Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 16. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Stadt Uster, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Ausweisung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Mai 2015 (ER150007)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summa- ri schen Verfahren am Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) ei n Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) gegen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin). Nachdem die Beschwerdegegne- rin den Kostenvorschuss geleistet hatte (act. 10), wurden die Parteien mit Schrei- ben vom 5. März 2015 zur Verhandlung auf den 14. April 2015 vorgeladen (act. 11). Mit Eingabe vom 7. April 2015 (act. 13) teilte die Beschwerdegegnerin der Vor- i nstanz mit, dass die Beschwerdeführerin das streitgegenständliche Objekt ver- lassen habe. Die Vori nstanz nahm in der Folge die Ladung ab und setzte der Be- schwerdeführerin Frist an, um zur Eingabe der Gegenpartei, insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, Stellung zu nehmen (act. 15). Mit Eingabe vom 22. April 2015 (act. 17) nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Zu dieser Eingabe äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Mai 2015 (act. 21). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnisnah- me zugestellt (act. 22). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegen- standslos geworden ab (act. 23 Disp. Ziff. 1). Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 400.– fest (Disp. Ziff. 2) und legte diese den Parteien je zur Hälfte auf (Disp. Ziff. 3). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp. Ziff. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde (act. 27). Sie stellt folgende Anträge: " 1. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 21. Mai 2015 seien aufzuheben; 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
Die Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'500.– zzgl. MWST zu entschädigen; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wi rkung zuzuerkenne n; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 30). Diesen leistete die Beschwerde- führerin fristgerecht (act. 32). Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 wurde der Be- schwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 33). Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 13. Juli 2015 rechtzeitig Be- schwerdeantwort. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 36). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 24). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können (a) die unri chti ge Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, son- dern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz hätte bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Recht unri chti g ange- wendet (act. 27). 2.2. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach beiden Parteien keine Parteientschädigung zu. Sie erwog, dass bei Ge- genstandslosigkeit die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen seien. Zu berücksichtigen sei, welche Partei Anlass zur Klage gege- ben habe, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten seien, die dazu geführt hätten, dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Diese Kriterien seien nicht abschlies-
send zu verstehen und es bestehe keine bestimmte Rangordnung zwischen ihnen. Sie bräuchten auch nicht stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr sei die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Um- ständen des Einzelfalles zu treffen. Soweit auf das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs abgestellt werde, welches umso bedeutender werden könne, je weiter fortgeschritten das Verfahren bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit sei, könne es jedoch keineswegs darum gehen, die Begründetheit der Klage bzw. des Gesuchs umfassend und abschliessend zu beurteilen, sei das Verfahren aufgrund der Gegenstandslosigkeit ja gerade ohne materielle Prüfung zu erledigen. Das Abwägen des mutmasslichen Obsiegens und Unterliegens ergehe im Übrigen aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die Akten. Vorliegend – so die Vorinstanz weiter – sei die Gegenstandslosigkeit vor der an- beraumten Verhandlung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere noch ni cht zum Gesuch um Auswei sung Stellung nehmen können. Vor di esem Hintergrund erweise sich das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens allein für die Beurteilung der Kostenauflage als nicht geeignet. Sodann habe die Be- schwerdeführeri n mi t i hrem Auszug bzw. der Abgabe des streitgegenständlichen Objekts die Gegenstandslosigkeit verursacht. Hingegen habe die Beschwerde- gegnerin das Verfahren veranlasst (Veranlassungsprinzip im weiteren