Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 26. März 2015 i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung / Kostenfolge
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. März 2015 (ES150022)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 17. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksge- richt Meilen ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts gegen die Gesuchsgegnerin (act. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2015 trat das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Diese liege beim Handelsgericht (act. 4 = act. 7 = act. 9). Dieser Entscheid wurde der Beschwerde- führerin am 20. März 2015 zugestellt (act. 5/1). Mit Eingabe vom 23. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt sinngemäss den Antrag, Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr sei zu verzichten, eventualiter sei diese auf 5 Promille des Streitwertes festzusetzen. Die Akten der Vorinstanz wurden beige- zogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, was von dieser vor Obergericht nicht angefochten wird. Die Prozesskosten sind ge- mäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei im Falle des Nichteintretens auf ein Gesuch der Gesuchsteller als unterliegend gilt. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Umstand, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die sachli- che Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen nicht erkannt hat und dass darauf auf der Seite www.notariate.zh.ch nicht hingewiesen wurde, ändert daran entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts. Ebenfalls unzutreffend ist die Auf- fassung der Beschwerdeführerin, wonach ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts noch keinen Streitfall darstelle, da die Be- schwerdegegnerin noch die Möglichkeit habe, die Forderung zu anerkennen bzw. zu ti lgen. Die Tatsache, dass auf das Gesuch sofort nach Eingang nicht eingetre-
ten wurde, ändert an der grundsätzlichen Pflicht der Beschwerdeführerin zur Tra- gung der Gerichtskosten nichts. Der geringe Arbeitsaufwand des Gerichts ist hin- gegen bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) zu bemessen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach – wenn überhaupt – eine Gebühr von 5 Promille des Streitwertes zu erheben sei , i st unzu- treffend. Der Streitwert beträgt gerundet CHF 46'600.00 (act. 1). Die ordentliche Gerichtsgebühr liegt bei CHF 5'278.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die vorläufige Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), was zur Reduktion der Gebühr auf die Hälfte bis drei Viertel führt (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Bei Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung kann die so reduzierte Gebühr nochmals bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr zusätzlich ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG), wobei das "kann" als "muss" zu lesen ist, soweit dies not- wenig ist, um das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip ei nzuhalten. Dieses ver- langt einerseits, dass die Gebühr nicht in einem offensichtli chen Mi ssverhältni s zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf, erlaubt aber anderer- seits dennoch, mit den Gebühren für bedeutendere Fälle den Ausfall in kleineren Fällen auszugleichen. Dies bedeutet, dass bei grösseren Streitwerten die Gebühr höher als der tatsächliche Aufwand sein darf (BGE 139 III 334; das Bundesgericht setzte bei einem Streitwert von 1.5 Millionen Franken und einer ordentlichen Ent- scheidgebühr von CHF 35'750.00 die Gebühr des Handelsgerichts Zürich für ei- nen Nichteintretensentscheid wegen unterlassener Zahlung des Gerichtskosten- vorschusses auf CHF 2'000.00 fest). Im vorliegenden Fall verursachte der Nicht- eintretensentscheid einen sehr bescheidenen Zeitaufwand und bot keinerlei Schwierigkeiten. Es rechtfertigt sich deshalb, unter Berücksichtigung des Streit- wertes, die Entscheidgebühr für das ersti nstanzli che Verfahren auf CHF 800.00 festzusetzen.
"2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.00."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 2'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 27. März 2015