Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 9. Juni 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahme (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076)
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung mi t Bus- se im Zuwiderhandlungsfall (Art. 292 StGB) superprovisorisch, eventu- aliter provisorisch, zu verbieten, den Namen des Gesuchstellers im Rahmen des zwischen den USA und der Gesuchsgegnerin am 19. Mai 2014 abgeschlossenen "Plea Agreement" an das US Department of Justi ce zu übermi tteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin."
Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2015 (act. 30 = act. 33 = act. 35 S. 12): "1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 4.Dezember 2014 angeordnete superpro- visorische Massnahme wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Gesuchsteller auf- erlegt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Fr. 3'000.– übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge: Des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (act. 34 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. ET140076) aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen, wonach die Kosten ausser Ansatz fallen und dem Gesuchsteller und Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss diesem vollum- fänglich zurückzuerstatten ist, eventualiter, wonach die Gerichts- kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen sind und dem Beru- fungskläger der Kostenvorschuss im übersteigenden Umfang zu- rückzuerstatten ist;
D er Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (act. 40 S. 2): "Es sei der Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Züri ch vom 9. Februar 2015 bezüglich Entschädigungsfolgen zu bestä- tigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers."
Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist ehemaliger Mitarbeiter der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin). Die Gesuchsgegnerin teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2014 mit, sie beabsichtige, sich im Zusammenhang mit der Beilegung des Steuerstreits zwischen den USA und den Schweizer Banken am Programm des Departement of Justice der USA (dem "Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks", nachfolgend "US-Programm") zu beteili- gen. Das bedinge die Mitteilung von Personendaten des Gesuchstellers an die US-Behörden (act. 4/3-4, 4/9). Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz zwischen den Parteien, in der sich der Gesuchsteller gegen eine Datenherausgabe gestellt hatte, erklärte die Ge- suchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. November 2014, sie
werde seinem Widerspruch nicht stattgeben und werde seine Personendaten ab Montag, 8. Dezember 2014, an das US-amerikanische Departement of Justice übermitteln. Dem Gesuchsteller stehe es frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu beschreiten (act. 4/7). 2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 stellte der Gesuchsteller beim Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: Vori nstanz) das eingangs angeführte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte der Vorinstanz am 4. Dezember 2014 eine Schutzschri ft ei n. D i ese bezi eht si ch auf allfällige Gesuche ehemaliger Mitarbeiter um Erlass superprovisorischer Anordnungen zwecks Verbots der Datenübermitt- lung. Darin brachte die Gesuchsgegnerin vor, sie erachte solche Massnahmen für unnötig, weil sie sich an die Musterverfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 und die an sie gerichtete Verfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 halte, wo- nach sie Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten nur dann an US-ameri - kanische Behörden übermitteln dürfe, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenherausgabe anhängig gemacht werde (act. 7/1). Die Vori nstanz nahm di e Schutzschrift mit Urteil vom 5. Dezember 2014 entgegen (act. 7/9) und stellte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 (act. 8) dem Gesuchsteller zu. Der Gesuchsteller teilte der Vori nstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mit, dass er beim zuständigen Friedensrichteramt eine Klage gegen die Ge- suchsgegnerin eingeleitet habe (act. 12). 3. Mit dem eingangs angeführten Entscheid vom 9. Februar 2015 wies das Einzelgericht Audienz das Begehren des Gesuchstellers ab (act. 30 = act. 33 = act. 35). Der Entscheid wurde den Parteien am 20. Februar 2015 zugestellt (act. 31a-b). 4. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Gesuchsteller ein mit Beru- fung betiteltes Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 und stellte die eingangs angeführten Anträge (act. 34).
2.2 Zunächst i st zu prüfen, ob es sich beim Verfahren über die vom Ge- suchsteller beantragte vorsorgliche Massnahme um eine vermögensrechtliche Zi- vilstreitigkeit handelt, welcher ein Streitwert i. S. des Art. 114 lit. c ZPO zukommt, oder um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit. Die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich hatte in den letzten Monaten mehrere Rechtsmittel zu beurteilen, welche dem vorliegenden Verfahren analoge Konstellationen betrafen (Gesuche ehemaliger Bankmitarbeiter/innen um vorsorg- liche Verbote der Herausgabe ihrer Personendaten an US-Behörden im Zusam- menhang mit dem eingangs erwähnten US-Programm). D i e Vori nstanz hat die vom vorliegenden Verfahren betroffene Angelegenheit unter Verweis auf die Pra- xis der Kammer als nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit einge- schätzt, da der Gesuchsteller sein Gesuch mit dem Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönli chen Frei hei t begründet habe (act. 33 S. 7). Dem ist an si ch zuzusti mmen. Allerdings rechtfertigt sich die nachfolgende Präzisierung: Entscheidend für die Qualifizierung als vermögensrechtliche Strei- tigkeit ist, ob mit der Klage letztlich ein überwiegender wirtschaftlicher Zweck ver- folgt wird (vgl. KUKO ZPO- VAN DE GRAAF, 2. Auflage 2014, Art. 91 ZPO N 2). Gleich wie etwa bei der Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann auch mit einem Begehren auf Unterlassung der Herausgabe von Personendaten ei n wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Das würde zur Qualifizierung der Streitig- keit als vermögensrechtlich führen, so dass der Klage ein Streitwert beizumessen wäre. Entscheidend ist somit, welches Interesse die klagende (oder gesuchstel- lende) Partei mit ihrem Begehren letztlich verfolgt. Der Gesuchsteller begründete sein Begehren nicht mit wirtschaftlichen Inte- ressen. Er macht nicht etwa geltend, durch die Datenherausgabe in seinem beruf- lichen Fortkommen gehindert zu werden. Der Gesuchsteller ist nach sei ner Schil- derung gar nicht mehr im Bankenwesen tätig, sondern er befindet sich in der Ausbildung zum Gymnasiallehrer (act. 1 S. 3). In dieser Konstellation ist mit der Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.
2.3 Als Nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der Kostenpflicht nicht ver- mögensrechtlicher arbeitsrechlicher Streitigkeiten verhält. 2.3.1 Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, als Ausnahme von der allgemeinen Kostenpflicht gerichtlicher Verfahren seien ar- beitsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenlos, aber das gelte nur im Falle von (vermögensrechtlichen) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00. Für nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende seien dagegen Kosten zu erheben (act. 33 S. 7 ff.). 2.3.2 Die II. Zi vi lkammer vertrat i n ei nem Entschei d vo m 16. Dezember 2014 eine andere Auffassung und erwog, es liege nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, gleich wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert (vgl. OGer ZH PF140059 vom 16. Dezember 2014, E. II./1 .). Die Kammer hat seither einige weitere Verfahren über analoge Konstellationen unter Hi nwei s auf diesen Entscheid gleich behandelt, ohne sich mit der Frage erneut eingehend auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH LF150003 vom 14. April 2015, E. III./1 ; OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. III. /1 .; OGer LF140075 vom 3. März 2015, E. IV.; OGer LF150002 vom 3. März 2015, E. 6). Die vorliegende Kostenbeschwerde gibt Veranlassung, auf die Frage zu- rückzukommen. 2.3.3 Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Nach diesem ist das Ent- scheidverfahren kostenlos "bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (...) bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken" (Art. 114 lit. c ZPO). Der Passus "bis zu ei- nem Streitwert von" impliziert, dass ein Streitwert vorausgesetzt ist und nur beim Vorliegen eines solchen, der unter 30'000 Franken liegt, von der Kostenlosigkeit des Verfahrens auszugehen ist. Der Gesetzeswortlaut spricht somit dagegen, auch nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unter diese Bestimmung zu subsu- mieren, zumal es sich bei der Bestimmung gegenüber der allgemeinen Kosten- pflicht gerichtlicher Verfahren um eine Ausnahmeregelung handelt (so richtig auch die Vorinstanz, act. 33 S. 8).
Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bislang nicht zur Frage geäus- sert, ob nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenpflichtig seien. Auch die Literatur zur ZPO setzt sich mit der Frage kaum auseinander. Einzig E MMEL (Handkommentar zum schweizerischen Privat- recht, 2. Auflage 2012, Bemerkung zum aufgehobenen aArt. 343 OR) deutet zu- mindest an, dass Art. 114 lit. c ZPO nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betref- fe. 2.3.4 Die Regelung in der ZPO entspricht nach den Materialien vollumfäng- lich der bereits erwähnten früheren Bestimmung von aArt. 343 OR (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7300). Die frühere Normierung des "sozialen Zivilprozesses" im Arbeitsrecht kann daher zum Verständnis der Regelung in der ZPO herangezo- gen werden. Nach aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR war von einer Parallelität des einfachen und raschen Verfahrens (Abs. 2) und der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Abs. 3) auszugehen (i m Ei nzelnen: nach Abs. 2 der Bestimmung waren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken im einfachen und raschen Verfahren zu beurtei len, und nach Abs. 3 der Bestimmung waren "Streitigkeiten im Sinne des vorstehenden Absatzes" kostenlos). Die Zivilprozessordnung enthält den Regelungsgehalt von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR an zwei verschiedenen Stellen: Das frühere einfache und rasche Ver- fahren wurde durch das vereinfachte Verfahren ersetzt (Art. 243 ff. ZPO; KUKO
ZPO-FRAEFEL, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 1), während die besonderen Kostenre- gelungen i n Art. 113 ff. ZPO Eingang fanden, zum arbeitsrechtlichen Verfahren insbesondere im erwähnten Art. 114 lit. c ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass die ZPO an der erwähnten Parallelität der Vereinfachung und der Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses etwas ändern wollte, si nd indes nicht ersichtlich (so richtig die Vorinstanz, act. 33 S. 9). Im Gegenteil ergibt sich aus der bereits zitierten Bot- schaft gerade ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erlass der ZPO an der bisherigen Regelung nichts ändern sollte.
Das vereinfachte Verfahren gilt nach klarem Gesetzeswortlaut nur für ver- mögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt lediglich der hier nicht interessierenden Sonderfälle nach Art. 243 Abs. 2 ZPO. Die Beschränkung auf vermögensrechtli- che Streitigkeiten ist aufgrund der aufgezeigten Parallelität von Verfahrensverein- fachung und Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses auch dem Verständnis von Art. 114 lit. c ZPO zugrunde zu legen. Somit ist davon auszugehen, dass die Kos- tenlosigkeit des Arbeitsprozesses lediglich für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 30'000 Franken gilt. Für nicht vermögensrechtli che Strei- tigkeiten, die allgemein und auch i m Arbei tsrecht dem ordentli chen Verfahren un- terstehen (vgl. KUKO ZPO-N AEGELI/RICHERS, 2. Auflage 2014, Art. 219 ZPO N 4), gelten dagegen die ordentlichen Kostenregelungen nach Art. 95 ff. ZPO. Solche Verfahren sind daher kostenpflichtig. 2.3.5 Zum glei chen Schluss führt schli essli ch auch ei ne Betrachtung von Mei nungsäusserunge n in der Literatur zum früheren Recht: Die Regelung von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR hatte nach S TAEHELIN im Wesentlichen die wirtschaftli- che Existenz des Arbeitnehmers im Auge, welcher gestützt darauf seinen ihm al- lenfalls zu Unrecht vorenthaltene n Lohn, auf den er für die Deckung seines Le- bensunterhalts besonders angewiesen war, möglichst rasch geltend machen konnte (vgl. ZK-S TAEHELIN, 3. Auflage 1996, Art. 343 OR N 21). Die Streitwert- grenze von (zuletzt) 30'000 Franken sollte nach O BERHOLZER den kostenlosen Prozess "auf Streitigkeiten von relativ geringem Wert" begrenzen (vgl. OBERHOL- ZE R , Das Arbeitsgericht, Bern 1985, S. 144). Dies zeigt, dass die Regelung von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR für vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert, aber ni cht für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten ge- dacht war. Dieser Schluss ist aus den vorstehend geschilderten Gründen auf Art. 114 lit. c ZPO zu übertragen. Das Entscheidverfahren über nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten fällt somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Be- stimmung. Es ist demnach kostenpflichtig.
