Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 26. März 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt X.
betreffend Einsprache / Kosten
im Nachlass von C._____, geboren tt. August 1930, von Zürich, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen ...-Str. ..., Zürich
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2015 (EN130367)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2013 verstarb C., geboren tt. August 1930 (Erblasserin), mit letztem Wohnsi tz i n Züri ch (act. 3/2a). 1.2. Mit Urteil vom 18. September 2013 erfolgte die amtliche Eröffnung des Erb- vertrags vom 13. Juli 1998 und der Testamente vom 1. Januar 2003 sowie 4. März 2006. Dabei hielt das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht in Erbschafts- sachen, fest, dass die Erblasserin als gesetzliche Erben ihre Kinder D., B._____ und E._____ hi nterlasse. Weiter hielt es fest, dass die Erblasserin i hre beiden Kinder D._____ und E._____ auf den Pflichtteil gesetzt und für den Rest ihres Nachlasses A._____ als Erben sowie Willensvollstrecker eingesetzt habe. Entsprechend stellte das Einzelgericht den gesetzlichen Erben D._____ und E._____ sowie dem eingesetzten Erben A._____ die Ausstellung eines Er b- scheins i n Aussi cht, sofern i hre Berechti gung ni cht i nnert Monatsfri st von der ge- setzli chen Erbi n B._____ bestritten werde. Schliesslich nahm es von der Annah- me des Mandats als Willensvollstrecker durch A._____ Vormerk (act. 6). 1.3. B._____ erhob mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Einsprache i m Si nne von Art. 559 ZGB (act. 1). Das Einzelgericht nahm mit Verfügung vom 6. November 2013 von der Einsprache Vormerk und hielt fest, dass kein Erbschein ausgestellt werde, solange die Einsprache zu Recht bestehe. Auf die Anordnung einer Erb- schaftsverwaltung wurde einstweilen verzichtet. 1.4. In der Verfügung vom 9. Februar 2015 erwog das Einzelgericht, die Nach- frage nach dem Eingang einer der möglichen erbrechtlichen Klage beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich habe ergeben, dass B._____ (Einsprecherin/Klägerin) und die Erben gemäss Urteil vom 18. September 2013 (A., D. und E._____) am 9. April 2014 einen Vergleich geschlossen hätten. Der Vergleich wurde in der Verfügung wie folgt wiedergegeben (act. 12 S. 2): "1. (...) Die Klägerin erhält CHF 6'000.00 aus dem Nachlass.
der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung rei cht es aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerde- führenden Partei unri chti g sei n soll ( Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, 2. A., Züri ch/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). 2.3. Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Die vom ni cht anwaltli ch vertretenen Beschwerdeführer als Ei nsprache und ni cht als Be- schwerde bezeichnete Eingabe vom 16. Februar 2015 ist als Beschwerde entge- genzunehmen (vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, vor Art. 308-334 N 72). Die Verfügung vom 9. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 entgegen (act. 8). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist lief folglich bis am Don- nerstag, 26. Februar 2015. Die ergänzende Begründung des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2015 (Datum Poststempel; act. 17) erfolgte damit innert Rechts- mi ttelfri st und i st zu berücksi chti gen. 2.4. Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde B._____ (fortan Beschwerdegegne- rin) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 19). Mit Eingabe vom 19. März 2015 (Datum Poststempel) erstattete sie diese fristgerecht (act. 20/2 und 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, im Urteil betreffend die Testamentseröffnung sei fest- gehalten worden, dass der Pflichtteil der Beschwerdegegnerin einen Viertel be- trage und sie in den letztwilligen Verfügungen nicht als Erbin erwähnt worden sei. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben und im Schlich- tungsverfahren eine Zahlung erwirkt. Unter diesen Umständen könnten die Kos- ten des Einspracheverfahrens nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Die Erben hätten die Kosten nicht zu tragen, weil sie das Verfahren nicht veran- lasst hätten. Folglich seien die Kosten zu Lasten des Nachlasses vom Willens- vollstrecker zu beziehen (act. 12 S. 4).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Gerichtskos- ten durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden seien. Deshalb sollten sie auch durch sie bezahlt werden. Die Beschwerdegegnerin habe grosszügigkeits- halber von D._____ Fr. 6'000.00 erhalten. Mit dem noch vorhandenen Geld der Erblasserin seien Rechnungen für die Wohnungsauflösung etc. bezahlt worden. Da die Beschwerdeführerin mit den Fr. 6'000.00 alleinige Bargelderbin gewesen sei, solle sie für die gesamten noch entstandenen Kosten aufkommen. Er sei IV- Rentner, besitze kein Vermögen und sei schwer gehbehindert, weshalb er mehr- mals pro Woche Taxifahrten beanspruchen müsse. Er sei nicht in der Lage, die Gerichtskostenrechnung zu bezahlen. Da die Beschwerdegegnerin nicht im Tes- tament der Erblasserin aufgeführt gewesen sei, vermute er, dass sie bereits frü- her von ihr Geld erhalten habe (act. 13 und 17). 3.3. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen. Sie brachte vor, dass di e vori nstanzli che n Ausführunge n zutreffend seien. Bei der Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB handle es sich um ei nen Sicherungsbehelf, mit dem sich ein gesetzlicher Erbe vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen könne. Sie sei in den Verfügungen von Todes wegen von der Erblasserin als leibliche Toch- ter und gesetzliche Erbin nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Einsprache notwendig gewesen sei, um ihrer Rechte als gesetzliche Erbin nicht verlustig zu gehen. Die einjährige Klagefrist sei unbenutzt verstrichen und die Einsprache sei gegenstandslos geworden. Zur Gegenstandslosigkeit habe insbesondere geführt, dass die übrigen Erben ihren Erbschaftsanspruch anlässlich der Schli chtungsver- handlung vor dem Friedensrichter anerkannt und ihr diesen ausbezahlt hätten. Im Falle einer Klageanerkennung würden die Kosten der anerkennenden Partei auf- erlegt, vorliegend den weiteren Erben der Erblasserin. Der Beschwerdegegner sei als Willensvollstrecker verantwortlich. Sofern die Nachlassmasse die anfallenden Kosten nicht zu decken vermöge, hafte er als Erbe mit seinem gesamten Vermö- gen, ebenso wie die beiden weiteren Erben (act. 21). 3.4.1. Die Anordnungen von erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB und auch das Einspracheverfahren nach Art. 559 ZGB gelten als
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/ Leu, 4. A., Basel 2011, vor Art. 551-559 ZGB N 10; PraxKomm Erbrecht-Emmel, 2. A, Basel 2011, Art. 559 N 29). Zu den Kosten bzw. den Verteilungsgrundsätzen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz bzw. die Schwei- zerische Zivilprozessordnung (ZPO) keine eigenen Vorschriften (mehr). Die zür- cherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, dass in Verfahren auf einsei- tiges Vorbringen in der Regel der Gesuchsteller die Gerichtskosten trage (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Zu kantonalen Prozessordnungen, welche keine der zürcheri- schen Prozessordnung entsprechende Bestimmung enthielten, hielt das Bundes- gericht schon damals fest, dass es unabhängig vom Verfahrensausgang i n Ver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine obsiegende, aber auch keine unter- liegende Partei gebe, der die Kosten auferlegt werden könnten, weshalb die Ge- richtskosten derjenigen Partei verbleiben würden, die sie vorschussweise zu leis- ten hatte, und dass diese auch ihre Parteikosten selbst tragen müsse. Dies erge- be sich aus der Natur der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit die betreffende Pro- zessordnung keine abweichenden Bestimmungen kenne (BGer 5P.212/2005 vom 22. August 2005, E. 2.2). 3.4.2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die auf das Zweipartei- enverfahren zugeschni ttenen Art. 106 ff. ZPO somit keine Anwendung. Die Kos- ten si nd ni cht nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens, wobei zu letzte- rem auch die Klageanerkennung zählt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), sondern nach dem Verursachungsprinzip aufzuerlegen. Dies erscheint vorliegend durchaus oppor- tun: Im Gegensatz zu den sonstigen Sicherungsmassregeln, welche die zuständi- gen Behörden von Amtes wegen treffen und deren Kosten regelmässig Erbgangs- schulden darstellen und vom Nachlass zu tragen sind (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/ Leu, a.a.O., Vor. Art. 551-559 N 8 und 12), wird das Einspracheverfahren von der Einsprecherin veranlasst. Die Beschwerdegegnerin hat als einsprechende Erbin im eigenen Interesse die Behörden angerufen und diese zu handeln veranlasst, um si ch – wie sie selber ei nräumt – vor dem Schaden einer vorzeitigen Ausliefe- rung der Erbschaft zu schützen. Sie (allein) profitierte vom Sicherungsbehelf der Ei nsprache bi s zur Erledigung der erbrechtlichen Klage (durch Vergleich) im Schli chtungsverfahren. Anlass, um vom Verursachungsprinzip abzuweichen, be-
steht vorliegend ni cht; insbesondere ni cht aufgrund des vor dem Friedensrichter abgeschlossenen Vergleichs. Zum einen erfolgte der Vergleichsabschluss in ei- nem anderen Verfahren, ohne dass im Vergleich eine Regelung hi nsi chtli ch der Kosten des Einspracheverfahrens getroffen wurde (worauf die Beschwerdegegne- rin hätte bestehen können). Zum anderen erklärten sich die Parteien im Vergleich per Saldo aller Ansprüche aus dem Nachlass der Erblasserin als vollständig aus- einandergesetzt. Angesichts dessen erscheint es nicht gerechtfertigt, die Nach- lassgläubiger – mittelbar durch die Belastung des Nachlasses – die durch die Ein- sprache der Beschwerdeführerin verursachten Kosten tragen zu lassen. 3.5. Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 9. Februar 2015 ist entsprechend aufzuheben und die Kosten des Einsprachever- fahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 100.00 festzusetzen. Das sinngemäss vom Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 17 S. 1) ist, da ihm keine Kosten auferlegt werden, als gegenstandslos abzuschrei- ben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er keine verlangt hat, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung wird abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 9. Februar 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Kosten werden der Einsprecherin B._____ auferlegt."
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 21, sowie an das Bezirksgeri cht Züri ch, Ei nzel- gericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: