Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger. Beschluss und Urteil vom 19. März 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Züri ch vom 19. Februar 2015 (ER140234)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 Mieterin einer Wohnung des Be- schwerdegegners an der C.-Strasse in Zürich. Mit Urteil vom 19. Februar 2015 erwog der zuständige Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 257 ZPO), nach der unbestrittenen Darstellung des Vermieters (heute: Beschwerde- gegners) sei die Miete nicht bezahlt und darauf der Mietvertrag form- und fri stge- recht aufgelöst worden. Gestützt darauf verurteilte er die Mieterin (heute: Be- schwerdeführerin) dazu, die Wohnung zu räumen und dem Beschwerdegegner zu übergeben. Gleichzeitig wies er das Stadtammannamt Zürich 4 an, die Räumung auf Verlangen des Vermieters gegen Vorschuss der Kosten zu vollziehen (act. 33). Der Entscheid wurde zur Übergabe an die Beschwerdeführerin an die Leitung der Pflegewohngruppe D. gesandt, wo sich die Beschwerdeführerin zur Zeit aufhält. Gemäss Darstellung von Frau E._____ (Leitung) erhielt diese die Sen- dung am 23. Februar 2015 und übergab sie der Beschwerdeführerin am 24. Feb- ruar 2015 (act. 35). Die Beschwerdeführerin vermerkte selber auf dem Umschlag, Frau E._____ habe die Post "ohne mein Wissen" angenommen, und sie habe da- für "keine Vollmacht und keine Befugnis" gehabt; offenbar retournierte sie die Sendung an das Einzelgericht (act. 38a). Am 6. März 2015 erklärte die Beschwerdeführerin Berufung gegen das Urteil vom 19. Februar 2015. Sie ersuchte um Fristansetzung, weil sie krankheitshalber nicht in der Lage sei, eine Begründung zu schreiben (act. 44). Die Akten des Ein- zelrichters wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 13. März 2015 wurde der einstweilige Aufschub der Vollstreckung verfügt (act. 49). Am 18. März 2015 be- suchte eine Delegation des Obergerichts die Beschwerdeführerin in der Pflege- wohngruppe D._____; ei ne Zusammenfassung der Unterhaltung wurde zu den Akten genommen (act. 56). Die Sache ist nun spruchreif.
(Art. 69 Abs. 2 ZPO) nicht erforderlich. Allerdings verliert sich die Beschwerdefüh- rerin beim Reden sehr rasch, und si e kann ni cht "auf dem Punkt" blei ben. Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens wäre es ein typischer Anwendungsfall der Vorschrift, dass das Gericht durch entsprechende Fragen auf vollständige Behauptungen und das Nennen von Bewei smi tteln hi nwi rkt. Sollte das nicht rei- chen, käme das Bestellen einer Vertretung in Frage (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Aller- dings wird das nach der Praxis dann nur zurückhaltend gehandhabt, wenn die Sache aussichtslos im Sinne des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung schei nt (Art. 117 lit. b ZPO). 3. In der Sache ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin aussichtslos. Wie es zu den Mietzinsausständen kam, aufgrund welcher die Wohnung gekün- digt wurde, ist nach dem Verfahren auf Anfechtung der Kündigung nicht mehr zu prüfen. Das Bundesgericht hat am 29. September 2014 in letzter Instanz ent- schieden, die Kündigung per Ende April 2012 sei gültig. Am 2. Oktober 2014 liess ihr der Vermieter mitteilen, er bestehe auf der Räumung, und am 27. Oktober 2014 wurde das Ausweisungsverfahren eingeleitet. Der vertragliche und eigen- tumsrechtliche Räumungsanspruch steht fest, und ein stillschweigender Neu- Abschluss eines Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund von Mängeln der Woh- nung habe sie gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz, den sie geltend gemacht habe, der aber bisher nie beurteilt worden sei. Wie es sich damit verhält, muss heute offen bleiben. Weder stünden ein solcher Anspruch und der Anspruch des Vermieters auf Räumung der Wohnung im Verhältnis von Leis- tung und Gegenleistung (Art. 82 OR), noch bestünde eine Verrechnungslage (Art. 120 OR). Darauf kommt es im Übrigen aufgrund des bundesgerichtlichen Ur- teils vom 29. September 2014 auch nicht mehr an. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, der angefochtene Entscheid sei ihr nicht zugestellt worden. Das ist so nicht richtig. Die Kanzlei des Einzelrichters hat i hn (wohl aufgrund der Schwierigkeiten mit gerichtlichen Zustellungen im bis- herigen Verfahren) zwar nicht direkt an die Beschwerdeführerin adressiert, son- dern an "Pflegewohngruppe D._____ / Frau E._____ / persönli ch und vertrauli ch /
z.Hd. Frau A._____". Die letztere hat den Umschlag erhalten, denn sie brachte darauf kritische Bemerkungen an (act. 38a). Ob sie den Inhalt zur Kenntnis ge- nommen hat, ist für die Tatsache der Zustellung nicht wesentlich. Sollte die Adressierung an die Leiterin der Wohngruppe nicht korrekt gewesen sein, ändert auch das an der erfolgten Zustellung nichts. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist zwar auch bei Zustellungen so gut als möglich zu wahren. Das Gericht darf aber nicht ausschliesslich per Post zustellen, sondern es kann insbesondere das Ge- meinde-/Stadtammannamt oder die Polizei mit der Zustellung betrauen. Gerichtli- che Sendungen dürfen nach den Bestimmungen der Post auch einer im selben Haushalt lebenden erwachsenen Person oder einer Angestellten übergeben wer- den. Von da her erscheint die Adressierung an die Leitung einer Pflegewohngrup- pe zwar ungewöhnlich, aber nicht eindeutig unzulässig. Insbesondere war mit dem Vermerk "persönlich und vertraulich" deutlich gemacht, dass nur die Be- schwerdeführerin selbst vom Inhalt der Sendung Kenntni s nehmen dürfe. Es ergibt sich aus dem Vorgang der Zustellung daher auch keine Veranlassung für allfällige aufsichtsrechtliche Massnahmen (so weit solche unter dem Aspekt der richterlichen Unabhängigkeit überhaupt in Frage kämen). 4. Damit ist auf Weiterungen zu verzichten, insbesondere ist der Be- schwerdeführeri n ni cht von Amtes wegen eine Vertretung zu bestellen. Die Be- schwerde ist abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt ohne Weiteres der Aufschub der Vollstreckbarkeit, der für die Dauer des vorlie- genden Verfahrens angeordnet wurde. Nach dem Eindruck des Gerichts könnte die Beschwerdeführerin in anderen Angelegenheiten allerdings durchaus auf Unterstützung angewiesen sein. Ob das für eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts gegen i hren Wi llen (wohl ei ne Vertretungs-Beistandschaft) ausreicht, wird sich danach bestimmen, wie schwer der Nachteil wiegt, der ohne diese Massnahme zu entstehen droht. In diesem Sinn ist der zuständigen KESB Mitteilung zu machen.
Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 106). Sie hat mit Ein- gabe vom 17. März 2015 ein Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt (act. 57), das wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht gutgeheissen werden kann. Der Beschwerdegegner musste sich zum Verfahren ni cht äussern und hat daher keine Entschädigung zugut. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung zusammen mit dem nachstehenden Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdeführerin "eigen- händig"), an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der act. 44 und 56, an die KESB Zürich (Abteilung ...) unter Beilage einer Kopie von act. 56, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Eine Beschwerde gegen den vorstehenden Beschluss und gegen diesen Entschei d an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'812. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreibern:
lic. i ur. S. Kröger
versandt am: 20. März 2015