3.4 Dem Standpunkt des Gesuchstellers ist zuzustimmen. Die II. Zivil- kammer hat zwar i n ei nem ähnli chen Fall, in welchem das Gesuch um Erlass ei- nes Verbots der Datenherausgabe ebenfalls abgewiesen worden war, eine vom Unterliegerprinzip abweichende Entschädigungsregelung abgelehnt. Allerdings hatte in jenem Fall die Bank bereits vor der Stellung des Massnahmebegehrens ausdrücklich darauf hingewiesen, sie würde im Falle der Einleitung einer Klage nach Art. 15 DSG bis zu deren Erledigung bzw. bis zum Verfallen der Klagebewil- ligung von ei ner Datenherausgabe absehen (OGer ZH LF140099 vom 29. Januar 2015, E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller vorpro- zessual dagegen lediglich auf den Klageweg nach Art. 15 DSG hingewiesen, oh- ne ausdrückli ch zu erklären, dass sie bereits als Folge der Klageanhebung von einer Datenherausgabe absehen müsse und werde (act. 4/7). Der Fall ist insoweit mit einem anderen von der II. Zivilkammer beurteilten Fall vergleichbar, in wel- chem der blosse vorprozessuale Hinweis auf die Möglichkeit einer Klage nach Art. 15 DSG nicht genügte, um die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu vernei nen (infolge des Ei nlenkens i n den Standpunkt des Gesuchstellers; vgl. OGer ZH LF150002 vom 3. März 2015, E. 5.2). Die ausdrücklichen Erklärungen der Gesuchsgegnerin, aufgrund welcher die Vorinstanz das Massnahmebegehren abwies (act. 33 S. 4), erfolgten erst später. Der Gesuchsteller macht aus diesem Grund zu Recht geltend, er sei durch das späte Einlenken der Gesuchsgegnerin i n guten Treuen zu Prozessführung veranlasst gewesen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.5 Dass der Gesuchsteller nach der Auffassung der Vorinstanz zuvor hi n- reichend Zeit hatte, um die erforderlichen rechtli chen Abklärungen zur bundesrät- li chen Musterverfügung und zur konkret an die Gesuchsgegnerin gerichteten Ver- fügung vorzunehmen (act. 33 S. 11), ändert daran nichts. Die Verfügung selber (act. 4/13, act. 20/4-5) verbietet der Gesuchsgegnerin nichts, sondern befreit sie lediglich unter bestimmten Bedingungen von der Strafbarkeit einer Datenheraus- gabe nach Art. 271 Ziff. 1 StGB. Die Strafdrohung alleine macht ein individuelles Verbot nicht überflüssig (vgl. OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. II./3.4.2-
3 mit weiteren Nachweisen). D i e Kenntni s des Gesuchstellers vom Inhalt der Musterverfügung und der Verfügung vom tt.mm.2013 hätte an der Veranlassung zur Stellung des Massnahmebegehrens daher nichts geändert. Ob der Gesuch- steller überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Verfügung vor der Stellung des Massnahmebegehrens zu studieren (act. 34 S. 8), ist somit ni cht erhebli ch. 3.6 Die Prozessveranlassung in guten Treuen rechtfertigt eine Verteilung der Prozesskosten (d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) abwei- chend von Obsiegen und Unterliegen nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass der Gesuchsteller bzw. seine anwaltliche Vertretung ein Angebot der Gesuchsgegnerin, die Angelegenheit zu besprechen, offenbar nicht annahm (so die Vorinstanz, act. 33 S. 10 f., und die Gesuchsgegnerin, act. 40 S. 4 f.), ist mit zu berücksichtigen, spricht aber nicht entscheidend gegen eine Abweichung vom Unterliegerprinzip. Dazu ist auf den Entscheid BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011 hinzuweisen, den die Gesuchsgegnerin anführt (act. 40 S. 4): In dem dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Fall hatte die kantonale Vori nstanz die Veranlassung der unterlegenen Partei zur Prozessführung i n guten Treuen bejaht, die Kosten hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugespro- chen. D as Bundesgericht kam daraufhin zum Schluss, die unterliegende Partei habe alle zumutbaren Vorkehren getroffen, um einen