Sinne), sei doch bei der Beschwerdeführerin kein fehlerhaftes oder zumindest vorwerfbares Verhalten auszumachen (somit keine Veranlassung im engeren Sinne). Diesbe- züglich sei zu beachten, dass die lediglich mündlich erfolgte Kündigung nichtig sei. Dass zwischen den Mietparteien allenfalls ein Aufhebungsvertrag vorliege, mache niemand geltend und sei auch nicht ersichtlich. Somit sei das Mietverhält- nis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mieterin (B._____) nie formell kor- rekt aufgelöst worden. Folglich würden sowohl Gründe für die Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdeführerin sowie auch der Beschwerdegegnerin vorliegen, weshalb die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Entsprechend seien auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 26). 2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Bestimmung über die Verteilung der Prozesskosten, namentlich Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, falsch ange-
wendet. Dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Auszug bzw. der Abgabe des streitgegenständlichen Objekts die Gegenstandslosigkeit verursacht habe und dieser Umstand gegen die Beschwerdeführerin spreche, könne nicht gefolgt werden. Zwar habe sie das Objekt am 31. März 2015 zurückgegeben, es treffe jedoch nicht zu, dass sie deshalb im Sinne des Verursacherprinzips Kosten zu tragen hätte. Die Rückgabe des strittigen Objekts stehe in keinem Zusammen- hang mit dem Ausweisungsverfahren, habe sie doch ihrerseits den Vertrag per 31. März 2015 gekündigt. Entsprechend könne und dürfe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin völlig unabhängig vom vorinstanzlichen Ausweisungsverfah- ren Wort gehalten habe, bei der Kostenverteilung nicht zu ihren Ungunsten be- rücksichtigt werden. Wäre sie nicht wie angekündigt ausgezogen, hätte das an- fänglich aussichtslose Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewie- sen werden müssen. Dies bedeute im Ergebnis, dass sie dafür, dass ihr Verhalten im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben stand, schlechter gestellt und mit einer Kostenauflage und der Verweigerung einer Parteientschädigung be- straft werde. Der vorinstanzliche Kostenentscheid könne damit einzig als willkür- lich bezeichnet werden. Der Auszug der Beschwerdeführerin am 31. März 2015 wäre in Bezug auf die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens kor- rekterweise neutral, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten ei ner der Parteien, zu werten gewesen. Die Vorinstanz – so die Beschwerdeführerin weiter – komme zu Recht zum Schluss, dass keine formgültige Kündigung vorliege, die Tatsache des Abschlus- ses des neuen Mietvertrages daran nichts ändere, und dass der Beschwerdefüh- rerin unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips kein fehlerhaftes Ver- halten vorgeworfen werden könne. Es stelle sich die Frage, ob nicht korrekter- weise unter diesem Titel der Beschwerdegegnerin ein Vorwurf zu machen wäre: Sie habe ohne Not während der Dauer eines nicht rechtsgültig beendeten Miet- vertrages ein Ausweisungsverfahren gegen die Untermieterin eingeleitet, welche ihrerseits korrekt und rechtsgültig den Vertrag per 31. März 2015 gekündigt und wiederholt einen Auszug an diesem Datum angekündigt habe.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Veranlassungsprinzip, wonach das Pro- zessrisiko vorab bei derjenigen Partei liege, welche die Klage erhebe bzw. das Gesuch einreiche, träfen grundsätzlich zu. Es handle sich vorliegend jedoch um ein Verfahren, welches von Anfang an aussichtslos gewesen sei, was die Vor- instanz auch andeute. Die Einleitung eines aussichtlosen Verfahrens könne und dürfe nicht in Bezug auf die Kostenverteilung dadurch geheilt werden, dass sich die Gegenpartei an ihr mehrfach bestätigtes Auszugsversprechen halte und dadurch während laufendem Verfahren dessen Gegenstandslosigkeit eintrete. Im Ergebnis hätten die Prozesskosten damit in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO (Kostenauflage an Klägerin bei Klagerückzug) zwingend vollumfänglich der Be- schwerdegegnerin auferlegt werden müssen. Indem die Vorinstanz trotz anfänglicher Aussichtslosigkeit des durch Gesuch der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Ausweisungsverfahrens in willkürlicher Weise der Beschwerdeführerin die Hälfte der Prozesskosten auferlegt und ihr eine Par- teientschädigung verweigert habe, seien die Art. 106 f. ZPO verletzt worden. Bei dieser Ausgangslage sei für eine hälftige Verteilung der Prozesskosten unter Hinweis auf das richterliche Ermessen kein Platz. Entsprechend seien die vor- instanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen und der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren die bean- tragte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten (act. 27). 