Late reinstatement request after no-show hearing

PF150035Obergericht19.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed a tenant’s appeal against the refusal of reinstatement after he failed to attend an eviction hearing. The court held that the reinstatement request was out of time because the medical incapacity ended no later than 10 April 2015, while the request was only posted on 30 April 2015. The appellant also failed to show that he had informed the court as soon as possible. The appellate costs of CHF 350 were imposed on him, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 148 Abs. 2 ZPO; Frist für das Wiederherstellungsgesuch bei Säumnis: Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen; die Frist beginnt mit dem objektiven Ende des Säumnisgrundes und nicht mit der späteren Kenntnisnahme durch die Partei. Das Gesuch ist nur zu bewilligen, wenn die Partei den fehlenden oder bloss leichten Verschuldensgrad glaubhaft macht und die unverzügliche Mitteilung der Verhinderung darlegt. Neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unterlässt die beschwerdeführende Partei eine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 320 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 19. Juni 2015 i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Wiederherstellung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 5. Mai 2015 (ER150052)

Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdegegner beantragte vorinstanzlich die Ausweisung des Be- schwerdeführers aus dem von diesem bewohnten möblierten Zimmer in der 4- Zimmer-Wohnung i m Hochparterre an der C.-Strasse ... i n Züri ch (act. 1, 2/1, 2/2). Die Vorinstanz lud auf den 9. April 2015 zur Verhandlung vor (act. 3). Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht (Prot. I S. 1). Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren gut, verurteilte den Beschwerdeführer, das möb- lierte Zimmer in der 4-Zimmer-Wohnung im Hochparterre, inkl. Keller- und Est- richabteil, an der C.-Strasse ..., Züri ch, zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 12 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz wies sodann das Stadtammannamt Zürich 6 an, diesen Entscheid auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken (act. 12 Dispositivziffer 2). b) Mit auf den 28. April 2015 datierter, am 30. April 2015 der Post übergebener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verhandlung vom 9. April 2015 zu vertagen auf einen späteren Zeitpunkt (act. 7). Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch mi t Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (act. 13). Gegen di esen Entschei d führte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zeitpunkt zu verta- gen (act. 14 i.V. mit act. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Eine Beschwerde- antwort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Be- schwerdeführers könne bewilligt werden, wenn er glaubhaft mache, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Voraussetzung sei, dass das Gesuch in- nert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht werde. Das Arzt- zeugni s vom 10. April 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

lediglich für den 9. April 2015 bescheinigt. Das erst am 30. April 2015 (Datum Poststempel) gestellte Gesuch erweise sich daher als verspätet. Der Beschwer- deführer sei in der Vorladung darauf hingewiesen worden, dass er eine Verhinde- rung sofort schri ftli ch mitteilen müsse. Seine Behauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, sich vorher zu melden, habe er nicht glaubhaft machen können, denn das Arztzeugni s vom 10. April 2015 habe sei ne Arbei tsunfähi gkei t nur für ei nen Tag und für die Vergangenheit bescheinigt (act. 13 S. 2). Es sei daher nicht mehr entscheidend, dass der Arzt nur die Arbeits-, aber nicht, wie in der Vorladung ver- langt, auch die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe (act. 13 S. 2). b) Der Beschwerdeführer brachte zweitinstanzlich vor, er habe aus gesundheitli- chen Gründen an der vori nstanzli che n Verhandlung ni cht anwesend sei n können, da er in einer strengen wöchentlichen Chemotherapie sei (act. 14). Er reichte so- dann ei n neues, vom 19. Mai 2015 datierendes Arztzeugnis ein, welches i hm Ar- beitsunfähigkeit vom 8. bis 10. April 2015 bescheinigte (act. 15). 3. a) Grundsätzlich sind mit der Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begrün- dung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Män- geln der vorinstanzliche Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15). Sind die Rechtsmittelkläger Laien, so verlangt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begrün- den, sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung rei cht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Die Ein- gabe des Beschwerdeführers erfüllt diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Immerhin lässt sich seiner Eingabe entnehmen, dass der Beschwerdefüh-

rer mit der Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs nicht einverstanden ist und die Neuansetzung der vori nstanzli che n Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zei tpunkt verlangt. b) Die Beschwerde ist vorliegend zulässig, da der angefochtene Entschei d über das Wiederherstellungsgesuc h nach dem Endentscheid erging (ZR 110/2011 Nr. 91; BGE 139 III 478; Art. 149 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 4'350.-- , d.h. sechs monatlichen Mietzinsen zu je Fr. 725.-- , erweist sich der angefochtene Entscheid als beschwerdefähig (Art. 308 Abs. 2 i.V. mit Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO; act. 12 S. 3; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45). c) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner zweitinstanzlichen Eingabe ein neues, auf den 19. Mai 2015, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid, datiertes Arzt- zeugni s ei n (act. 15). Dieses ist als zweitinstanzlich neues Beweismittel gestützt auf Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Selbst wenn es zu berücksichtigen wäre, blie- be es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein am 30. April 2015 zur Post gebrachtes Wiederherstellungsgesuch später als 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt habe. Denn gemäss diesem neuen Arz t- zeugnis endete die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 10. April 2015, so dass er sein Wiederherstellungsgesuch spätestens am 20. April 2015, einem Montag, hätte stellen müssen. Mit der Postaufgabe vom 30. April 2015 (act. 7) war die zehntägige Fri st zur Ei nrei chung des Wiederherstellungsgesuchs abge- laufen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer tat nicht dar, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig an- gewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Der Be- schwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, wonach er seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich sobald als möglich bei der Vorinstanz gemeldet habe (act. 13 S. 2 i.V. mit act. 14).

Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. Entsprechend seinem Unterliegen im Beschwerdeverfahren wird der Be- schwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (Art. 96 ZPO, § 2 Abs. 1 GebV OG). Bei einer Auswei- sung ist praxisgemäss von einem Streitwert von sechs Monatsmieten zu je Fr. 725.-- auszugehen, d.h. von Fr. 4'350.-- (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 350.-- festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 2, ferner 8 Abs. 1 GebV OG). Mangels notwendiger Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerde- gegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelge- ri cht Audi enz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'350.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. R. Maurer

versandt am:

Schlagwörter

evictionreinstatementlate filingabsence from hearingmedical certificateappealcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reinstatement request after the missed hearing was filed within the statutory ten-day period.

Extrahierter Entscheid

The request was filed too late because the impediment ended by 10 April 2015, while the request was posted only on 30 April 2015.

Extrahierte Begründung

Under Art. 148(2) ZPO, the reinstatement request must be filed within ten days after the impediment ceases. Even considering the later medical certificate, the deadline expired before 30 April 2015.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant showed that he was unable to notify the court as soon as possible.

Extrahierter Entscheid

No. He failed to substantiate that he informed the court immediately after the impediment ended.

Extrahierte Begründung

The appellant did not engage with the first-instance reasoning and did not make credible that he was unable to communicate earlier.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of reinstatement should be allowed.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was unfounded and therefore dismissed.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to demonstrate any incorrect application of law or manifestly incorrect fact-finding by the first instance.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the second-instance costs, and no party compensation is awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under Art. 106(1) ZPO; no necessary expenses justified an award of party compensation.

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