Appeal upheld for hearing violation in legal aid withdrawal

PF150005Obergericht06.02.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against the withdrawal of expanded legal aid in provisional evidence proceedings. The appellant argued, among other things, that he had been denied a hearing before the withdrawal. The court agreed: the first instance had to hear him before deciding, and the defect could not be cured on appeal because the appellate court could not fully review the facts. The challenged part of the first-instance order was therefore set aside and remanded. The court imposed no costs or party compensation. The request for suspensive effect became moot, the cost-related part of the legal-aid request was struck out as moot, and appointed counsel was refused.

Omnilex-Regeste

Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; hearing right before withdrawal of legal aid; cure of procedural defects only under strict conditions. A withdrawal of granted legal aid constitutes a significant interference with the party's procedural position and therefore requires prior hearing. Such a violation is not cured on appeal unless the appellate court can review both law and facts freely and no prejudice results. Where the appellate court's review of facts is limited, the defect leads to annulment and remand. In proceedings concerning legal aid, no costs are to be imposed under the chamber's practice; a request for appointed counsel may be denied where the party does not show a basis for departure from the applicable case law on provisional evidence proceedings (consid. II.2.3, III.1-2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Graf Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2015 i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend vorsorgliche Beweisführung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 6. Januar 2015 (ET110012)

Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich seit März 2011 vor dem Bezirksgericht Zürich i n ei nem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung gegenüber (act. 6/1- 110). Mit Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Züri ch vom 6. Januar 2015 wurde die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 im Fr. 11'000.– übersteigenden Umfang bewilligte unentgeltliche Rechts- pflege mit Wirkung ab Datum der Verfügung entzogen (act. 6/106 = act. 5, Dispo- sitivziffer 2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2015 bei der Kammer fristgerecht (vgl. act. 6/107) Beschwerde (act. 2). Er stellt den prozessualen Antrag, es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Bezirksgericht anzuweisen, das Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu sistieren; jedenfalls sei die Vori nstanz anzuweisen, von der Erhebung des Kostenvorschusses bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens abzusehen (act. 2 S. 2). 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-110). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde mangels Beschwer der Beschwerde- gegnerin durch den vorliegend zu treffenden Entscheid abgesehen. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. 1. Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind mit Be- schwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 121 ZPO). Auf die schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer unter ande- rem vor, die Vorinstanz habe die ihm erteilte unentgeltliche Rechtspflege aufge- hoben, ohne ihm zuvor das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Angesichts der

selbstständigen Natur des Gehörsanspruchs rechtfertige nur schon di es ei ne Auf- hebung des vori nstanzli chen Entschei ds und eine Rückweisung an die Vor- i nstanz (act. 2 S. 10). 2.2 Art. 53 ZPO statuiert für das Verfahrensrecht den bereits in Art. 29 Abs. 2 BV festgesetzten Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie gewähr- leistet dem Betroffenen das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu wer- den, der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergeb- nis zu äussern (BGer 4P.300/2005 E. 2.1 m.w.H.). Mi t dem Entzug der unentgelt- lichen Rechtspflege wird in erheblicher Weise in die prozessuale Rechtsstellung der betroffenen Partei eingegriffen, weshalb dieser der verfassungsmässige Ge- hörsanspruch zusteht und si e folglich vor dem Entzug anzuhören ist. 2.3 Mit Blick in die Akten erweist sich die Rüge der Verletzung des Ge- hörsanspruchs als stichhaltig. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dem Beschwer- deführer vor Erlass des Entzugsentscheids die Möglichkeit zu gewähren, sich zur Sache äussern zu können. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Sei ne Rüge ist damit begründet. Dies führt indessen nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Denn eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihr daraus kei n Nachteil erwächst (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Mit der Beschwerde kann eine unri chti ge Rechtsanwendung und offensi cht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Die Rechtsanwendung der Vorinstanz ist somit voll überprüfbar. Demgegenüber ist die Kognition hinsichtlich des Sachverhalts beschränkt. Dem- zufolge kann die Kammer in ihrer Funktion als Rechtsmittelinstanz den Sachver- halt nicht frei überprüfen. Eine der vom Bundesgericht statuierten Voraussetzun- gen zur Heilung des Mangels ist somit nicht erfüllt. Auf Grund der dargelegten

Erwägungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass die weiteren vo m Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten Rügen noch zu prüfen wären. D i e Sache i st zur Wahrung des rechtli chen Gehörs und zur neuen Ent- schei dung an di e Vori nstanz zurückzuwei sen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich des Weiteren, über das Gesuch um Gewährung der aufschieben- den Wi rkung zu entschei den. III. 1. Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist nach Praxis der Kammer auch vor zweiter Instanz kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Daher sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen (entgegen der An- sicht des Bundesgerichts; vgl. dazu OGer ZH PC110052, Verfügung vom 23. No- vember 2011). Entsprechend wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltli chen Prozessführung i m Beschwerdeverfahren (vgl. act. 2 S. 5 f.) im Sinne von Art. 118 lit. b ZPO gegenstandslos, weshalb es abzuschrei- ben ist . 2. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Er macht geltend, die Voraus- setzungen dafür seien erfüllt. Zudem behält er sich die Nachreichung von Belegen zum Nachwei s seiner Mittellosigkeit vor (act. 2 S. 5 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 12 E. 3.4, bestätigt in Urteil 4A_589/2013 vom 10. April 2014 E. 1.2, festgehalten, dass im Verfahren um vorsorgliche Bewei sführung nach Art. 158 ZPO kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Beschwerdeverfahren nicht auseinander. Es besteht daher kein Anlass davon abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner gegen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gerichteten Beanstandungen werden von der Vorinstanz zu prüfen sei n.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ri chten si ch nach dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Züri ch vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am: 9. Februar 2015

Schlagwörter

legal aidright to be heardprocedural defectremandprovisional evidenceappealcostsappointed counsel

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawal of legal aid had to be annulled because the appellant was not heard first.

Extrahierter Entscheid

Yes. The withdrawal of legal aid substantially affected the party's procedural position, so the right to be heard had to be respected before the decision was issued. The violation could not be cured on appeal because the appellate court lacked full review of the facts.

Extrahierte Begründung

The hearing right under Art. 53 ZPO and Art. 29(2) BV applies to such an intrusive procedural decision. Cure is only possible if the appellate instance can review both facts and law freely; that condition was not met here.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be granted and the first-instance order remanded.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged item of the first-instance order was set aside and the matter remanded for a new decision after hearing the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the hearing defect was not curable, the appellate court annulled the order without examining the remaining complaints.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for suspensive effect required a separate ruling.

Extrahierter Entscheid

No. It became moot in light of the appellate disposition.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was decided by setting aside and remanding the case, a separate decision on suspensive effect was no longer necessary.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the appeal proceedings should be granted, including exemption from court costs.

Extrahierter Entscheid

The request was discontinued insofar as it concerned court costs, and the request for appointed counsel was denied.

Extrahierte Begründung

Appeal proceedings concerning legal aid are cost-free under the chamber's practice, so the cost-related part of the request became moot. As to appointed counsel, the appellant did not establish a basis to depart from the Federal Supreme Court case law denying legal aid in provisional evidence proceedings.

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