Prozess zu vermeiden. Die letztlich obsiegende Partei habe das Verfahren daher vollumfänglich veranlasst. Die obsiegende Partei wurde aus diesem Grund vollumfänglich kosten- und ent- schädigungspflichtig (BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011). Vorliegend beantragt der Gesuchsteller demgegenüber lediglich, es seien die Kosten (falls sie erhoben werden) hälftig aufzuerlegen, und es sei keine Par- teientschädi gung zuzusprechen, was einer hälftigen Verteilung der Parteikosten entspricht. Im Rahmen des Ermessensentscheids nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann eine solche Entschädigungsregelung auch bei beidseitiger Veranlassung des Prozesses in Frage kommen (und ni cht nur dann, wenn der Prozess vollum- fänglich von der obsiegenden Gegenpartei zu verantworten ist – denn dann wird nach dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid letztere voll kosten- und ent- schädigungspflichtig).
Nach der aufgezeigten Vorgeschichte hat die Gesuchsgegnerin das Verfah- ren in erheblichem Umfange mit zu verantworten, weil sie erst spät versicherte, während der Rechtshängigkeit des Hauptsachenprozesses keine Daten heraus- zugeben. Das rechtfertigt es, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten hälftig zu auferlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Mehr (im Sinne einer Auferlegung eines grösseren Teils der Gerichtskosten zulasten der Gesuchsgegnerin und der Zusprechung einer Parteientschädigung an sich selber) verlangt der Gesuchsteller nicht, weshalb nicht näher zu prüfen i st, in welchem Umfang er selber den Prozess mit veranlasste (etwa durch die Ableh- nung vorprozessualer Gesprächsangebote, vgl. act. 33 S. 11). 4. Somit ist die Beschwerde (bezüglich der Gerichtskosten i m Eventual- punkt und damit teilweise) gutzuheissen und haben die Parteien die Prozesskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Höhe der erstin- stanzlichen Gerichtskosten wurde nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen i st. Danach sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und durch in diesem Sinn angepasste Fassungen zu ersetzen. III. 1. In der Hauptsache lag ein nicht vermögensrechtlicher Streit aus einem Arbeitsverhältnis vor. Im Beschwerdeverfahren waren Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.00 streitig. Bei Berücksichtigung des vermö- gensrechtlichen Charakters des Beschwerdeverfahrens ist dieses nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei. 2. Die Gesuchsgegnerin beschränkte i hre Beschwerdeantwort auf die mit der Beschwerde beantragte Änderung der erstinstanzlichen Entschädi gungsrege- lung (act. 40, vgl. den eingangs angeführten Beschwerdeantrag). Die Gesuchs- gegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie unterli egt somit mit ih- ren Anträgen im Beschwerdeverfahren und wi rd insoweit entschädigungspflichtig.
Ausgehend vom Streitwert der Beschwerde hinsichtlich Entschädigungsfol- gen von Fr. 3'000.00 ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV; diese Regeln bestimmen die angemessene Entschä- digung unter den Gesichtspunkten von § 2 Abs. 1-2 AnwGebV hinreichend konkret). Ei n Zuschlag für di e Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist daher ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entschei ds des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076) aufgehoben und durch folgende Fassun- gen ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Im Fr. 3'000.00 übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. D i e Gesuchs- und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren über die ersti nstanzli- chen Entschädigungsfolgen eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu be- zahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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