Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 17. August 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend vorsorgliche Beweisabnahme / Gutachterfragen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. März 2015 (ET120002)
Erwägungen:
1.3. In der Folge setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. Juli 2014 eine Frist an, um den Fragekatalog vom 26. April 2012 zu aktualisie- ren resp. zu ergänzen, mit der Androhung, dass im Säumnisfalle der Prozess auf- grund der bisherigen Eingabe weitergeführt werde (act. 7/80). Ei ne Aktuali si erung bzw. Ergänzung gi ng ni cht ei n. 1.4. In der Verfügung vom 16. März 2015 (act. 3 = 6 = 7/82) untersuchte die Vor- instanz die eingereichten Fragen darauf, ob sie einerseits durch ein taugliches Gutachten beantwortet sind und andererseits zu einer beweistauglichen Antwort führen. Sie kam zum Schluss, dass der Fragenkatalog teilweise zu kürzen, zu er- gänzen und anzupassen ist. Zur besseren Verständlichkeit für den Gutachter hat die Vorinstanz die Fragen sodann neu nummeriert. Im Dispositiv bestimmte sie die Gutachterfragen und setzte den Parteien eine Frist an, um zu den Gutachter- fragen Stellung zu nehmen. 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Ap- ril 2015 fristgerecht Beschwerde (act. 2 i.V.m. act. 7/83/2). Sie stellt folgende An- träge: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. März 2015 sei aufzuheben. 2.1 Die vi.gs. Fragen 9.1 bis und mit 11.2 seien zusätzlich zu den vi . Fragen 1-8 zur Zulassung zu bestimmen und dem Gutachter zu unterbrei ten. 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. Juli 2013 unter den Aspekten des rechtlichen Gehörs, der Notorietät sowie von Treu und Glauben zu berücksi chti gen und zusätzli ch zu den vi .gs. Fra- gen 1-8 die gesuchstellerischen Fragen 9.1 bis und mit 11.2 zur Zulassung zu besti mmen und dem Gutachter zu unterbreiten. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin, eventualiter zulasten des Staates." Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Gesuchsgegner wurde eine Frist angesetzt, um zum Antrag auf Ertei lung der aufschi ebenden Wi rkung Stellung zu nehmen, unter der Säumni sandrohung, dass es ohne Stellungnahme bei der aufschieben-
den Wirkung bleibe. Der Gesuchstellerin wurde eine Frist angesetzt, um den Kos- tenvorschuss zu leisten. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). D en Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (act. 10). Der Gesuchs- gegner teilte mit Schreiben vom 12. Mai 2015 mit, dass er keine Einwände gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhebe (act. 11). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 12). Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 erstattete der Gesuchsgegner Be- schwerdeantwort. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 14 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-86). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. Formelles 2.1. Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2015 handelt es si ch um ei- ne prozessleitende Verfügung, für die das Gesetz keine besondere Regelung vor- si eht, weshalb ein selbständiger Weiterzug grundsätzlich ausgeschlossen, aus- nahmsweise aber zulässig ist , wenn durch si e ei n ni cht lei cht wi eder gut zu ma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO; Botschaft ZPO, S. 7377; ZR 111 (2012) Nr. 51 S. 154). Die Anforderungen an den nicht leicht wieder gut zu ma- chenden Nachteil werden mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in der Literatur unterschiedlich streng formuliert. Das Bundesgericht lässt mit einem Teil der Leh- re einen tatsächlichen Nachteil genügen (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 319 N 15; BGE 136 III 165 E. 1.2.1; 133 III 629 E.2.3.1.; a.M.: BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 319 N 7; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 12). Der Nachteil muss sich aus den Auswirkungen der prozessleitenden Verfügung ergeben. Sodann muss der nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil von der Beschwerdeführerin substantiiert behauptet und nachgewiesen werden. Es si nd Ausführunge n zur Frage notwen- dig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wieder gut machen lassen soll (B LICKENSTORFER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 319 N 40; ZR 111 (2012) Nr. 51). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist – wie alle Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) – von Amtes wegen zu prüfen,
doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIK E-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Fehlt der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH RB130002, Beschluss vom 21. März 2013, E. I). 2.2. Die Gesuchstellerin bringt zum nicht leicht wieder gut zu machenden Nach- teil im Wesentlichen vor, durch di e Nichtzulassung werde ihr die Möglichkeit ge- nommen, bezüglich der durch die Operation bewirkten Einschränkungen im Er- werb und im Haushalt ihre Prozesschancen zu beurteilen, was ein erheblicher tat- sächlicher Nachteil für sie sei. Zudem erweise sich die Nichtzulassung der ent- sprechenden Fragen angesichts des vorliegenden zeitlichen Ablaufs der Beurtei- lung der Streitsache (Prozessdauer von bald drei Jahren für ein Summarverfah- ren) faktisch als unzulässige Rechtsverzögerung . 2.3. Für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil vorliegt und nachgewiesen ist, sind die Eigenheiten des Ver- fahrens der vorsorglichen Beweisführung vor Augen zu führen. Die vorsorgliche Bewei sführung soll nach Auffassung des Gesetzgebers u.a. der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten dienen (Botschaft ZPO, S. 7315; ZK ZPO- F ELLMANN, Art. 158 N 17 ff.), was die Gesuchstellerin vorliegend auch geltend macht. Wird im Rahmen des vorsorglichen Beweisverfahrens ei n Gutachten ein- geholt, dann findet das Verfahren mit der Erstattung des Gutachtens seinen Ab- schluss. Wird das Gesuch gutgeheissen und ist das Beweismittel abgenommen, endet das Verfahren ohne Endentscheid "in der Sache" und es findet insbesonde- re keine Würdigung des abgenommenen Gutachtens statt. Der Abschluss erfolgt mit der Erklärung, dass das Geschäft erledigt sei und mit dem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verfahren ist mit der Abnahme des Be- weismittels abgeschlossen (ZK ZPO-F ELLMANN, Art. 158 N 44a). Unter Beachtung der Eigenheiten des Verfahrens stellt der geltend gemachte Nachteil einen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar. Es würde ni cht über- zeugen, die Gesuchstellerin mit der Geltendmachung ihrer diesbezüglichen Ein-
wendungen auf die Anfechtung des Endentscheides zu verweisen. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Materielles 3.1. Mit der Beschwerde können (a) die unri chti ge Rechtsanwendung und (b) die offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, son- dern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe das Recht un- richtig angewendet. Sie habe den Anspruch der Gesuchstelleri n auf rechtli ches Gehör und die Regelungen von Art. 52 ZPO und Art. 151 ZPO verletzt (act. 2). 3.2. Die Vorinstanz liess die Fragen 9.1 bis und mit 11.2 der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Frage nach deren Arbeitsfähigkeit und Haushaltsführung ni cht zu. Sie erwog in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, dass die Tatsachengrundla- gen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin nur ungenügend sub- stantiiert worden seien. Auch bei der vorsorglichen Beweisführung müssten be- hauptete Tatsachen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Der blosse Verweis auf ein Aktenstück sei ungenügend. Die Gesuchstellerin führe zwar aus, seit dem 16. Mai 2002 als Mitarbeiterin im Hausdienst beim