2.4. Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, die Vorinstanz hätte zwar den mutmasslichen Prozessausgang berücksichtigen müssen, seien die Partei- standpunkte doch aufgrund der Eingaben der Parteien bekannt gewesen. Jedoch hätte diese Prüfung ergeben, dass sie – die Beschwerdegegnerin – mutmasslich obsiegt hätte. Es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz festhalte, ein Aufhebungs- vertrag sei von keiner Partei im Verfahren geltend gemacht worden und ei n sol- cher sei auch nicht ersichtlich. Die Überlegungen der Vorinstanz hinsi chtli ch der Formerfordernisse eines Mietverhältnisses seien obsolet. Es sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 rechtswidrig im streitgegenständlichen Objekt aufgehalten habe. Das Verfahren sei somit nicht aussichtslos gewesen. Es sei der Beschwerdegegnerin sodann aufgrund des renitenten und ihrer Vermiete-
rin gegenüber vertragsverletzenden Verhaltens nicht zuzumuten gewesen, den 1. April 2015 abzuwarten, in der Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin das Miet- objekt verlasse. Insofern sei das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur feh- lerhaft, sondern auch vorwerfbar, d.h. provozierend. Sie wolle zudem darauf hin- weisen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Hauptleistungspflicht, der Bezahlung des Mietzinses, gegenüber dem B._____ ni e nachgekommen sei. Die Beschwer- deführerin hätte auch unter diesem Gesichtspunkt die Prozesskosten zu tragen gehabt (act. 36 S. 7 ff.). 2.5. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Kosten hätten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO verlegt werden müssen, überzeugt nicht. Das Geschäft wurde in Dis- positiv Ziffer 1 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, was die Beschwer- deführeri n auch nicht angefochten hat. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verteilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Zwar führen auch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 241 ZPO) und sieht das Gesetz für diese Fälle besondere Regelungen bezüglich der Prozesskosten vor (namentli ch Art. 106 Abs. 1 bzw. Art. 109 ZPO; vgl. BSK ZPO-R ÜEGG, 2. Aufl., Art. 107 N 8). Jedoch würde das Verfahren in einem solchen Fall – Vergleich, Klageanerken- nung oder Klagerückzug – grundsätzlich so abgeschrieben, dass der entspre- chende Grund aus dem Dispositiv ersichtlich ist. Vorliegend ergibt sich denn auch aus den Erwägungen, dass die Vorinstanz das Verlassen des Mietobjekts durch die Beschwerdeführerin zum Anlass der Abschreibung genommen hat. Davon, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch zurückgezogen hätte, ist keine Rede. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten und wird von der Beschwer- deführeri n auch ni cht behauptet. Die Vorinstanz ging somit zutreffend von einer Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO aus, was grund- sätzlich zur Kostenauflage nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO führt. Die Beschwerdeführerin leitet die Kostenauflage nach Art. 106 Abs. 1 ZPO ent- sprechend dem Klagerückzug sodann daraus ab, dass die Beschwerdegegnerin ein von Anfang an aussichtloses Verfahren anhängig gemacht habe. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Prozess-
kosten nach Ermessen zu verteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei unter anderem, welche Partei mutmasslich obsiegt hätte. Somit kann dem Umstand, dass eine Gesuchstellerin ein von Anfang an aussichtsloses Begehren gestellt hat, auch bei dieser Kostenverteilungsregelung ohne Weiteres Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber wollte dieses jedoch nicht als alleiniges Kriterium berücksichtigt ha- ben. Folglich ist der Fall der Anhängigmachung eines aussichtslosen Prozesses, der gegenstandslos wird, vom Klagerückzug klar zu unterscheiden. Art. 106 ZPO findet auch unter diesem Aspekt keine Anwendung. Es bleibt zu prüfen, ob die Vori nstanz die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO korrekt verteilt hat. 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für die Kostenverteilung darauf abzustellen, welche Partei das Verfahren veranlasst hat, welche Partei die Ge- genstandslosigkeit veranlasst hat und was der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Da dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen ist, worauf in erster Linie abzustellen ist, kann im Vornherein keine Methode ausgeschlossen werden (ZK ZPO-J ENNY, 2. Aufl., Art. 107 N 16). 2.6.1. Es ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat. Welche Motive sie dazu bewogen ha- ben bzw. ob dies im Zusammenhang mit dem Verfahren stand, ist grundsätzlich nicht von Relevanz. Jedoch ist eine andere Frage, wie dieses Kriterium im Einzel- fall – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – zu gewi chten i st. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass bei der Verwirklichung eines bereits vor Anhängigmachung des Verfahrens angekündigten Auszugs diesem Kriterium ni cht sehr viel Gewicht beigemessen werden darf. Die Beschwerdeführerin hat – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin – konsequent vom Auszug per Ende März 2015 gesprochen (si ehe hi erzu Zi ff. 2.6.3). 2.6.2. Der Vorinstanz ist zudem insoweit zu folgen, als dass unter dem Titel der Verfahrensveranlassung Gründe vorliegen, die Beschwerdegegnerin kostenpflich- tig werden zu lassen. 2.6.3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, dass vorliegend der mutmassliche Prozessausgang nicht berücksichtigt werden könne. Immerhin
handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in dem beiden Parteien nur ein Vortrag zusteht. Die Beschwerdeführerin konnte sodann i m Rahmen i hrer Ausfüh- rungen zu den Kosten- und Entschädi gungsfolgen auch zur Sache und dami t zum mutmassli chen Prozessausgang Stellung nehmen. Überdies hat die Vorinstanz dennoch unter dem Titel Veranlassungsprinzip diesbezügliche Überlegungen an- gestellt. Zum mutmassli chen Prozessausgang sind die Vorbringen der Parteien vor Vorinstanz sowie die von ihnen dort vorgelegten Urkunden zu würdi gen: Beim Vertragsverhältnis zwischen dem B._____ (Hauptmieter, Untervermieter) und der Beschwerdeführerin ist – aufgrund der diesbezüglich unbestritten geblie- benen Vorbringen (act. 1 S. 3 f., act. 17 S. 3 f.) – von einem Untermietvertrag auszugehen. Das B._____ seinerseits war seit dem 1. Oktober 1988 Mieter des streitgegenständlichen Objekts, dessen Eigentümerin die Beschwerdegegnerin ist (act. 1 S. 3, act. 3/1). Aus der fehlenden Zustimmung zur Untermiete kann die Be- schwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, bringt sie doch nicht vor, deshalb das Hauptmietverhältnis gekündigt zu haben. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Gesuch aus, die Beschwerdeführerin hätte am 1. September 2014 das Untermietverhältnis "per sofort" gekündigt (act. 1 S. 4 f.). Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten (act. 17 S. 3). Bereits aus dem von der Beschwerdegegnerin selber eingereichten Schreiben ergibt sich, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 266g resp. Art. 288 i.V.m. Art. 266g OR erfolgte (vgl. act. 3/5), weshalb nicht von einer sofortigen Kündi gung auszugehen ist , sondern von einer Kündi gung unter Ei nhaltung der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt. Für Geschäftsräume beträgt diese Frist sechs Monate (Art. 266d OR). Die Beschwerdeführerin hatte zudem mehrfach vorgebracht, per Ende März 2015 auszuziehen, was ihrer Kündi gung vom 1. September 2014 entspricht (act. 3/8, 3/13). Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2015 ausserdem vor, die Beschwerde- führerin habe den Mietzins gegenüber der Hauptmieterin nicht mehr bezahlt (act. 21 S. 3). Abgesehen davon, dass diese Tatsachenbehauptung verspätet erfolgte, kann die Beschwerdegegnerin daraus ni chts zu i hren Gunsten ableiten, behauptet si e doch ni cht, dass der Beschwerdeführerin wegen Zahlungsverzugs auf ei nen früheren Zei tpunkt gekündigt worden wäre. Jedoch wurde das Hauptmietverhält-
nis zwischen der Beschwerdegegnerin als Vermieterin und der Hauptmieterin per 31. Dezember 2014 aufgelöst (vgl. act. 2 S. 4 f., act. 3/6, 3/7, 3/9, 3/10). Es steht der Vermieterin frei, eine mündliche (und somit eigentli ch ni chti ge) Kündi gung zu akzeptieren und damit de facto einen Aufhebungsvertrag abzuschliessen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 17 S. 5) zur nichtigen Kündigung ver- fangen somit nicht. Der Überlegung der Vorinstanz, dass ein Aufhebungsvertrag vorliegen würde, werde von niemandem geltend gemacht und sei auch nicht er- sichtlich, i st unzutref fend (vgl. insbes. act. 21 S. 2). Aus den Vorbringen und den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die mündliche Kündigung auf den 31. Dezember 2014 angenommen hat. Dies ist rechtlich als Aufhebungs- vertrag zu qualifizieren. Damit erklärt sich im Übrigen die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachte Diskrepanz der mündli chen Kündi gung (act. 3/7) zum Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 (act. 3/9; act. 17 S. 5). Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, eine ordentliche Kündigung zu verlan- gen oder einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zu schliessen. Damit wurde das Hauptmietverhältnis auf den 31. Dezember 2014 aufgelöst. Dass der Beschwer- deführerin, wie sie geltend macht, die Auflösung des Mietverhältnisses mit der Hauptmieterin nicht mitgeteilt worden sein soll (act. 17 S. 4 f.), vermag daran, dass mit der Auflösung des Hauptmietverhältnisses auch kein Recht auf Fortbe- stand der Untermiete besteht, nichts zu ändern. Es bleibt die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, man dränge sie unter Vorschiebung eines neuen Vereins mit unlauteren Mitteln aus dem Ob- jekt. Die neue Mieterin sei selbst Mitglied des Vereins B._____, was sich aus act. 3/1 ergebe (act. 17 S. 5). Würde dies zutreffen, wäre es allenfalls rechtsmiss- bräuchlich, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf die Auflösung des Hauptmiet- verhältnis beruft; jedenfalls würde es dann am Erfordernis des klaren Rechts feh- len. Im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen hat die gesuchsgegnerische Partei ihre Bestreitungen, Einwendungen und Einreden lediglich substantiiert vor- zu bringen. Sie hat i hre Ei nwendungen und Ei nreden ni cht ei nmal glaubhaft zu machen. Es trifft sie lediglich eine Behauptungslast. Offensichtlich haltlose Be- streitungen (sog. Schutzbehauptungen), Einwendungen und Einreden des Ge- suchsgegners genügen hingegen nicht, um Illiquidität des Sachverhalts zu bewir-
ken. Haltlos ist ein Vorbringen dann, wenn es sich aufgrund der gesamten Um- stände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es genügt aber nicht zur Haltlosigkeit, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint. Vielmehr muss das Vor- bringen zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahr- scheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszugehen (vgl. R. EGLI, Rechtsschutz i n klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 1 ff., 4.4.1.). Für die gesuchstellende Partei bedeutet dies im Gegenzug, dass sie – entgegen Art. 8 ZGB – zusätzli ch die Beweislast für den Nichtbestand von rechtshemmen- den und rechtsaufhebenden Tatsachen trägt (BGE 138 III 620 E. 6.2; KUKO ZPO- J ENT-SØRENSEN, Art. 257 N 11). Das genannte Vorbringen der Beschwerdeführe- rin kann nicht als haltlos bezeichnet werden, ergibt sich doch aus dem Hauptmiet- vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und dem B._____ vom 1. Oktober 1988, dass der Verein C._____ dem B._____ angehört (act. 3/1). In der Stellung- nahme vom 5. Mai 2015 ging die Beschwerdegegnerin auf den Vorwurf des un- lauteren Vorgehens bzw. Rechtsmissbrauchs ni cht ei n und si e hat folgli ch auch den sofortigen Negativbeweis nicht erbracht. Bei der gegebenen Aktenlage wäre auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin somit wohl nicht einzutreten gewesen. 2.7. Unter Beachtung der genannten Umstände rechtfertigt es sich nicht, die Kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Gegenstandslosigkeit veranlasst, jedoch hat sie sich dabei an die von ihr ausge- sprochene Kündigung gehalten. Die Beschwerdegegnerin hingegen hat das Ver- fahren veranlasst und wäre zudem mutmasslich unterlegen. Da der mutmassliche Prozessausgang vorliegend am Stärksten zu gewichten ist, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ange- sichts des Streitwerts von Fr. 8'000.– sowi e i n Anwendung von § 4 und 9 Anw- GebV ist die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem keine Verhandlung stattfand und sich das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkte, auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. act. 4). Ei n Mehrwertsteuerzusc hlag i st ni cht zuzuspreche n, da die Be- schwerdeführerin einen solchen vor Vori nstanz ni cht verlangt hat (act. 17 S. 2 und 6; im Unterschied zu act. 27 S. 2).
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss zu verteilen. Die Beschwerdeführerin obsiegt in Bezug auf die Gerichtskosten (Antrag Ziffer 2) vollumfängli ch und in Bezug auf die Parteientschädigung (Antrag Ziffer 3) im Grundsatz, während sie in Bezug auf deren Bemessung, welche einen Ermes- sensentscheid darstellt, mehrheitlich unterliegt. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens sind entsprechend zu 1/5 der Beschwerdeführeri n und zu 4/5 der Be- schwerdegegnerin zu auferlegen, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 150.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Uster vom 21. Mai 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: " 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von i hr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen." Im Mehrumfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wi rd auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 der Be- schwerdeführerin und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss bezogen. Sie si nd i hr im Umfang von Fr. 280.– von der Beschwerdegegnerin zu erstatten.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu be- zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführeri n unter Bei- lage eines Doppels von act. 36, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 17. Juli 2015