ob die Beschwerde des Beklagten 1 unter diesen Umständen ab- zuweisen sei. Die streitbetroffene Wohnung dient den verheirateten Beklagten (vgl. act. 11/6) als Familienwohnung. Schon deshalb ist der Beklagte 1 legitimiert, sich alleine gegen die Ausweisung zu wehren (Art. 273a Abs. 1 OR). Aber auch dann, wenn es ni cht um ei ne Fami li enwohnung gi nge, wäre eine notwendige Streitgenossen-
schaft zu verneinen und der Beklagte 1 könnte sich alleine und ohne Ei nbezi ehen der Beklagten 2 gegen die Ausweisung wehren. Denn die Ausweisungsklage ist eine Leistungsklage, bei der es keine notwendige Streitgenossenschaft gibt (BKS ZPO-Ruggle, 2. Auflage, Art. 70 N 8, Borla-Geier, Dike-Komm ZPO, Art. 70 N 27, Jent-Sørensen, Mi ttei lungen aus dem Insti tut für zi vi lgeri chtli ches Verfahren i n Zü- rich, Heft Nr. 21, Oktober 1996, S. 26 f.). Einfache Streitgenossen können den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen und unabhängi g voneinander Rechtsmittel ergreifen (Art. 71 Abs. 3 ZPO, Kuko ZPO-Domej, 2. Auflage, Art. 71 N 8). 5.4. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtlage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Unabhängig von der Beweislast im ordentlichen Verfahren hat der Kläger nicht nur den Bestand von rechtsbegründenden Tatsachen, sondern auch den Nichtbestand von rechts- hi ndernden Tatsachen zu behaupten und beweisen. Es kann vom Beklagten nicht verlangt werden, dass er seine Darstellung des Sachverhalts glaubhaft macht. Ir- relevant sind lediglich Einwendungen, die geradezu als haltlos erscheinen (BGE 141 III 23 E. 3.2., BGE 138 III 620 E. 5.1.1., ZR 110 Nr. 54). Entgegen der Ansicht des Klägers (act. 32 S. 5) wäre es deshalb an i hm gewesen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Behauptungen der Gesuchsgegnerin zu erbringen. Wi e zu zei- gen sein wird, hat er dies nicht getan, weshalb auf das Gesuch auch wegen illi- quiden Sachverhalts nicht einzutreten ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Unbestritten ist, dass die Beklagten die 4 ½-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft D._____ ... i n E._____ zu einem Mietzins von monatlich CHF 1500.00 netto bzw. CHF 1'650.00 brutto mieteten. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte 1 gewisse Renovationsarbeiten übernimmt, die vom Kläger zu entschädigen sind. Bei Abschluss des Vertrages wurde abgemacht, dass die Beklagten die Wohnung am 1. September 2014 beziehen können, ein Mietzins aber erst ab 15. September 2014 geschuldet ist. Weiter wurde festgehalten, dass der Beklagte 1 die Wände neu streicht und der Kläger die Farbkosten gegen Quittung übernimmt (act. 1 S. 3
und act. 3/1). Der Beklagte 1 führte Arbeiten aus und der Kläger anerkannte, die Wohnung sei "schön geworden" (act. 3/2). Der Kläger zahlte dem Beklagten 1 im Januar 2015 CHF 2'750.00. Diesen Betrag verwendete der Beklagte 1 zur Ti lgung einer Monatsmiete sowie im Restbetrag für di e Rückzahlung von Schulden (act. 3/2 und 10/1 S. 2). Im Zeitpunkt der Abmahnung durch den Kläger am 18. Febru- ar 2015 war vom für die Zeit von Mitte September 2014 bis Februar 2015 ge- schuldeten Mietzins von CHF 9'075.00 (5.5 × 1'650) CHF 1'650.00 bezahlt und CHF 7'425.00 offen (act. 3/3). Bis zum Ende der mit Schreiben vom 18. Februar 2015 angesetzten Zahlungsfrist von 30 Tagen leisteten die Beklagten keine Zah- lungen. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Parteien am 30. Dezember 2014 trafen und ei ne Vereinbarung schlossen. Der Beklagte 1 behauptete i m vori nstanzli che n Verfahren, bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses sei nicht nur von der Reno- vation der Wohnung die Rede gewesen, sondern der Kläger habe auch die Ab- sicht geäussert, im Laufe des Jahres 2015 die Fassade zu renovieren. Der Kläger habe gewusst, dass der Beklagte 1 von der Sozialhilfe abhängig sei, aber lieber auf eigenen Beinen stehen würde. Es sei dann vereinbart worden, dass der Be- klagte 1 die ganze Fassade der Liegenschaft renovieren könne, was ungefähr ei- nem Arbeitsaufwand von einem halben Jahr entsprochen hätte. Mit den Einnah- men aus der Arbeit hätte der Beklagte 1 unter anderem den Mietzins zahlen kön- nen. Der Beklagte 1 habe deshalb bei der Gemeinde auch kein Gesuch um Ge- währung von Sozialhilfe gestellt. Der Kläger habe sich nicht an die Vereinbarung gehalten, so dass der Beklagte 1 gezwungen gewesen sei, dennoch Sozialhilfe zu beantragen. Diese sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2015 gewährt worden. Seit dem März 2015 werde der Mietzins pünktli ch bezahlt (act. 10/1 und 10/2). Der Kläger führte aus, er habe nicht gewusst, dass der Beklagte 1 von der Sozial- hilfe abhängig sei und die behauptete Vereinbarung sei so nie geschlossen wor- den. Mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2014 hätten die Parteien eine Eini- gung über die gewisse Arbeiten erzielt. Der Kläger habe sich verpflichtet, CHF 2'750.00 zu bezahlen und er habe diesen Betrag bar bezahlt (act. 32).