Altersheim E._____ angestellt gewesen zu sein, wobei sie bis zum 16. Februar 2005 in einem 100 %- Pensum gearbeitet habe, danach zu 70 %. Der Arbeitgeber habe sie im Zwi- schenzeugnis vom 7. November 2006 als einsatzwillige und gewissenhafte Mitar- beiterin gelobt, welche ihre Arbeit zur vollen Zufriedenheit erledigt habe und als loyal und kooperativ gegolten habe. Im eingereichten Zwischenzeugnis seien die Tätigkeiten der Gesuchstellerin sodann zwar beschrieben, jedoch nicht in der Rechtsschrift. Darin führe sie bloss aus, sie sei Mitarbeiterin im Hausdienst i m Al- tersheim. Dabei handle es sich aber um einen sehr weiten Begriff. Ob di es nun eine reine körperliche Tätigkeit sei oder auch Büroarbeiten umfasse, gehe aus der
Rechtsschrift nicht hervor. Dies sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch vo n wesentlicher Bedeutung. Auch aus dem Beschrieb "Raumpflegerin bzw. Hauswirtschaftsangestellte" sei noch immer unklar, wie körperlich anspruchsvoll die damit einhergehenden Arbeiten waren. Eine substantiierte Darlegung wäre der Gesuchstelleri n zumutbar gewesen, handle es sich doch um bekannte Fak- ten. In Bezug auf die Haushaltführung – so die Vorinstanz weiter – führe die Gesuch- stellerin aus, dass sie vier Kinder mit Jahrgang 1988, 1991, 1993 und 2004 habe. Nicht dargelegt sei, ob die Gesuchstellerin verheiratet sei und wenn ja, ob ihr Ehegatte erwerbstätig sei. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Stellungnahme auf die Eingabe des Gesuchsgegners hin eingewendet, ihre Ausführungen in Kombi- nation mit den medizinischen Akten ergäben die Tätigkeit als Hausfrau, es sei "gs. Bel. 9 S. 15 unten f." zu entnehmen, dass sie mit dem Ehemann und drei Kindern in einer 4,5-Zimmerwohnung im zweiten Stock ohne Lift lebe, woraus sich in Kombination mit der SAKE die Tätigkeit im Haushalt ergebe. Da auch hier gelte, dass die Tatsachenbehauptungen in der Rechtsschrift selber substantiiert darge- legt werden müssten, würden sich die Ausführungen zur Haushalttätigkeit eben- falls als unsubstantiiert erweisen. Soweit sich die Gesuchstellerin i n i hrer Stellungnahme eventualiter zum Sachver- halt bezüglich der Tätigkeit im Erwerb und im Haushalt vor und nach der streitigen Operation äussere und die diesbezüglichen Ausführungen ihres Gesuches sub- stantiiere, seien diese neuen Darlegungen verspätet und unbeachtlich. In summa- ri schen Verfahren falle die Novenschranke bereits nach den ersten Vorträgen (act. 3 = 6 = 7/82 S. 3-6). 3.3. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin. Ihr sei mit Verfügung vom 18. Juni 2013 eine Frist von sieben Tagen angesetzt worden, um eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. Juni 2013 – worin dieser rüge, es stehe nicht fest, wel- che Arbeiten die Gesuchstellerin vor der Operation als Mitarbeiterin im Altersheim und im Haushalt ausgeführt habe, weshalb die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden könne – einzureichen. In dieser Stellungnahme hätte sich die Gesuchstel-
leri n zu den tatsächlichen Behauptungen des Gesuchsgegners im Einzelnen zu äussern und Beweismittel mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeich- nen gehabt. Sie habe innert Frist Stellung genommen und auf den Seiten 6 bis 9 Ausführunge n zur Tätigkeit und Arbeitsfähigkei t i n Beruf und Haushalt vor und nach der Operation gemacht. Bei diesen Behauptungen und Beweisanträgen handle es sich prozessual betrachtet um eine fristgerechte Replik. Auf eine solche habe sie kraft Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 ZPO Anspruch. Zudem wurde sie zur Eingabe durch die Vorinstanz aufgefordert worden, wozu diese gemäss Art. 56 ZPO verpflichtet gewesen sei. Sodann verletzte die Vorinstanz – so die Gesuchstellerin weiter – Art. 151 ZPO, sei doch notorisch, was die Arbeit einer Raumpflegerin und Hauswirtschaftsange- stellten (oder immerhin jene einer Raumpflegerin) umfasse. So hätten doch zu- mindest die Gutachterfragen 9.1 und 9.2 zugelassen werden müssen. Ausserdem werde Art. 52 ZPO verletzt, wenn die Vorinstanz ihr eine Frist zur Stellungnahme ansetze, wobei sie in der Stellungnahme zu den tatsächlichen Behauptungen des Gesuchsgegners im Einzelnen zu äussern und Beweismittel mit der Stellungnah- me einzureichen oder zu bezeichnen habe, sie dem innert Frist nachgekommen sei und die Vorinstanz die Eingabe entgegen expliziter Ausführung in der Verfü- gung vom 18. Juni 2013 als verspätet taxiere und ni cht beachte. 3.4. Der Gesuchsgegner brachte in der Beschwerdeantwort hingegen vor, die Fragen 9.1 bis 11.2 würden davon ausgehen, dass die erforderliche überwiegen- de Wahrscheinlichkeit bereits dann zu bejahen sei, wenn ei n Sachverhalt von zwei möglichen Varianten der Wahrschei nli chere sei. Der hi erzu von der Gesuch- stellerin erwähnte Bundesgerichtsentscheid habe das Sozialversicherungsrecht betroffen. Im Arzthaftpflichtrecht würden dagegen andere Anforderungen an den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten, was bereits vor Vor- instanz vorgebracht worden sei. Deshalb taugten die Fragen nicht zur Klärung der Prozessaussichten, so dass kein Rechtsschutzinteresse an deren Zulassung be- stehe. Die angefochtene Verfügung sei daher zu bestätigen. Auf eine Stellungnahme zur Argumentation der Gesuchstellerin verzichte er. Er wolle jedoch für den Fall der Zulassung der Fragen durch das Obergericht anmer-
ken, dass die Begriffe "direkte oder indirekte Teilursache" zu streichen seien, ver- stehe ein medizinischer Gutachter darunter wohl kaum das Gleiche wie ein Jurist (act. 14). 3.5. Soweit sich die Gesuchstellerin auf das "ewige Replikrecht" beruft, ist dem entgegen zu halten, dass Ausführunge n i m Rahmen solcher Stellungnahme n zwar zu hören si nd, diese jedoch di e Novenschranke ni cht zu umgehen oder zu verschieben vermögen. Die Regelung des Zivilprozessrechts zum Zei tpunkt, i n dem Behauptungen spätestens aufzustellen und Beweismittel spätestens zu be- zei chnen si nd, gilt unbesehen dieses Äusserungsrechts der Parteien. Zutreffend ist sodann, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich je nur ein Parteivortrag vorgesehen ist und somit mit dem ersten Vortrag grundsätzli ch sämtliche Tatsachenbehauptungen aufzustellen sind, ansonsten diese nicht mehr zu beachten sind, soweit nicht die Voraussetzungen des Novenrechts erfüllt sind (vgl. Art. 252 ff. ZPO). Vorliegend ist jedoch ei ne Besonderheit zu beachten, wo- rauf die Gesuchstelleri n zu Recht auch hi nwei st: Die Vorinstanz hat mi t Verfügung vom 18. Juni 2013 entschieden, in Anwendung von Art. 219 i.V.m. Art. 225 ZPO einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Entsprechend ihrer Erwägungen hat die Vori nstanz denn auch im Dispositiv verfügt, die Gesuchstellerin habe sich zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen des Gesuchs- gegners im Einzelnen zu äussern, Beweismittel seien mit der Stellungnahme ein- zureichen oder, wenn dies möglich sei, darin zu bezeichnen (act. 7/63). Damit ging die Vorinstanz über die blosse Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnah- me zur Wahrung des rechtli chen Gehörs hi naus. Si e räumte der Gesuchstellerin vielmehr die Möglichkeit eines weiteren Parteivortrags ein. Dazu war die Vor- instanz indes gesetzlich nicht verpflichtet, auch nicht gestützt auf Art. 56 ZPO (g e- richtliche Fragepflicht). In einem zweiten Parteivortrag dürfen Tatsachenbehaup- tungen erhoben werden (vgl. Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 225 ZPO). Indem die Vor- i nstanz in der Folge die in der fristgerecht erfolgten Stellungnahme (act. 7/64 und 7/65) erhobenen Behauptungen unbeachtet liess, mit der Begründung, im sum- marischen Verfahren gäbe es nur einen Parteivortrag, hat sie das Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO verletzt .
3.6. Beachtet man di e Ausführunge n der Gesuchstelleri n i n i hrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013, sind die Behauptungen zur Arbeitstätigkeit sowie zur Haushalts- führung jedenfalls genügend substantiiert. Bei dieser Sachlage kann offen blei- ben, ob die Ausführungen im ersten Gesuch den Substantiierungsanforderungen tatsächlich nicht genügten. Immerhin ist anzumerken, dass die Tatsachendarstel- lung im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht den gleichen Anforde- rungen genügen muss, wie im allenfalls folgenden Hauptsachenprozess. Es liegt in der Verantwortung der Gesuchstellerin, wenn das Gutachten in der Folge man- gels konkreter Angaben zu wenig oder gar nicht aussagekräftig ist. Auch ist ni cht von der Hand zu weisen, dass bezüglich der Tätigkeit einer Raumpflegerin wohl eine gewisse Notorietät besteht. 3.7. Der Einwand des Gesuchsgegners, es fehle der Gesuchstellerin bezüglich der Fragen 9.1 bis 11.2 am Rechtsschutzinteresse, taugten diese doch nicht zur Abschätzung der Prozessaussichten, da im Arzthaftpflichtrecht andere Anforde- rungen an den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten, verfängt sodann ni cht. Beim Gutachten, das gestützt auf Art. 158 ZPO zur Klärung der Prozessaussichten eingeholt wird, handelt es sich um kein gerichtliches Gutach- ten i m eigentli chen Sinn, das auf einem zuvor prozessual korrekt erstellten Sach- verhalt basierte. Im Gutachten, welches das Gericht lediglich aufgrund des An- trags und Sachverhalts veranlasst, die von der gesuchstellenden Partei vorgetra- gen wurden, trägt die gesuchstellende Partei das Risiko ni cht zutreffenden Sach- verhaltes. Und ebenso trägt diese das Risiko ungeeigneter Fragestellung, wes- halb Fragen im Zweifel zuzulassen sind. Eine klare Untauglichkeit dieser Fragen liegt nicht vor. 3.8. Die Fragen 9.1 bis 11.2 der Gesuchstellerin lauten wie folgt (act. 7/1 S. 22 f.): "9.1 Was ist – unabhängig von der Beantwortung von Frage 7 und 8 – wahrscheinlicher, dass a) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Ge- suchstellerin als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem Al- tersheim zumindest im Sinn einer direkten oder indirekten Teilursache einschränkte?