Geht man davon aus, dass die Darstellung des Beklagten 1 zutreffend ist, so war vereinbart, dass er im Auftrag des Klägers im Laufe des Jahres 2015 die Fassade der Liegenschaft D._____ ... i n E._____ renoviert und danach mit den erzielten Einnahmen den Mietzins zahlt. Der mit Vertrag vom 22. August 2014 vereinbarte Mietzins war zwar weiterhin geschuldet, aber – bis zum Abschluss der Fassaden- renovation – gestundet. Der juristisch nicht geschulte Beklagte 1 verwendete zwar ni cht den Begri ff der Stundung, sondern sprach von Kompensation, umschri eb die Stundungsvereinbarung aber durch seine Sachdarstellung. Folgt man den Be- hauptungen des Beklagten 1, wurde somit am 30. Dezember 2014 eine Stun- dungsvereinbarung getroffen. Die (unbestrittermassen) ausstehenden Mietzinse waren damit im Zeitpunkt der Abmahnung ni cht fällig, weshalb eine Zahlungsver- zugskündigung nicht zulässig war (Art. 257d Abs. 1 OR). Folgt man der Sachdarstellung des Klägers, so verhält es sich umgekehrt. Man- gels einer Stundungsvereinbarung wäre die Fristansetzung und die Zahlungsver- zugskündigung gültig erfolgt. Der Kläger vermag mit seinem Begehren im Verfah- ren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nur durchzudringen, falls seine Sachdar- stellung bewiesen ist oder die Behauptung des Beklagten 1 als haltlos erscheint. Beides ist nicht der Fall. Zum Nachweis reichte der Kläger einen Notizzettel ein, von dem er aktenwidrig behauptet, er sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden (act. 32 S. 4 und act. 33/1). Es handelt sich um ein unzulässi- ges Novum (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und würde im Übrigen für einen sofortigen Be- weis im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ohnehin nicht genügen. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien bereits im Mietvertrag vom 22. August 2014 ver- einbarten, dass der Beklagte 1 für den Kläger gewisse Reparaturarbeiten aus- führt, sind die Behauptungen des Beklagten 1 bezüglich der weiterführenden Ver- einbarung betreffend die Fassadenrenovation nicht haltlos. Der Sachverhalt ist somit nicht liquid, weshalb auf das Ausweisungsbegehren gegen den Beklagten 1 ni cht ei nzutreten i st. Um Unklarheiten vorzubeugen, ist festzuhalten, dass der Ausweisungsbefehl ge- gen die Beklagte 2 nicht vollstreckt werden kann, solange der Beklagte 1 in der
Familienwohnung verbleibt (Jent-Sørensen, Mi ttei lungen aus dem Insti tut für zi vil- geri chtli ches Verfahren i n Züri ch, Heft Nr. 21, Oktober 1996, S. 27). 6. Prozesskosten, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, dem Kläger für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 650.00 zu bezahlen. Ei ne Entschädi gung für Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da der Kläger im Ausland wohnt (OGer ZH, Kreisschreiben VU060028). Dem Beklagten 1 ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil er keine verlangt hat und weil ihm keine erheblichen Aufwen- dungen entstanden sind. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten 2 aufzuerlegen. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezah- len. Eine Entschädigung für Mehrwertsteuer ist mangels Antrages und wegen des Wohnsitzes des Klägers im Ausland nicht zuzusprechen. Da dem Beklagten 1 keine Kosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten 2 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten 1 wird gutgeheissen. Auf das Ausweisungs- begehren des Klägers vom 21. Mai 2015 gegen den Beklagten 1 wird nicht eingetreten. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'160.00 wird bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten 2 auferlegt. Sie werden mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss verrechnet. Die Beklagte 2 wird zudem verpflichtet, dem Kläger CHF 580.00 zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt. 5. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten 2 auferlegt. 6. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 unter Beila- ge je eines Doppels von act. 32, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 9'900.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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