oder b) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Ge- suchstellerin als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem Al- tershei m ni cht ei nmal i m Si nn ei ner Tei lursache ei nschränk- te? 9.2 Wenn Frage 9.1 mit a) beantwortet: In welchem Ausmass wurde die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem Altersheim medizinisch-theoretisch beein- trächtigt (unter Berücksichtigung von eingeschränkter Leistung, verlangsamtem Arbeitstempo, vermehrter Pausenbedarf, qualita- tive Einbusse)? Bitte differenzieren Sie für den Zeitraum vom 6.2.2006 bis heute und für die Zukunft, sowie bei Vorliegen nur einer Teilkausalität in prozentualer Hinsicht (Anteil der Operation vom 6.2.2006). 10.1 Was ist – unabhängig von der Beantwortung von Frage 7 und 8 – wahrscheinlicher, dass: a) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Ge- suchstellerin in angepasster Tätigkeit zumindest im Sinne einer direkten oder indirekten Teilursache reduzierte? oder b) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Ge- suchstellerin in angepasster Tätigkeit nicht einmal im Sinne einer Teilursache reduzierte? 10.2 Wenn Frage 10.1 mit a) beantwortet: In welchem Ausmass wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinisch-theoretisch beeinträchtigt (unter Berücksich- tigung von eingeschränkter Leistung, verlangsamtem Arbeitstem- po, vermehrter Pausenbedarf, qualitative Einbusse)? Bitte differenzieren Sie für den Zeitraum vom 6.2.2006 bis heute und für die Zukunft, sowie bei Vorliegen nur einer Teilkausalität in prozentualer Hinsicht (Anteil der Operation vom 6.2.2006). 11.1 Was ist – unabhängig von der Beantwortung von Frage 7 und 8 – wahrscheinlicher, dass: a) der Eingriff von Dr. B._____ die Fähigkeit der Gesuchstelle- ri n zur Führung ei nes 6-Personen-Haushalts zumi ndest i m Sinne einer direkten oder indirekten Teilursache reduzierte? oder b) der Eingriff von Dr. B._____ die Fähigkeit der Gesuchstelle- ri n zur Führung ei nes 6-Personen-Haushalts ni cht ei nmal i m Sinne einer Teilursache reduzierte? 11.2 Wenn Frage 11.1 mit a) beantwortet:
In welchem Ausmass und in welchen Bereichen wurde die Fähig- kei t der Gesuchstelleri n zur Führung ei nes 6-Personen-Haushalts medizinisch-theoretisch beeinträchtigt (unter Berücksi chti gung von eingeschränkter Leistung, verlangsamtem Arbeitstempo, vermehrter Pausenbedarf, qualitative Einbusse)? Bitte differenzieren Sie für den Zeitraum vom 6.2.2006 bis heute und für die Zukunft, sowie bei Vorliegen nur einer Teilkausalität in prozentualer Hinsicht (Anteil der Operation vom 6.2.2006)." Die (von der Vorinstanz leicht umformulierten) Fragen 7 und 8 der Gesuchstellerin tragen nun gemäss Fragekatalog in der Verfügung vom 16. März 2015 die Num- mern 6 und 7 (vgl. act. 3 = 6 = 7/82 S. 11). Dies ist i m Text der Fragen 9.1, 10.1 und 11.1 entsprechend anzupassen. Eine weitere Anpassung der Fragen schei nt hingegen ni cht erforderlich. Dem Anliegen des Gesuchsgegners, die Begriffe "di- rekte oder indirekte Teilursache" zu streichen, ist ni cht zu folgen. Es ist nicht er- sichtlich, dass ein medizinischer Gutachter nicht verstehen sollte, was damit ge- meint ist, werden diese Begriffe doch auch umgangssprachlich verwendet. Dass der medizinische Gutachter darunter nicht das Gleiche versteht wie ein Jurist, ist eine Frage der Würdigung, die sich erst in einem allfälligen Hauptprozess stellt (sofern sich dort das Gutachten dann aufgrund des erstellten Sachverhaltes über- haupt als taugliches Beweismittel qualifizieren lässt). 3.9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der mit Verfügung vom 16. März 2015 verfügte Fragenkatalog ist um die Fragen 9.1 bis 11.2 zu er- gänzen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wird die Vori nstanz di e Fri st zur Stellungnahme neu anzusetzen haben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im obergerichtlichen Verfahren gelten – anders als im erstinstanzlichen Verfahren der vorsorglichen Beweisführung – die üblichen Verteilgrundsätze von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Auch wenn si ch der Gesuchsgegner ni cht ei nlässli ch mi t den Argu- menten der Gesuchstellerin auseinandersetzte, identifizierte er sich doch klar mit dem Entscheid der Vorinstanz, beantragte er doch die Abweisung der Beschwer- de und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend sind die
Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen und nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Für pro- zessleitende Schritte gilt der Streitwert der Hauptsache, der vorliegend über Fr. 10'000.– liegt. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 2, und 8 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Sodann ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 AnwGebV i.V.m. §§ 4 und 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.– festzusetzen. Die Gesuchstel- lerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt (vgl. act. 2); es ist ihr deshalb auch kein solcher zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006; ZR 104 Nr. 76). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. März 2015 wie folgt ergänzt: "Frage 9.1: Was ist – unabhängig von der Beantwortung von Frage 6 und 7 – wahrscheinlicher, dass a) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem Altersheim zumindest im Sinn einer direkten oder indirekten Teilursache einschränkte? oder b) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem Altersheim nicht einmal im Si nn ei ner Tei lursache ei nschränkte?
Frage 9.2: Wenn Frage 9.1 mit a) beantwortet: In welchem Ausmass wurde die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin im Haus- dienst in einem Altersheim medizinisch-theoretisch beeinträchtigt (unter Be- rücksichtigung von eingeschränkter Leistung, verlangsamtem Arbeitstempo, vermehrter Pausenbedarf, qualitative Einbusse)? Bitte differenzieren Sie für den Zeitraum vom 6.2.2006 bis heute und für die Zukunft, sowie bei Vorliegen nur einer Teilkausalität in prozentualer Hinsicht (Anteil der Operation vom 6.2.2006). Frage 10.1: Was ist – unabhängig von der Beantwortung von Frage 6 und 7 – wahrscheinlicher, dass: a) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin in angepasster Tätigkeit zumindest im Sinne einer direkten oder indirek- ten Teilursache reduzierte? oder b) der Eingriff von Dr. B._____ die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin in angepasster Tätigkeit nicht einmal im Sinne einer Teilursache redu- zierte? Frage 10.2: Wenn Frage 10.1 mit a) beantwortet: In welchem Ausmass wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinisch-theoretisch beeinträchtigt (unter Berücksichtigung von einge- schränkter Leistung, verlangsamtem Arbeitstempo, vermehrter Pausenbe- darf, qualitative Einbusse)? Bitte differenzieren Sie für den Zeitraum vom 6.2.2006 bis heute und für die Zukunft, sowie bei Vorliegen nur einer Teilkausalität in prozentualer Hinsicht (Anteil der Operation vom 6.2.2006). Frage 11.1: Was ist – unabhängig von der Beantwortung von Frage 6 und 7 – wahrscheinlicher, dass: a) der Eingriff von Dr. B._____ die Fähigkeit der Gesuchstellerin zur Füh- rung eines 6-Personen-Haushalts zumindest im Sinne einer direkten oder indirekten Teilursache reduzierte? oder
b) der Eingriff von Dr. B._____ die Fähigkeit der Gesuchstellerin zur Füh- rung ei nes 6-Personen-Haushalts ni cht ei nmal i m Si nne ei ner Tei lur- sache reduzierte? Frage 11.2: Wenn Frage 11.1 mit a) beantwortet: In welchem Ausmass und in welchen Bereichen wurde die Fähigkeit der Gesuchstelleri n zur Führung ei nes 6-Personen-Haushalts medizinisch- theoretisch beeinträchtigt (unter Berücksichtigung von eingeschränkter Leistung, verlangsamtem Arbeitstempo, vermehrter Pausenbedarf, qualita- tive Einbusse)? Bitte differenzieren Sie für den Zeitraum vom 6.2.2006 bis heute und für die Zukunft, sowie bei Vorliegen nur einer Teilkausalität in prozentualer Hinsicht (Antei l der Operation vom 6.2.2006)." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 1'300.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an den Einzelrichter am Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 18. August 2015